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Firmengründung Ausland: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Lösungen über eine Firmengründung im Ausland

Hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln sind zentral zwei Gesetze zu beachten, zum einen die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) und zum anderen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die NEMV geht auf eine EG Richtlinie aus dem Jahr 2002 zurück (Richtlinie 2002/46/EG). Wie immer, wenn es um Werbung geht, findet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seinen verschiedenen Ansprüchen Anwendung.  

Wer bestehende innerstaatliche Gesetze und/oder die entsprechende EU-Richtlinie nicht beachten will oder kann, sucht nach entsprechenden Lösungen.

Auch sind z.B. die Deutschen Gesetze hinsichtlich „Nahrungsergänzungsmittel“ besonders streng und gehen in vielen Punkte über die EU-Regulierung hinaus. Beispiel: In den Niederlanden sind hochdosierte Vitaminpräparate zugelassen, die in den deutschen Markt nur über Apotheken eingeführt werden und nur so erhältlich sind. Nach deutschem Recht handelt es sich nämlich um Arzneimittel.

Unser Lösungsweg wäre die Gründung einer Gesellschaft im Ausland, mit alleiniger Betriebsstätte im Sitzstaat.

Aufgrund der beschriebenen rechtlichen Thematik und aus steuerrechtlichen Gründen darf es sich bei der Betriebsstätte im Ausland nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft – ohne Substanz Escape- vor und/oder wenn der Eindruck entsteht, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert wird“.  

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Gesellschaftsgründung in der EU:  

Für Mandanten aus der EU, zentral aus Deutschland, eignet sich aus steuerrechtlicher Sicht am Besten eine Firmengründung in der EU: Positivwirkung der EU -Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern ausreichend Substanz-Escape im EU Ausland. Da i.d.R. alle EU Staaten untereinander ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhalten, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates- also z.B. in Deutschland- über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht (in Deutschland §§12/13 AO). Mithin löst eine Repräsentanz oder ein Warenlager z.B. in Deutschland keine Betriebsstätte aus.  

Niedrigsteuerländer in der EU sind: Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC  (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen), Bulgarien (10%), Zypern und Irland (12,5%) oder Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern).  

Es besteht ggf. jedoch aus rechtlichen Gründen die Problematik, dass das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln europarechtlich geregelt ist. Auf der anderen Seite ist z.B. das Deutsche Recht besonders streng und geht in vielen Bereichen über bestehende EU Gesetzgebung hinaus.  

Davon abweichend stellt sich aber die Frage, ob Abmahnungen/Klagen auf Unterlassungen im EU Ausland überhaupt durchgreifen, zentral bei den Staaten Zypern, Bulgarien, Malta und Madeira. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die alleinige Betriebsstätte im EU Ausland belegen ist (Bei Treuhand: Kein reiner Nominee Direktor, sondern lokal Ansässiger der nach außen erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, Verträge zeichnet, erreichbar ist usw…

  • Substanz Escape im Ausland: Ein reines Registered Office ist nicht ausreichend
  • Verdacht der Briefkastengesellschaft. Minimale Voraussetzung wäre die Anbindung an ein Business Center im Ausland- hier EU Staat- mit Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung..) Ferner muss sichergestellt werden, dass die EU Auslandsgesellschaft nicht im Inland- also z.B. in Deutschland- verklagbar ist („fliegender Gerichtsstand“).  

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln: Ein Wort zu den Niederlanden  

Für bestimmte Produkte kann die Niederlande ein interessanter Standort sein. Die Gesetzgebung ist in den Niederlanden wesentlich liberaler als z.B. in Deutschland. Dabei greifen alle Vorteile einer Firmengründung in der EU durch EU Ansässige, vgl. oben. Steuerrechtlich sind die Niederlande allerdings ein Hochsteuerland mit ca. 30% Körperschaftssteuer.  

Gesellschaftsgründung außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt (DBA= Doppelbesteuerungsabkommen)  

Steuerrechtlich wäre eine solche Konstellation die Alternativlösung. Um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu vermeiden, müsste allerdings hinsichtlich des „Substanz Escape“ aufgerüstet werden. Außerdem entfalten nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AstG: http://etc-lowtax.net/astg.htm ) volle Wirkung. Mit ein wenig Geschick und Investitionen lassen sich diese Probleme aber lösen.

Ergänzend kommt im DBA-Sachverhalt hinzu, dass die Auslandsgesellschaft auf der Grundlage des Artikel 5.3 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) eine Repräsentanz oder ein Warenlager z.B. in Deutschland unterhalten darf, ohne das eine solche Repräsentanz oder Warenlager eine Betriebsstätte auslöst. Länder die steuerrechtlich und „Nahrungsmittelrechtlich“ in Frage kommen, wären aus Sicht des Deutschen Mandanten zentral Singapur und Mauritius, in einigen Sachverhalten auch die USA.

Andere Optionen müssten geprüft werden.  

Gesellschaftsgründung außerhalb der EU, aber NICHT DBA-Sachverhalt  

 Steuerrechtlich ein „wirkliches Problem“. Gemeint sind Firmengründungen in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Sitzstaat des Mandanten, i.d.R. sogenannte Steueroasen-Länder wie z.B. die Seychellen, BVI, Belize usw.: Grundsätzliche Einstufung als rechtswidrige Zwischengesellschaft, Gestaltungsmissbrauch, Umkehr der Beweislast und natürlich Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG.

Außerdem löst eine Repräsentanz oder ein Warenlager außerhalb des Sitzstaates- also Zb in Deutschland- eine Betriebsstätte aus, also umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Dieses bedeutet nicht , dass derartige Gestaltungen grundsätzlich abzulehnen sind. Jedoch muss man sehr aufpassen, dass solche Gestaltungen nicht schon aus steuerrechtlichen Gründen zu einem echten Problem werden. In manchen Fällen eignet sich ggf. eine Firmengründung in Hong Kong (unterhält mit Deutschland kein DBA, jedoch DBA mit Österreich), z.B. bei Produkteinkauf in China.

Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

ETC Video:

Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:

  • Grenzüberschreitende Gestaltungsstrategien zur Optimierung der laufenden Ertragssteuerbelastung
  • Holdinggesellschaften im Ausland: Standortwahl, Gründung, Gestaltungen mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung, Verschmelzung, Dividendenrouting
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • Außensteuerrecht
  • Internationale Betriebsstättengestaltung, Gründung von ausländischen Betriebsstätten, Steuerliche Ergebniszuordnung, Funktionsverdopplung statt Funktionsverlagerung
  • Internationale CFC-Regelungen
  • Europa AG, Verschmelzung von Gesellschaften, EU-Fusionsrichtlinie, Umwandlungssteuergesetz

Firmengründung im Ausland – Offshore Firmengründung – Steuergestaltung mittels Holding im Ausland

Wir gründen für Mandanten Firmen im Ausland (Offshore Firmengründung), zentral in folgenden Staaten:

  • Niedrigsteuerländer in der EU/EWR: Bulgarien, Irland, Zypern, EU-Sonderzonen Madeira und Kanarische Sonderzone, Malta (Malta Holding Modell), Liechtenstein (EWR)
  • Gründung einer Holding in der EU/EWR und Drittstaaten, zentral: Holding auf Zypern, Irland, Madeira, Schweiz, Singapur
  • Gründung einer Holding mit IP Box-Steuerregime (Niederlande, Luxemburg, Zypern, Belgien, Liechtenstein
  • Gründung einer EU-Holding und Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • Offshore Firmengründung in Drittstaaten und Steueroasen-Ländern, z.B. Schweiz, Singapur, Mauritius, Belize, BVI, Cayman Island, Seychellen, Panama

Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer

  • Wegzug ins Ausland, Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
  • Entsendung von Mitarbeitern

Umsatzsteuerrecht- Zollrecht

  • Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
  • Umsatzsteuer-Rückerstattung,internationale Sachverhalte

Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge

Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize,Jersey,Panama,Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust).

Weitere Interessensschwerpunkte

Firmengründung Ausland – Abbildung: Honorar-Steuerberater der ETC als Referenten beim Fachforum „Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten international tätiger Unternehmen“. Weitere Referenten waren u.a. Mitarbeiter des Finanzamtes für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf und des Bundesministeriums der Finanzen. Zur Erstellung Ihrer steuerlichen Expertise /Gutachten lesen Sie bitte hier..

Steuerberatung Mittelstand und Konzernebene

Zu dieser Thematik gehört i.d.R.:

Für mittelständische Unternehmen mit hinreichender Umsatz-und Ertragslage gelten hinsichtlich einer steuerlichen Gestaltungsstrategie besondere Anforderungen, damit die Gestaltung die gewünschten steuerlichen Effekte erzielt, in jeder Hinsicht steuerrechtlich wasserdicht ist und einer Nachprüfung vor den heimischen Finanzbehörden standhält. Stichworte sind z.B.: Vermeidung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft (Durchgriff im Kontext §42 AO), Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), Vermeidung der Entstrickungsbesteuerung und/oder Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung.  Dabei bietet die ETC alternative Gestaltungsvorschläge an, wie Funktionsverdopplung statt Funktionsverlagerung oder Gestaltungen mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochtergesellschaften auf die Auslandsholding). Im Vorwege der Umsetzung einer steuerlichen Gestaltung wird i.d.R. eine steuerliche Expertise (Gutachten) durch unsere Spezialisten im Internationalen Steuerrecht (Steuerberater internationales Steuerrecht, LL.M. Tax, Professoren für Steuerrecht) erstellt.