Beratung Mittelstand – Mittelstandsberatung – steuerliche Gestaltungsstrategien für den Deutschen Mittelstand
Beratung Mittelstand: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsstrategien
Unsere Kanzlei bietet seit langen Jahren die Beratung des Deutschen Mittelstandes an. Im Fokus stehen legale steuerliche Gestaltungsstrategien, wie diese seit Jahrzehnten von Großunternehmen/Konzernen erfolgreich genutzt werden. Dabei unterhalten eigentlich alle Großunternehmen eigene Abteilungen für Steuerplanung- und Konzepte, z.B. der VW Konzern in Wolfsburg. In diesen konzerneigenen Abteilungen arbeiten angestellte Steuerberater mit hinreichenden Zusatzqualifikationen im Internationalen Steuerrecht. Dabei werden legale steuerliche Gestaltungsstrategien naturgemäß konsequent ausgenutzt, um die Gesamtsteuerlast des internationalen Konzerns auf ein Minimum zu reduzieren. Auch dieses ist ein Grund dafür, warum nicht die Deutschen Großkonzerne die Hauptsteuerlast tragen, sondern leider die mittelständischen Unternehmen.
Mittelstandsberatung und die steuerliche Expertise unserer Kanzlei: Erfahren Sie, welche Möglichkeiten überhaupt bestehen
Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen.
So handelt es sich bei einem Partner um einen Steuerberater mit Zusatzqualifikation internationales Steuerrecht und LL.M.(Tax), der bei einem großen deutschen Automobilkonzern in der Abteilung Steuerplanung-und Konzepte tätig ist und sich schwerpunktmäßig mit Fragen steueroptimierter Finanzierung, Umstrukturierung, Holdingaktivitäten sowie mit den europäischen Einflüssen auf das direkte Steuerrecht beschäftigt.
So ist mit den Jahren ein Netzwerk von hochspezialisierten Beratern entstanden, welches sich in Punkto Qualität durchaus mit den Großen dieser Branche vergleichen kann.
Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden.
-Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl):
- WSF (Wirtschaftsseminare)
- Der Betrieb,Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten international tätiger Unternehmen
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.
Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auf Wunsch auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland.
Mittelstandberatung und steuerliche Expertise: Wann macht ein steuerliches Gutachten Sinn?
Da viele mittelständische Unternehmen bereits im „Ist-Zustand“ legale steuerliche Gestaltungsstrategien unzureichend oder gar nicht ausnutzen (z.B. in Ermangelung der Kenntnis, dass solche Gestaltungsstrategien überhaupt existieren), kann die Erstellung eines solchen Gutachtens unabhängig von der Zukunftsplanung durchaus Sinn machen. So beauftragen uns viele mittelständische Unternehmen mit der Erstellung einer solchen neutralen steuerlichen Expertise, um bestehende Möglichkeiten auszuloten. Die im Verhältnis geringe Investition ist auch in einem solchen Fall eigentlich immer lohnend.
Ein MUSS ist eine steuerliche Expertise immer dann, wenn Expansionsvorhaben realisiert werden sollen (z.B. Dienstleistungen oder Produkte sollen zukünftig in anderen Ländern angeboten werden,..eine bestehende Produktpalette soll erweitert oder neue Produkte sollen implementiert werden) oder es ist z.B. die Auslagerung von Betriebsstättenteilen in andere Länder geplant (z.B. Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland). Aber auch die Aufnahme von neuen Investoren, die Erhöhung des Kapitals durch Maßnahmen der vorbörslichen Emission oder der Börsengang sollten planungstechnisch durch eine steuerliche Expertise begleitet werden. Denn eine falsche oder fehlende Steuerplanung kann gravierende Folgen haben.
Mittelstandberatung: Steuerliche- und nicht steuerliche Aspekte
Steuerliche Aspekte spielen insbesondere für den Deutschen Mittelstand eine zentrale Rolle. Schließlich ist Deutschland ein Hochsteuerland im internationalen Vergleich. Daneben stehen häufig aber andere Aspekte im Vordergrund, wie internationale Marktstrategien und/oder Expansionen in bestimmte Länder und/oder die Reduzierung von Lohnstück- und/oder Produktionskosten. So muss eine Expertise häufig mehrere Aspekte berücksichtigen.
Mittelstandsberatung: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die überwiegenden Gestaltungsstrategien basieren eben nicht auf dem Deutschen Steuerrecht. Das Deutsche Steuerrecht bietet wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegenteil: Die Deutsche Unternehmenssteuerreform belastet viele Deutsche Unternehmen steuerlich effektiv höher als vor der Reform. Zentrale Gestaltungsansätze finden sich insbesondere im europäischen Steuerrecht: EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften), EU-Fusionsrichtlinie und Gesetze und Richtlinien im Kontext der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen (werthaltige Assets müssen vom EU Auslandsunternehmen nicht erworben werden, können steuerneutral übertragen werden) und/oder im Rahmen der Möglichkeiten einer Europa AG. Wenn man dann noch weiss, das EU-Recht quasi dem Deutschen Steuerrecht übergeordnet ist und das Deutsche Steuerrecht in vielen Punkten EU-rechtlich angepasst wurde (z.B. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei EU Sachverhalten) und welche steuerlich optimalen Voraussetzungen andere EU-Länder bieten, zeigen sich schon für den Laien die hervorragenden Optimierungsmöglichkeiten.




Grundsätzliche Gestaltungsansätze für den Deutschen Mittelstand
1. Betriebsstättenverlagerung – oder Betriebsstätten-Teilverlagerung in Niedrigsteuerländer
Es wird die Deutsche Betriebsstätte insgesamt -oder Teile der Deutschen Betriebsstätte- ins Ausland verlagert. Dabei gibt es selbst in der europäischen Union wahre Steuerparadiese: Die EU-Sonderzonen Madeira und ZEC (Kanarische Sonderzone) mit ca. 5% Ertragssteuerlast, Zypern und Bulgarien mit 10% Ertragssteuern. Der Deutsche Unternehmer kann dabei alle Vorteile einer Firmengründung in der EU in Anspruch nehmen: Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG).
Im Nur-DBA-Sachverhalt (Deutschland unterhält ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land der ausländischen Betriebsstätte) eignen sich z.B. die Schweiz oder die VAE (keine Steuern) als attraktive Standorte.
2. Steuergestaltung mittels Zwischenholding
Es gibt viele gute Gründe zur Installation einer Zwischenholding, erst Recht wenn diese in der EU installiert wird.
Eine Holding (Zwischenholding) im Ausland vereinnahmt im optimalen Fall die Dividenden der Tochtergesellschaft/en quellensteuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Dividenden-Weiter-Ausschüttungen (Dividendenrouting) unterliegen einer geringer- oder keiner Quellensteuer. Darüber hinaus kann eine ausländische Holding in Form der Management- Finanz- oder Verwaltungsholding der Tochtergesellschaft/en für Aufwendungen in Rechnung stellen, was die Steuerlast auf der Ebene der Tochtergesellschaft/en entsprechend reduziert.
Wesentliche Gründe für die Gestaltung mittels Holding:
- Möglichst steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Tochtergesellschaft/en, keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen und steuerminimierte Weiterausschüttung/en (Dividendenrouting)
- Rechtliche Trennung des operativen Geschäfts von der strategischen Verantwortung
- Konzentration von Führungs-und Verwaltungsaufgaben
- Führung und Verwaltung der Beteiligungen im Familienkonzern
- Konzentration von Finanzierungsfunktionen
- Bündelung von Anteilen und Gewinnpooling bei Joint –Ventures
Während internationale Konzerne die Vorteile einer Steuergestaltung mittels Holding (Zwischenholding) seit Jahrzenten erfolgreich nutzen, realisieren kleine- bis mittelständische Unternehmen diese Steuervorteile häufig nicht. Und dieses obwohl derartige Gestaltungen auch für Kleine-bis mittelständische Unternehmen häufig enorme Vorteile bringen.
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