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Firmengründung Malta: Malta Holdingmodell

Firmengründung Malta: Malta Holding Modell (5% Endbesteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta)

Steuern Malta: Der Normal-Steuersatz für Unternehmen beträgt 35%.  

Firmengründung Malta und das Malta Holding-Modell

Es wird auf Malta eine aktive Gesellschaft und eine Malta Holding gegründet, als 100% Anteilseigner der aktiven Malta Gesellschaft. Die Malta Holding befindet sich im ausländischen Besitz. Durch das Tax-Refund-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Refund-Verfahren an die Malta Holding zurückerstattet). Dieses bedeutet, dass der Tax-Refund des maltesischen Finanzamtes auf Seiten der Malta Holding zur Dividende wird.

Weiterausschüttungen der Dividenden aus der Malta Holding

  • an natürliche Person außerhalb Maltas: Keine Quellensteuer auf Malta (nationales Recht) und Besteuerung beim Dividendenempfänger nach nationalem Steuerrecht. In Deutschland also mit 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. In anderen Ländern i.d.R. Halbeinkünfteverfahren.
  • an juristische Person im Ausland: Keine Quellensteuer auf Malta (nationales Recht) und Besteuerung beim Dividendenempfänger nach nationalem Steuerrecht. Bei verbundenen Gesellschaften in der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden.

Firmengründung Malta und Gestaltungen ohne Malta-Holding-Modell

Bei Gestaltungen ohne Malta-Holding-Modell besteht das Problem, dass der Tax-Refund des maltesischen Finanzamtes keine Dividende ist und damit der vollen Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung beim Dividendenempfänger unterliegt.  

Firmengründung Malta und Gestaltungen mittels Malta-Holding-Modell und EU-Zwischenholding

Es können in sich in bestimmten Konstellationen weitere Steuervorteile durch die Zwischenschaltung einer EU-Holding ergeben. Beispiel: EU-Holding mit IP-Box-Steuerprivileg (hält Rechte/Patente/Lizenzen). Diese EU-Holding hält 100% der Anteile an der Malta Holding. Mithin 5% Besteuerung auf Malta (Malta Holding Modell), steuerfreie Vereinnahmung der maltesischen Dividenden auf Seiten der EU-Zwischenholding (EU Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder innerstaatliches Recht). Da die EU-Holding Rechte/Patente/Lizenzen hält, stellt diese für die Nutzung der Malta  Gesellschaft in Rechnung. Entsprechend werden diese Einnahmen i.d.R. zu 80% steuerfrei gestellt.

Firmengründung Malta mit Malta Holding: Grundsätzliche Voraussetzungen

Es darf sich bei der Malta Aktivgesellschaft und -Holding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft- ohne Substanz Escape- vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaften vom Ausland aus „ferngesteuert“ werden.

  • Bei Treuhand-Direktor (Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat (hier Malta), der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet. Er muss „erkennbar“ die Geschicke der Gesellschaften leiten. Die Vergütung darf nicht „lächerlich gering“ sein, so dass man schon auf Grundlage der Vergütung auf eine Treuhand schließen kann.

Alternativ: Angestellter Direktor auf Malta, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer- und Sozialabgaben (kann unsere Kanzlei auf Wunsch stellen).

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Mandant – oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nach Malta verlagert und selbst als Direktor der Malta Gesellschaft auftritt. Bei geschickter Gestaltung kann der derzeitige Wohnsitz (z.B. in Deutschland) beibehalten werden. Da auf Malta Wohnungen sehr günstig sind (außerhalb des Zentrums ist eine 2 Zimmer-Wohnung schon für 500 Euro/Monat zu mieten), ist diese Gestaltung einer wirkliche Alternative. Bei geschickter Gestaltung ist es zudem in der Praxis nicht nachweisbar, wie lange sich der Direktor tatsächlich auf Malta aufhält.

Es muss in jedem Falle die Annahme verhindert werden, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.

Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate oder ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb löst immer eine Betriebsstätte auf Malta aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

  • Geschäftssitz auf Malta: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) auf Malta installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Malta Aktivgesellschaft bzw.- Holding zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
  • Das malt. Finanzamt sollte eine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.
  • Zwei-Konten-System:  Es muss eine Lösung gefunden werden, bei der unsere Mandanten alleinigen Zugriff auf das Vermögen/Konto der Malta Gesellschaften haben. Auf der anderen Seite muss bei Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Direktors dieser einen eingeschränkten Zugriff auf das Konto haben, um laufende Verbindlichkeiten (staatliche Gebühren, Headoffice usw..) bedienen zu können.

Wir bieten hier als ideale Lösung unser Zwei-Konten-System an: 1. Haupt-Gesellschaftskonto: Hier gehen alle Einnahmen ein. Kontovollmacht hat gemäß Gesellschafterbeschluss allein der Mandant. 2. Konto: Direktor-Konto: Hier hat der Direktor und der Mandant Kontovollmacht. Der Mandant sorgt dafür, dass durch Überweisung vom Haupt-Gesellschafter- an das Direktor-Konto ausreichend Guthaben auf dem Direktor-Konto verbleibt, um laufende Ausgaben vom Direktor tilgen zu können.

  • Installation einer Repräsentanz –oder Niederlassung außerhalb Maltas: Es muss sichergestellt werden, dass der Direktor (Treuhand-Direktor) in diesem Kontext tätig wird und nicht der Mandant (Treugeber).

Firmengründung Malta mit Malta Holding Modell: Verhinderung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)

Im EU-Kontext sind entsprechende Regelungen rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass es sich auf Malta nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Ansonsten werden Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung zur typischen Steuerfalle!

Firmengründung Malta und Offshore Holding

„Theoretisch“ besteht die Möglichkeit der Gründung einer Malta Trading Company und Offshore Gesellschaft (z.B. BVI, Belize usw..) als Holding. Tax Refund dann an die Holding. Eine solche Gestaltung erfüllt jedoch den Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung und kann nur in Ausnahmefällen empfohlen werden:

  • Der Mandant unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht auf Malta (gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz nur auf Malta) und ist alleiniger Dividendenempfänger
  • Wie oben und Non-Dom-Status auf Malta

Firmengründung Malta und Non-Dom-Status auf Malta: Das TOP Steuermodell!

Den Non Dom-Status kennt man neben Malta z.B. auch in England, Irland und der Türkei. Remittance Base Besteuerung bedeutet, dass bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) die auf ein nicht malt. Konto fliessen, legal nicht besteuert werden.

Personen, welche die maltesische Remittance Base Besteuerung in Anspruch nehmen, geben dies auf der Einkommenssteuererklärung an. Auszahlungen nach Malta müssen dann ebenfalls angegeben und in Malta versteuert werden. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Es gibt keine zeitlichen oder andere Beschränkungen, ebenso keine Pauschalsteuern, also vergleichbar mit Irland.

Zielsetzungen des Modells: 5% Besteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta (jur. Person) und steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden, statt z.B. 25% Abgeltungssteuer in Deutschland (Ebene der natürlichen Person). Mehr Informationen..

Malta Firmengründung und Kosten

Die Realisierung des Malta Holdingmodells ist sehr anspruchsvoll und entsprechend aufwendig, sofern eine solche Gestaltung einer steuerlichen Nachprüfung standhalten soll. Bei der Ausgestaltung ist zwingend darauf zu achten, dass keine rechtswidrige Zwischengesellschaft auf Malta installiert wird (Ignorierung der Malta Betriebsstätte, steuerlicher Durchgriff, z.B. analog §42 AO). Entscheidend ist dabei der ausreichende Substanz Escape auf Malta und das bei Einsatz eines Treuhand-Direktors die Treuhand nicht erkennbar ist (lokal ansässige natürliche Person als Direktor, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, Vergütung nicht lächerlich gering usw.).

Es versteht sich von selbst, dass eine solche Gestaltung mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Günstige „Briefkastengestaltungen“ mit reinem Registered Office und/oder einem Treuhand-Direktor der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt (oder gar jur. Person als Direktor oder Direktor ist nicht auf Malta ansässig usw..) halten einer steuerlichen Nachprüfung nicht Stand.

Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu.