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Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore-Firma, Firmengründung im Ausland

Mandanten aus Deutschland, Österreich, Schweiz oder andere Länder

Neben Deutschen Mandanten (natürliche oder juristische Personen) betreuen wir auch Mandanten aus anderen Ländern, z.B. aus Österreich, der Schweiz oder Spanien.

Allgemein ist in diesem Kontext auszuführen, dass Deutschland mit die schärfsten Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs hat oder Gesetze, die darauf abzielen, dass Besteuerungsrecht nach Deutschland zu verlagern (z.B. Außensteuerreformgesetz, Deutsches AStG- zentral §§ 7-14 AStG,Deutsche AO- zentral §§12/23 AO usw.).

Allerdings kennen auch andere Länder in der EU, die Schweiz und Österreich entsprechende gesetzliche Regelungen.

Gemeinsame Regelungen finden sich im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen (Grundlage OECD-Musterabkommen) und für Gesellschaften/Mandanten in der EU, die EU Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie.

So ist der Betriebsstättenbegriff in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) „legal definiert“, unabhängig davon ob es sich um ein Doppelbesteuerungsabkommen aus Deutschland, Schweiz, Österreich oder anderen Juris. handelt.

Es bestehen auch „internationale Grundsätze“, die auf fast alle Länder anwendbar sind,z.B.:

  • Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden/anwendbar, so fehlt die „Abschirmwirkung“ des DBAs, z.B. hinsichtlich der Quellenbesteuerung bei abfließenden Dividenden ins Ausland (verbundene Unternehmen)
  • Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (im DBA-Sachverhalt), löst i.d.R. immer eine Betriebsstätte im Sinne aus. Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte über den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
  • Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar,löst i.d.R. eine Repräsentanz,ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager eine Betriebsstätte im Sitzstaat des Mandanten aus, also umgekehrt zum DBA-Sachverhalt
  • Auskunftsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen (Missbrauchs-Klauseln) oder Umkehr der Beweislast: Im Rahmen der Auskunftsklauseln können die Staaten eine Ansässigkeitsbescheinigung erwirken, um das Vorhandensein eines ordentlichen Geschäftssitzes im Betriebsstättenland zu überprüfen. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kennen die meisten Länder die Umkehr der Beweislast: Der mutmaßlich Steuerflüchtige hat nachzuweisen, dass es sich bei der Betriebsstätte im Ausland nicht um einen Gestaltungsmissbrauch handelt (Nachweis des ordentlichen Geschäftssitzes, angestellter Direktor usw.).
  • Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ist die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei verbundenen Unternehmen anwendbar, so werden Dividendenausschüttungen zwischen den beteiligten Unternehmen nicht besteuert. Ansonsten bestimmen die innerstaatlichen Regelungen oder das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung bei abfließenden Dividenden. So besteuern England oder Zypern Dividendenausschüttungen an eine juristische Person außerhalb des Landes –unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs- bei verbundenen Unternehmen nicht. Die Schweiz hat eine Quellensteuer von 35% ,sofern kein DBA anwendbar ist.
  • Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie: Bei Anwendung können sich Unternehmen in der EU, ohne steuerliche Hürden, „zusammenschließen“.