Niedrige Besteuerung für Einnahmen aus Copyrights, Software, Urheberrechte, Patente, Modelle, Muster, Marken inkl. Domainnamen und Markenzeichen in Luxemburg
Firmengründung Luxemburg: Einkommen aus IP-Rechten
- Index Firmengründung Luxemburg
- Index IP Box Länderübersicht
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Firmengründung Luxemburg: IP Box- Steuerprivileg
- regulärer Steuersatz 28,8% (Luxemburg City; KSt + GewSt + Beitrag Arbeitslosenfonds)
- reguläre Vermögenssteuer 0,5% auf VKW des Nettobetriebsvermögens
- umfangreiches DBA-Netz (64 in Kraft, weitere in Verhandlung)
Luxemburger Patent- Lizenz Box (IP)
Begünstigte Besteuerung für Einkommen aus der Verwertung von geistigem Eigentum für luxemburgische Gesellschaften: Bei Einkommen aus bestimmten IP-Rechten (Copyrights Software, Urheberrechte, Patente, Modelle, Muster, Marken inkl. Domainnamen und Markenzeichen für Dienstleistungen und Waren) gilt:
Nettoeinkünfte und Veräußerungsgewinne aus der Nutzung, Lizensierung und Veräußerung zu 20% steuerpflichtig (80% Freistellung der Bemessungsgrundlage nach AfA, direkten Kosten)
- bei Eigennutzung selbst entwickelter Patente fiktiver Betriebsausgabenabzug auf fiktive fremdübliche Lizenzeinnahmen
- effektive Besteuerung auf das begünstigte Einkommen: 5,76%
- Anrechnung im Ausland bezahlter Quellensteuer auf Lizenzeinnahmen möglich (sofern kein Anrechnungsüberhang)
Patent ist grundsätzlich nicht erforderlich, aber Recht aus ausschließliche Nutzung innerhalb eines bestimmten Gebiets
Lizenz- und Patent Box Luxemburg: Restriktionen/Voraussetzungen
IP muss nach dem 31.12.2007 angeschafft oder entwickelt worden sein (mindestens wirtschaftliches Eigentum an IP-Rechten)
- handelsbilanzielle Aktivierung der IP-Rechte bzw. zuvor verausgabter Entwicklungskosten
- bei Erwerbstatbestand Nachweis außersteuerlicher Gründe nötig
- kein Erwerb bestehender IP-Rechte von unmittelbar verbundenen Unternehmen (Mutter-/Tochtergesellschaften mit Beteiligungen >10% und Schwestergesellschaften mit gemeinsamen Anteilseignern)
- bei der Strukturierung zu beachten:
Substanz aus luxemburgischer Sicht: Firmenadresse und mindestens ein in Luxemburg ansässiger Director („place of effective management“)- keine Vermögenssteuer auf qualifizierte IP-Rechte (Befreiungstatbestand)
- keine Quellensteuer auf Liquidationsgewinne einer LuxCo
- keine Quellensteuer auf Lizenzeinnahmen oder Zinsen aus Luxemburg
- i.d.R. keine Quellensteuer auf Dividenden (v.a. bei Anwendung MTR in EU)
- Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung: 85 FK: 15EK
- Rulings (verbindliche Auskünfte) verfügbar, zuverlässiger Finanzplatz
Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
Beispiel Deutsches Außensteuergesetz (§8 AStG): Lizenzeinkünfte sind Passiveinkünfte nach §8 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a). Bei EU-Sachverhalten allerdings keine Negativwirkung einer Hinzurechnungsbesteuerung, sofern „wirkliche wirtschaftliche Geschäftstätigkeit“ /kaufmännischer Geschäftsbetrieb.
Firmengründung Luxemburg und IP Box: Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Steuerliche Gestaltungsberatung, verbundene Unternehmen, IP Box
- Gründung der GmbH oder AG in Luxemburg, Eintrag ins Handelsregister
- Steuernummer, USt-ID
- Hilfe bei der Suche nach Büroräumen oder Anbindung Business Center mit angemieteten Büroraum
- Steuerprivileg IP Box, Finanzamt Luxemburg
- Buchhaltung, USt-Voranmeldungen, Jahresabschluss und Bilanz
Einen Treuhand- oder angestellten Direktor können wir in Luxemburg nicht stellen (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Dieses ist nur in Liechtenstein, England und Zypern möglich.
Alternative Länder IP Box in der EU/EWR
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung ca. 5%
- England: Effektivsteuerbelastung 10%
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
- Belgien: Effektivsteuerbelastung 0-6,8%
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
Firmengründung Luxemburg: Luxemburger GmbH oder AG
Übersicht Gesellschaftsformen Luxemburg:
Name | Société Anonyme | Société à responsabilité limitée |
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Bezeichnung | Aktiengesellschaft | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
Gründung | Die Gesellschaft wird durch notarielle Urkunde gegründet; die Satzung wird beim Handelsregister hinterlegt und im Amtsblatt (Memorial) veröffentlicht. | Die Gesellschaft wird durch notarielle Urkunde gegründet; die Satzung wird beim Handelsregister hinterlegt und im Amtsblatt (Memorial) veröffentlicht. |
Kapital | Mindestkapital: EUR 31000, davon 1/4 eingezahlt. Inhaber-und Namensaktien sind zulässig. | Mindestkapital: EUR 12400, vollständig eingezahlt. Das Kapital ist in namentliche Anteile aufgeteilt. |
Haftung | Die Haftung der Aktionäre ist auf das gezeichnete Gesellschaftskapital begrenzt. | Die Haftung der Gesellschafter ist auf das gezeichnete Gesellschaftskapital begrenzt. |
Aktionäre | Mindestens 1 Aktionär natürliche oder juristische Personen, Luxemburger oder Ausländer, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Gründung kann durch Vollmacht erfolgen | Mindestens 1 Gesellschafter; natürliche oder juristische Personen, Luxemburger oder Ausländer, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Gründung kann durch Vollmacht erfolgen |
Gesellschafterversammlung | Die ordentliche Gesellschafterversammlung tritt alljährlich zum in der Satzung festgelegten Datum zusammen. | Eine in der Satzung festgelegte jährliche Gesellschafter-versammlung ist nur vorgeschrieben, falls die Zahl der Gesellschafter 25 Personen übersteigt. |
Verwaltungsrat | Die Gesellschafter bestimmen den Verwaltungsrat, der die Gesellschaft: leitet; der Verwaltungsrat darf einem (oder mehreren)Verwaltungsratmitglied (ern) die Verantwortung für das Tagesgeschäft übertragen. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht unbedingt Aktionäre sein müssen; das Gesetz enthält keine Vorschriften in Bezug auf die Nationalität oder den Wohnsitz derVerwaltungsratsmitglieder. | Die Gesellschafter bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht unbedingt Gesellschafter sein müssen. Das Gesetz enthält keine Vorschriften in Bezug auf die Nationalität oder den Wohnsitz der Geschäftsführer. |
Jahresabschluss | Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn-und Verlustrechnung und dem Anhang; nach seiner Verabschiedung durch die Aktionäre wird der Jahresabschluss beim Handelsregister deponiert. Ein Hinweis auf diese Hinterlegung wird im Amtsblatt (Memorial C) publiziert. | Idem |
Wirtschaftsprüfer | Bei kleinen Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss von einem „commissaire aux comptes“ geprüft. Bei größeren Kapitalgesellschaften schreibt das Gesetz einen „reviseur d’entreprises“ (Wirtschaftsprüfer) vor. | Kleinere GmbH’s sind nicht verpflichtet, ihren Abschluss prüfen zu lassen, solange die Zahl der Gesellschafter unter 25 liegt. Größere GmbH’s müssen in Abhängigkeit von ihrer Größe und Gesellschafterzahl einen „commissaire aux comptes“ bzw. einen „reviseur d’en treprises“ bestimmen. |