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Firmengründung im Ausland- Offshore Gesellschaft gründen: Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus der Schweiz

Neben Deutschen Mandanten (juristische und natürliche Personen) betreuen wir auch Mandanten aus der Schweiz im Rahmen der internationalen Steuergestaltung. Naturgemäß hat die Schweiz andere Steuergesetze als z.B. Deutschland. Allerdings sind einige Regelungen im Kontext der internationalen Steuerlehre identisch oder nahezu identisch:

-Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält die Schweiz allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als Deutschland. Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie unten auf dieser Seite. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine „Abschirmwirkung“ z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:

  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen bei verbundenen Unternehmen: 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden ins Ausland
  • Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden: Schweizer Quellensteuer gemäss DBA, also zwischen 5-15%, bei abfließenden Dividenden ins Ausland (Sondertatbestände bei bestimmten Konstellationen, siehe unten: Switzerland Table of Treaty Rates)

Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Dabei unterhält die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die z.B. aus Deutscher Sicht als „Steueroasen“ angesehen werden. Umgekehrt unterhält die Schweiz z.B. kein DBA mit den VAE oder Zypern. Sollen also nachteilige Folgen in diesem Kontext verhindert werden,kann hier die „Zwischenschaltung“ einer Gesellschaft in einem Land mit DBA zur Schweiz sinnvoll sein.

DBA Missbrauchsklauseln

Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Ergänzend wurde erlassen:

(Selbstdeklarations-Formular bezüglich Gesellschaftsart und Tätigkeit)

Eingelesen am: 19.05.2009

bezüglich der Anwendung der Missbrauchsvorschriften (BRB 1962)auf aktiv tätige, börsenkotierte und Holdinggesellschaften

Eingelesen am: 19.05.2009

Eingelesen am: 19.05.2009

Allg. Informationen bezüglich der Missbrauchsvorschriften (PDF)

Nicht-DBA-Sachverhalte

Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend Betriebsstättenbegriff,wie unten ausgeführt. Außerdem kennt auch die Schweiz in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher auch aus „Schweizer Sicht“ nur in bestimmten Fällen Sinn:

  • Im Betriebsstättenland ist ein „qualifizierter Geschäftsbetrieb“ installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat
  • Keine „verbundenen Unternehmen“ im Kontext „Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Schweizer Unternehmen“. Mithin würden abfliessende Dividenden in der Schweiz mit 35%tiger Quellensteuer belegt. Sinnvoll kann der umgekehrte Fall sein: Schweizer Unternehmen hält die Anteile am ausländischen Unternehmen: Da die meisten Steueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) keine Quellensteuer kennen, fliessen die ausländischen Dividenden – i.d.R steuerfei- in die Schweizer Kapitalgesellschaft.
  • Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in der Schweiz keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).

Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland

Auch in der Schweiz existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.:

  • Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine „vergleichbare Infrastruktur“ im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern.
  • Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen.
  • Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen
  • Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein „angestellter Geschäftsführer“ mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Entfaltet keine Wirkung,aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten:

In diesem Kontext ist allerdings Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz, ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren „Haltefrist“. Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig auswirkt.

Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen

Ein Grundproblem in der Steuerplanung bei Schweizer Unternehmen ist die 35%tige Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt.

Da die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien unterhält, ergänzend Spanien Mitglied der EU ist und eine spanische Holdinggesellschaft nicht besteuert wird, eignet sich Spanien als Zwischenholding für Schweizer Mandanten.

Beispiel: Anteilseigner haben Ihren Sitz in einem Land ohne DBA zur Schweiz. Würde die Schweizer Kapitalgesellschaft direkt an die Anteilseigner ausschütten= 35% Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding erfolgt die steuerfreie Durchschleusung der Schweizer Dividenden an den Anteilseigner, in den ersten beiden Jahren unter Abzug von 5% Quellensteuer. Zu beachten sind die Schweizer Missbrauchsbestimmungen, also keine Briefkastengesellschaft z.B. in Spanien.

Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Mithin:

  • Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
  • Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
  • der Schweizer Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER
  • unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.

Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen

The following are some of the countries which have double-tax treaties with Switzerland:

Albania
Argentina
Armenia
Australia
Austria
Azerbaijan
Belgium
Belarus
Bulgaria
Canada
China
Czech Republic
Denmark
Ecuador
Egypt
Estonia
Finland
France
Georgia
Germany
Greece
Hungary
Iceland
India
Indonesia
Iran
Ireland
Israel
Italy
Ivory Coast
Jamaica
Japan
Kazakhstan
Kirghistan
Kuwait
Latvia
Lithuania
Luxembourg
Macedonia
Malaysia
Mexico
Moldova
Netherlands
New Zealand
Norway
Pakistan
Philippines
Poland
Portugal
Romania
Russia
Serbia
Singapore
Slovakia
Slovenia
South Africa
South Korea
Spain
Sri Lanka
Sweden
Tajikistan
Thailand
Trinidad & Tobago
Tunisia
Turkmenistan
Ukraine
United Kingdom
United States
Uzbekistan
Venezuela
Vietnam

Switzerland Table of Treaty Rates

The rates shown are those of withholding taxes applied to payments made by Swiss entities or persons to non-resident entities or persons; a zero rate applies to royalties.

CountryDividends, %Interest, %
Paid from SwitzerlandPaid from Switzerland
Australia1510
Austria55
Belgium10/15 (Note 1)10
Bulgaria5/15 (Note 1)10
Canada1515
China1010
Denmarknilnil
Egypt5/15 (Note 1)15
Finland5/10 (Note 2)nil
France5 (Note 3)10
Germany10/30 (Note 4)nil
Greece510
Hungary1010
Iceland5/15 (Note 1)nil
Indonesia10/15 (Note 1)10
Irelandnil/10 (Note 1)nil
Italy1512.5
Japan10/15 (Note 1)10
Luxembourgnil/15 (Note 1)10
Malaysia5/15 (Note 1)10
Netherlandsnil/15 (Note 1)5
New Zealand1510
Norway10/15 (Note1)nil
Pakistan15/35 (Note 5)15/35 (Note 6)
Poland5/15 (Note1)10
Portugal10/15 (Note1)10
Singapore10/15 (Note 1)10
South Africa7.535
South Korea10/15 (Note 1)10
Spain10/15 (Note 1)10
Sri Lanka10/15 (Note 1)10
Swedennil/15 (Note 7)5
Trinidad & Tobago10?20 (Note 8)10
UK5/15 (Note 1)nil
USA5/15 (Note 1)5

Notes:

  1. The higher rate applies if the payment is received by a company holding directly less than 25% of the capital of the Swiss paying company
  2. 5% if the recipient is a company
  3. Only 20% is refunded (making the effective rate 15%) if non residents of France have substantial interests in the recipient company, if the recipient company controls at least 20% of the Swiss company and if the shares of either company are neither quoted at a stock exchange nor traded over the counter
  4. The 30% rate applies to dividends from jouissance rights, participating loans and silent participations. Withholding tax shall not exceed the tax chargeable on the profits out of which the dividends are paid.
  5. The lower rate applies if the recipient is a company which owns at least one third of the voting stock in the Swiss company
  6. If the recipient is an individual no refund of the Swiss 35% withholding tax is granted
  7. The zero rate applies where the payer is a corporate shareholder which has a participation of at least 25% for a continuous period of at least 2 years immediately preceding the distribution. 5% applies where the participation requirement is satisfied but not for the requisite period and 15% is the rate for smaller holdings.
  8. The lower rate applies if the recipient is a company which controls directly or indirectly at least 10% of the voting power in the Swiss paying corporation