Firmengründung Niederlande, Firmengründung Holland, UK Limited mit Zweigniederlassung in Holland/Niederlande
Firmengründung Niederlande- Holland: Zweigniederlassung einer EU Gesellschaft in den Niederlanden
- Index Firmengründung Niederlande- Holland
- Beratung Mittelstand und Konzernebene
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Firmengründung Niederlande-Holland: Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft in den Niederlanden
Neben der Gründung einer niederländischen GmbH (B.V.) besteht die Möglichkeit der Installation einer Zweigniederlassung der englischen Limited (oder anderen EU Gesellschaft) in den Niederlanden. Das erforderliche Stammkapital beträgt dann bei einer UK Limited nur 1 GBP. Gebühren und Dienstleistungen senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Firmengründung Niederlande- Holland: Installation einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in den Niederlanden
Die Vorgehensweise wäre wie folgt:
- Gründung der englischen Limited, Eintrag ins Companies House UK
- Registered Office in England
- Beglaubigte Kopien der Registerunterlagen nebst Apostille in zweifacher Ausführung, eine Ausführung in Amtssprache Niederlande
- Eintrag der englischen Limited als Zweigniederlassung ins Handelsregister Niederlande
Damit die englische Limited als Zweigniederlassung in den Niederlanden eintragbar ist, wird ein Geschäftssitz in den Niederlanden benötigt, den wir auf Wunsch stellen können.
Firmengründung Niederlande – Holland: Betriebsstätte in den Niederlanden
Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland definiert sich über Artikel 5 OECD_MA, i.d.R. Artikel 5 in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, um eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, einem Land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, so ist im Land immer eine Betriebsstätte belegen, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“. Gleiches trifft zu, wenn im Ausland (Betriebsstättenland) eine feste Geschäftseinrichtung besteht, in dem die Tätigkeiten eines Unternehmens überwiegend oder ganz ausgeführt werden (z.B. ein Ladenlokal, ein Hotel usw.) In den anderen Fällen definiert sich die steuerliche Betriebsstätte zentral über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
-Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER
der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER
-der Mandant stellt einen Ansässigen im Sitzstaat als Direktor der Gesellschaft an ODER
-unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft.
-Treuhand-Direktor: Ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft tritt treuhänderisch- also nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf. Um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern, sollte ein solcher Treuhand-Direktor aktiv im Sinne sein und Verträge zeichnen. Es muss der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft „aus dem Ausland ferngesteuert wird“.