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Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person: Steuern im Ausland
- Non-Domiciled-Status in England
- Non Domiciled Status, High Net Worth Individuals Scheme (HNWI) auf Malta
- Ausflaggen und Deutsches AStG
- Anwendungsverordnung Deutsche AO, gewöhnlicher Aufenthalt
- Anwendungsverordnung Deutsche AO, Wohnsitz
- Einkommenssteuern in der EU
- Einkommenssteuerrechner Schweiz
Auswandern, steuern sparen
Viele Länder (z.B. Deutschland) besteuern die natürliche Person sehr hoch. Daher denken steuergeplagte Gutverdiener darüber nach, in ein Niedrigsteuerland auszuwandern. Entscheidend ist dabei die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflichtig im derzeitigen Ansässigkeitsstaat (Stichworte können sein: Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitzbegriff, beruflicher- und/oder privater Interessensschwerpunkt) und die steuerliche Ansässigkeit im Zufluchtsstaat.
Unsere Kanzlei berät Mandanten im Kontext der Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht in ein Niedrigsteuerland, Fallen im nationalen Steuerrecht (z.B. „Wohnsitzbegriff“, „gewöhnlicher Aufenthalt“, „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“, „Wegzugsbesteuerung“), rechtliche Voraussetzungen im Zufluchtsstaat, Non Dom & Remittance Base England und Irland sowie bei verbundenen Gestaltungsstrategien im Rahmen der Unternehmensansiedlung.
Auswandern, steuern sparen: Niedrigsteuerländer
Einige Staaten haben grundsätzlich niedrige Einkommenssteuersätze (z.B. Bulgarien mit 10% Flattax für natürliche – und juristische Personen, Monaco oder die VAE mit Null Einkommenssteuer oder die Schweiz in bestimmten Kantonen).
Entscheidend ist häufig nicht der Steuersatz selbst, sondern die Progression. So beginnt der Spitzensteuersatz in der Schweiz durchschnittlich ab einem Jahreseinkommen von 750.000 USD (ca. 40%), in den USA ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 290.000 USD (ca. 44%), aber in Deutschland bereits ab ca. 50.000 USD.
Bestimmte „Offshore-Staaten“ wie z.B. die Cayman Islands kennen grundsätzlich keine Einkommenssteuer. Jedoch sind Daueraufenthaltsgenehmigungen häufig mit Auflagen verbunden. Beispiel Cayman Islands: Investment von 183.000 US-Dollar in eine Immobilie oder ein Unternehmen und eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe 18.300 USD. Selbstverständlich hat der Nachweis zu erfolgen, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Pauschalbesteuerung Schweiz
In der Schweiz besteht in manchen Kantonen weiterhin die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Die eidgenössische Volksinitiative “Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)” ist zustande gekommen. Was die Kantone Zürich, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und beide Basel bereits beschlossen haben, soll nun auch gesamtschweizerisch durchgesetzt werden – die Abschaffung der Pauschalbesteuerung reicher Ausländer, die in der Schweiz leben, ohne dort zu arbeiten. Die steuerliche Bevorzugung einzelner Personen verletze die Rechtsgleichheit und sei damit verfassungswidrig. Hier bleibt die Entwicklung abzuwarten.
Wie eigentliche Hochsteuerländer zu Steueroasen für natürliche Personen werden!
Wer kein Staatsbürger in England, Irland oder Malta ist, kann Steuerprivilegien in Anspruch nehmen (Non Domiciled Status, High Net Worth Individuals Scheme): Es wird nur das Einkommen besteuert, welches auf das inländische Konto fließt. Ausländische Einkünfte werden legal nicht besteuert.
Non Dom & Remittance Base England und Irland im Überblick
Wer sich schon mal gefragt hat, warum so viele wohlhabende russische Oligarchen in London leben, der wird hier die Antwort finden. Am Fußball alleine liegt es jedenfalls nicht. Hintergrund ist die feine Unterscheidung im angelsächsischen Steuerverständnis zwischen „Resident“ und „Domicile“. Besitzen Sie keine britische Abstammung, können Sie zwar im UK „resident“ sein, ohne jedoch „domicile“ zu sein. Nur wer „domiciled“ ist, muss sein Welteinkommen in England versteuern. Die „Non Doms“ dagegen versteuern in England nur ihr Einkommen aus englischer Quelle. Bedingung ist jeweils, dass das Auslandseinkommen nicht nach England ausbezahlt oder dort ausgegeben wird (z.B. per Auslandskreditkarte). Als Faustregel gilt: Alles, was nach England fließt, muss dort auch versteuert werden. Das gleiche sinngemäß für die Republik Irland und im Übrigen ebenso für viele andere Staaten mit angelsächsischer Anlehnung wie Malta und die Türkei.
Das irische System ist übrigens bei weitem einfacher, flexibler und dem Steuerzahler gegenüber freundlicher gesinnt. Weder ist der Non-Dom Status in Irland beschränkt, noch sind Pauschalsteuern irgendeiner Art vorgesehen. Das Gegenteil ist der Fall: Die irische Non-Dom-Gesetzgebung wurde in den letzten Jahren weiter gelockert. Wer also als Ausländer die Wahl zwischen London und Dublin hat, sollte sich aus rein steuerlicher Sicht auf jeden Fall für Irland entscheiden.
Strategische Verbindung zwischen Unternehmensgründung und Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
In vielen Fällen ist es sinnvoll oder gar zwingend notwendig zwischen der Betriebsstätten-Installation und der natürlichen Person zu unterscheiden. Also Installation einer Betriebsstätte (Unternehmen) in einem Land, welches Unternehmensgewinne niedrig besteuert und zusätzlich alle anderen steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden können und Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person (Eigner des Unternehmens) in ein Land mit keiner oder niedriger Einkommenssteuer.
Auswandern, Steuern sparen: Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Steuerplanung: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im derzeitigen Ansässigkeitsstaat, Fragen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
- Gestaltungsberatung: Auswahl des Ziellandes
- Voraussetzungen für die Einwanderung im Zufluchtsstaat (z.B. Visa-Regelungen, Mindesteinkommen, Wohnung – oder Immobilienerwerb)
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
- Nationales Steuerrecht (zentral Deutschland, Österreich, EU-Länder)
- Europäisches Recht, Rechtsprechung des EuGHs
- Non Domiciled Status in England, Irland und Malta
- High Net Worth Individuals Scheme (HNWI) auf Malta
- Hilfe bei der Wohnungssuche, Anmeldung und steuerliche Meldung (zentral England, Irland und Malta)
- Verbundene Gestaltungen, z.B.: Installation einer Betriebsstätte (Unternehmen) in einem Niedrigsteuerland für Unternehmensgewinne und Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person (z.B. Gesellschafter/Shareholder des Unternehmens) in ein Niedrigsteuerland für natürliche Personen
Unser Service richtet sich an vermögende Privatpersonen, die eine legale Steuergestaltung zur dominanten Senkung der Einkommenssteuer suchen.
Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt (am Beispiel Deutschland)
Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei
-Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen, Betriebsaufgabe
-Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
-unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“. (§ 8 AO).
Dazu zählen: Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz.
Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, „wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA:
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
-Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
-Wenn ja, besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht? -Wenn ja, wird die DBA-Ansässigkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen: Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.