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Steuerberatung Mittelstand
- Steuergestaltung mittels Zwischenholding
- Verhinderung der Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung
- Gestaltungen mittels Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung am Beispiel Deutsche GmbH und Zypern Holding
- Zum Thema Lohnkosten im Ausland
- EU Fusionsrichtlinie – Societas Europaea – Europa AG
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Steuerliche Gutachten/Expertisen
Legale Gestaltungsstrategien für den Mittelstand zur Senkung der laufenden Ertragssteuerbelastung (Steuerberatung Mittelstand)
1. Zielgruppe mittelständische Unternehmen und besondere Anforderungen an die steuerliche Gestaltung
Für mittelständische Unternehmen mit hinreichender Umsatz-und Ertragslage gelten hinsichtlich einer steuerlichen Gestaltungsstrategie besondere Anforderungen, damit die Gestaltung die gewünschten steuerlichen Effekte erzielt, in jeder Hinsicht steuerrechtlich wasserdicht ist und einer Nachprüfung vor den heimischen Finanzbehörden standhält, z.B.:
- Vermeidung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft, allgemeine Missbrauchsklauseln des §42 AO
- Keine Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung nach den Regelungen des §1 AStG (Außensteuergesetz) bei Verlagerung von Betriebsstättenanteilen bzw. der Betriebsstätte ins Ausland
- Keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG
- Vermeidung der Entstrickungsbesteuerung bei grenzübergreifender Verschmelzung
- Vermeidung von Negativwirkungen im Kontext Fremdvergleichsgrundsätze und/oder Verrechnungspreise
- Bei anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen: Allgemeine Missbrauchsklauseln, Quellenbesteuerung im In-und Ausland
2. Anforderungen an den Substanz-Escape bei der ausländischen Betriebsstätte
In jedem Fall sind reine Briefkastengesellschaften ohne Substanz-Escape oder der Einsatz von Treuhand-Direktoren zu vermeiden: ·
- Artikel 5 DBA (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Eine im Betriebsstättenland ansässige natürliche Person tritt als angestellter Geschäftsführer der Gesellschaft auf
- Substanz-Escape: Angemietetes Büro bzw. Büroräume im Betriebsstättenland, telefonische Erreichbarkeit unter dem Namen der Gesellschaft, ggf. zusätzliche Mitarbeiter
Es muss in jedem Falle die Annahme vermieden werden, dass die Gesellschaft von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird. Übrigens hat unsere Kanzlei auf Wunsch die Möglichkeit, diese Anforderungen in vielen Ländern zu realisieren, ohne das der Mandant Mitarbeiter ins Betriebsstättenland entsenden muss. Auch können wir volleingerichtete Büroräume mit Telefon-und Faxdienst bereitstellen.
3. Steuerberatung Mittelstand: Europäische Lösungen sind vorteilhaft
Innerhalb der Europäischen Union greift die EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung bei ausreichendem Substanz Escape, Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie.
3.1. Steuerberatung Mittelstand: Substanz ausländischer (Holding-)Gesellschaften in der EU
Bei der Installation einer Auslandsholding ist vor allem deren steuerliche Substanz zu gewährleisten, damit die Holding nicht vom deutschen Fiskus im Wege eines Durchgriffs ignoriert wird. Die praktische Erfahrung zeigt, dass diese Durchgrifssabwendung allein bei Holdings im EU-Ausland funktioniert, beispielsweise auf Zypern oder in den BeNeLux-Staaten, nicht aber bei Holdings außerhalb der EU.
Ein Durchgriff nach dem allgemeinen Missbrauchsparagraphen des § 42 AO ist durch Minimalsubstanz der Auslandsgesellschaft abzuwenden:
Auslandsansässiger angestellter Geschäftsführer, eigene (angemietete) Räumlichkeiten im Ausland, eigene Geschäftsadresse im Ausland. Grundsätzlich droht die Anwendung der (Durchgriffs-)Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes, wenn eine Niedrigbesteuerung der Auslandsgesellschaft vorliegt, wenn also ihre Gewinne einer geringeren als 25%igen Belastung unterliegen, und zwar entsprechend einer deutschen Bemessungsgrundlage.
Selbst wenn eine Niedrigbesteuerung vorliegt, lässt sich aber die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung über die Ausstattung der Auslandsholding mit ökonomischer Substanz im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG abwenden. Dafür ist erforderlich, jemanden einzuschalten, der im Ausland steuerlich ansässig ist und das Tagesgeschäft der Holding managt. Es bedarf dafür aber über die Anti-§ 42-AO-Substanz hinaus noch einer stärkeren eigenen Entscheidungsmacht des lokalen Geschäftsführers im Sinne stärkerer Eigenverantwortlichkeit und zumindest bei Verwaltungs- und Management-Holdings sollte idealerweise neben dem Geschäftsführer noch zusätzliches Personal vorhanden sein.
Abzuraten ist davon, nur einen reinen Treuhand-Direktor im Ausland zu installieren. Das deutsche Steuerrecht stellt bei Treuhandverhältnissen grundsätzlich auf den Treugeber ab, also auf die Person, für deren Rechnung im Innenverhältnis der Treuhänder agiert. Ein für deutsch-ansässige Treugeber agierender auslandsansässiger Treuhänder-Direktor der Auslandsholding würde somit bei Aufdeckung des Treuhandverhältnisses nicht die gewünschte Ansässigkeit der Auslandsholding im Ausland bewirken, sondern vielmehr die steuerliche Ansässigkeit dieser Holding in Deutschland nahe legen.
Ein im Ausland ansässiger Direktor, der kein Treuhänder ist, ist dagegen für die steuerliche Substanz in jedem Falle genügend. Man hat ja auch bei so einem Direktor die Möglichkeit, ihn über die Gesellschafterversammlung im Falle eines Fehlverhaltens abzuberufen.
Weitere Themen „Steuerberatung Mittelstand“:
- Verhinderung der Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung
- Gestaltungen mittels Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung am Beispiel Deutsche GmbH und Zypern Holding
- Steuerliche Gutachten/Expertisen
