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Firmengründung Malta: Doppelbesteuerungsabkommen

Firmengründung Malta und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Malta unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), siehe Tabelle unten. Ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert die doppelte Besteuerung in beiden Staaten (Abschirmwirkung) und definiert das Vorliegen einer Betriebsstätte in Artikel 5 DBA. Ergänzend reduziert ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen die Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland. Zu beachten sind die entsprechenden DBA-Missbrauchsklauseln.

Firmengründung Malta und DBA-Betriebsstättenbegriff (5 DBA)

Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich zentral über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant – oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Malta und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER unsere Kanzlei auf Malta stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Alternative in wenigen Fällen: Der nicht auf Malta ansässige Direktor ist zum Zeitpunkt der erforderlichen Leitungsaufgaben nachweislich auf Malta anwesend, um diese Leitungsaufgaben von Malta aus zu realisieren.

Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) auf Malta, löst immer eine Betriebsstätte auf Malta aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Gleiches bei einer Geschäftsstätte auf Malta, bei der die überwiegenden Tätigkeiten ausgeführt werden (gemeint ist z.B. ein Hotel, ein Ladenlokal).

Firmengründung Malta und aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen

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Turkey
United Arab Emirates
United Kingdom
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Firmengründung Malta und Betriebsstättendefinition

Die steuerliche Betriebsstätte ist im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oderteilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.