Firmengründung Malta, Malta Holding Modell, Offshore Firmengründung, Firmengründung Ausland
Firmengründung Malta: Verbundene Unternehmen
- Index Firmengründung Malta
- Non Domiciled Status Malta
- Malta Holding Modell und Non Domiciled Status Irland
- Firmengründung Malta und DBAs
- Firmengründung Malta und Office auf Malta
- Malta Holding Modell
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Firmengründung Malta: Das Malta Modell als Holding im Rahmen verbundener Unternehmen
Das zweistufige Malta Modell (Malta A und Malta B) eignet sich auch im Kontext der verbundenen Unternehmen (Gestaltung mittels Zwischenholding).
- Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit bei verbundenen Unternehmen in der EU
- Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden von der Tochter-Betriebsstätte, keine Besteuerung der Dividenden auf Malta, sofern die Bedingungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind)
- Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen ins Ausland (innerstaatliches malt. Recht)
- Anwendung der EU Fusionsrichtlinie /Verschmelzung
- Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung sinnvoll, da nur 5% Besteuerung aktiver Einnahmen
Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die Assets (Vermögenswerte) der werthaltigen Tochter werden steuerneutral auf die Holding übertragen (ansonsten müsste die Holding die Assets nämlich erwerben), die Tochter-Betriebsstätte (z.B. in Deutschland) bleibt erhalten (das operative Geschäft bleibt unberührt), Gewinnabsaugung an die Holding und somit Ausnutzung des Steuergefälles z.B. Deutschland/Malta in Höhe 25% Punkte.
- Aktive Einnahmen werden mit nur 5% besteuert, sofern zweistufiges Modell mit Malta A und B
- Grundsätzlich keine Besteuerung von reinen Dividenden bei verbundenen Unternehmen
Aktive Einnahmen werden mittels Tax-Refund ebenfalls mit nur 5% besteuert: Malta A Ltd. hält die Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, Malta B ist 100% Eigner von Malta A. Bei aktiven Einnahmen (Rechnungsstellung an die Tochterunternehmen, Gestaltung mittels Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung) kommt es durch den Tax Refund an Malta B wieder zur 5%tigen Besteuerung dieser Einnahmen auf der Betriebsebene Malta.
Firmengründung Malta und verbundene Unternehmen: Rechtswidrige Zwischengesellschaft vermeiden
Zu vermeiden ist die Annahme, dass es sich bei der Malta A und B um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt (Ignorierung der Malta Betriebsstätte, steuerlicher Durchgriff – z.B. auf der Grundlage §42 AO). Auch würden bei einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung greifen (in Deutschland §8 AStG).
Zur notwendigen Ausgestaltung der Betriebsstätte auf Malta lesen Sie bitte hier..
Firmengründung Malta und verbundene Unternehmen: Beispiel
Beispielhaft die Gestaltung mit Deutscher GmbH als Tochter (nicht werthaltig), Gesellschafter der Malta ist Deutsche natürliche Person:
- Die Deutsche GmbH unterliegt der Regelbesteuerung in Deutschland, also ca. 30% (Gewerbe -und Körperschaftssteuer)
- Die Gewinne (Dividenden) nach Steuern werden an die Malta A ausgeschüttet: Keine Quellensteuer in Deutschland, steuerfreie Vereinnahmung bei der Malta A (EU Mutter-Tochter-Richtlinie). GGF. 5%Körperschaftssteuervorbehalt in Deutschland, dann 95% steuerfreie Ausschüttung
- Die Malta A stellt für Holdingaufgaben der Deutschen GmbH in Rechnung: Zunächst 35% Besteuerung dieser Einkünfte bei der Malta A. Durch den Tax-Refund an die Malta B allerdings die Effektivbelastung von nur 5% dieser aktiven Einnahmen
- Weiterausschüttungen aus der Malta B an den Anteilseigner der Malta B: Keine Quellensteuer auf Malta, beim Dividendenempfänger 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Dieses allerdings nur, wenn tatsächlich an den Deutschen Anteilseigner ausgeschüttet wird. Bei Thesaurierung auf Malta entsprechend keine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner.
Die Ausschüttungs-Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner kann verhindert werden:
- Keine Ausschüttung, sondern Thesaurierung. Die Malta Ltd. tätigt Investitionen
- Zum Zeitpunkt der Ausschüttung verlagert der Deutsche Anteilseigner seine unbeschränkte Steuerpflicht in ein Niedrigsteuerland oder Non Dom Status in Irland oder England
Firmengründung Malta und Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Deutschsprachige Anwaltskanzlei auf Malta (keine reine Gründungsagentur)
- Steuerliche Gestaltung mit Malta Trading Company und Malta Holding (5% Besteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta durch Tax Refund)
- Gründung Malta Trading Company und Malta Holding, Eintrag ins Handelsregister Malta, Registerunterlagen, Apostille
- Stellung Treuhand-Direktor für Malta Trading Company und Malta Holding (lokal ansässiger, aktiver Treuhand-Direktor der Verträge zeichnet und erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, Anwalt – Berufsgeheimnisträger): Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen
- Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz auf Malta (Substanz Escape, kein Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft)
- Treuhand- Shareholder Malta
- Kontoeröffnung für die Malta Aktivgesellschaft und Malta Holding, einschliesslich Online-Banking und Kreditkarte
- Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss
- Malta als Holdingstandort (verbundene Unternehmen): Gestaltung mit Malta A und Malta B, mithin Tax Refund und nur 5% Besteuerung aktiver Einnahmen. Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochter auf die Malta Gesellschaft, Gewinnabsaugung von der Tochter an die Holding)
- Gründung von Investmentgesellschaften und Banken auf Malta
- Glücksspiel Lizenz auf Malta
- Ebene der natürlichen Person: Non Dom & Remittance Base in Malta
Detaillierte Beschreibungen der Dienstleistungen Firmengründung Malta erhalten Sie hier…