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Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung für Mandanten aus der Türkei
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung
Wir betreuen Mandanten aus der Türkei in der internationalen Steuergestaltung. Unternehmen werden in der Türkei mit 40% besteuert. Im Kontext der verbundenen Unternehmen unterhält die Türkei mit verschiedenen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen, vgl. DBA-Liste unten. Die entsprechenden DBAs liegen uns in der jeweils aktuellen Fassung vor.
Das Hauptaugenmerk in der steuerlichen Beratung von Mandanten aus der Türkei liegt in der Gestaltung von verbundenen Unternehmen und/oder Konstellationen mit Holdinggesellschaften. Dabei kommt dem DBA-Recht (ergänzend den DBA-Missbrauchsklauseln) besondere Bedeutung zu, da die Türkei bei Dividendenausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt eine sehr hohe Quellensteuer hat, ergänzend Regelungen wie die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greifen.
DBA Deutschland-Türkei
Die Bundesregierung hat am 21.07.2009 das seit 1990 anwendbare Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 16.04.1985 (BGBl 1989 II, S. 867) gekündigt. Die Kündigung gilt mit Wirkung zum 01.01.2011, d.h. die Abkommenswirkung entfällt für alle Besteuerungssachverhalte in Geschäftsjahren, die am 01.01.2011 oder danach beginnen. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde die Kündigung so langfristig ausgesprochen, um mit der Türkei genügend Zeit für die Verhandlung eines neuen DBAs zu haben, damit deutschen, in der Türkei investierenden Unternehmen Rechtssicherheit gewährt werden könne. Juristisch wäre die Kündigung bereits für alle ab 01.01.2010 oder später beginnenden Geschäftsjahre möglich gewesen.
DBAs der Türkei:
- Bahrain
- Belgien
- Bosnien Herzegowina
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland (gekündigt)
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- FYR Mazedonien
- Israel
- Italien
- Katar
- Kroatien
- Kuwait
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Marokko
- Moldawien
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Serbien Montenegro
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ukraine
- Ungarn
- VAE
- Vereinigtes Königreich



