Firmengründung Malta mit Malta Holding Modell und NonDom Irland (Remittance Base, Non Domiciled-Status)

Firmengründung Malta mit Non Dom Irland

Firmengründungen Malta und Non Dom Irland

Die nachfolgende Gestaltung führt zu einer Endbesteuerung von 5% auf der Ebene der juristischen- und natürlichen Person. Die „Zutaten“ sind das Malta-Holding-Modell (Ebene der juristischen Person) und die Inanspruchnahme der irischen Remittance Base Besteuerung. Der Mandant gründet also eine operative Malta Ltd. mit Malta Holding und verlagert als natürliche Person seine unbeschränkte Steuerpflicht nach Irland. Die maltesischen Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) fliessen dann auf ein nicht irisches Konto. Durch das Malta Holding-Modell wird eine Besteuerung von 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreicht. Bei Dividendenausschüttungen auf ein nicht irisches Konto: Keine Quellensteuer auf Malta (innerstaatliches Recht) und keine Besteuerung der Dividenden, sofern diese nicht nach Irland fliessen.

Dieses Modell funktioniert grundsätzlich mit der Kombination „Auslandgesellschaft“ und Non Domiciled Status in Irland, England oder Malta (dann natürlich keine Betriebsstätte auf Malta). Beispiel: Zypern oder Gibraltar Ltd. und auf der Ebene der natürlichen Person Non Domiciled Status in Irland, England oder Malta.

1. Ebene der juristischen Person: Operative Malta Ltd. und Holding

Der Normal-Steuersatz für Unternehmen beträgt 35%.  

-Malta Holding-Modell: Es wird auf Malta eine operative Gesellschaft und eine Malta Holding gegründet, als 100% Anteilseigner der operativen Malta Gesellschaft. Die Malta Holding befindet sich im ausländischen Besitz. Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an die Malta Holding zurückerstattet). Dieses bedeutet, dass der Tax-Return des maltesischen Finanzamtes auf Seiten der Malta Holding zur Dividende wird.

Dividendenausschüttungen aus der Malta Holding unterliegen auf Malta grundsätzlich keiner Quellensteuer.

Voraussetzungen auf Malta:

Es darf sich bei der operativen Malta-Gesellschaft und Malta Holding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft (ohne Substanz Escape) vor und/oder wenn der Eindruck entsteht, dass die Gesellschaft vom Ausland aus „ferngesteuert wird“. Mithin muss die alleinige Betriebsstätte im Kontext des Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen auf Malta belegen sein:

  • Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte: Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Malta und tritt selbst als Direktor der Malta Ltd und Holding auf oder es wird ein lokal ansässiger als Direktor eingesetzt (aktiver Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor)

Davon abweichend bei der operativen Malta Ltd.: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate dauer oder ein land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb löst immer eine Betriebsstätte auf Malta aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors ist darauf zu achten, dass dieser erkennbar die Geschicke der Malta Ltd. lenkt, also z.B. Verträge zeichnet. Es muss in jedem Falle der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft aus dem Ausland „ferngesteuert wird“.

  • Der ordentliche Geschäftssitz auf Malta: Ein Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz. Minimalanforderung wäre die Anbindung an ein Business Center auf Malta (Firmenschild, Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax), besser ein „Büro“. Formalrechtlich hängt die notwendige Ausgestaltung vom Fremdvergleich ab.

2. Ebene der natürlichen Person: Non Dom Irland

Personen, welche die irische Remittance Base Besteuerung in Anspruch nehmen, geben dies auf der Einkommenssteuererklärung an. Auszahlungen nach Irland müssen dann angegeben und in Irland versteuert werden. Ausländische Einkünfte (in diesem Falle Dividenden der Malta Holding), die nicht nach Irland fliessen sind jedoch legal steuerfrei. Es gibt in Irland – im Gegensatz zu England- keine zeitlichen oder andere Beschränkungen, ebenso keine Pauschalsteuern.

Voraussetzungen:

  • Der Mandant unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Irland und nimmt die irische Remittance Base Besteuerung in Anspruch. Er ist nicht irischer Staatsbürger.
  • Der Mandant unterliegt nicht mehr der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht z.B. in Deutschland
  • Dividenden der Auslandsgesellschaft (in diesem Beispiel der Malta Holding) fliessen nicht auf ein irisches Konto, sondern z.B. auf ein Konto in Liechtenstein

Steuerfallen beim Modell Malta und NonDom Irland

Es lauern zahlreiche Steuerfallen. Aus diesem Grunde ist eine ausführliche steuerliche Beratung erforderlich. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die unbeschränkte Steuerpflicht im derzeitigen Ansässigkeitsstaat (z.B. Deutschland) beendet wird. Stichworte für Deutsche Steuerpflichtige sind: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) BMF-Schreiben vom 2.1.2008 – IV A 4 – S 0062/07/0001 -; AEAO §§ 8, 9 – Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt usw..

Ferner ist darauf zu achten, dass die Ansässigkeit in Irland besteht oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann (Wohnsitz auf eigenen Namen, gewöhnlicher Aufenthalt usw..).

Auf der Ebene der juristischen Person (hier Malta Ltd und Holding) ist die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zwingend zu vermeiden.