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Limited (Ltd.) gründen: Dienstleistungen unserer Kanzlei
TOP-Links zum Thema Limited gründen:
- Index UK Limited Gründung
- Vorsicht vor Billig-Gründern!
- Schachtelprivilegien
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Die UK Ltd als Schweizer Zweigniederlassung
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)
Bitte beachten Sie im Kontext einer Firmengründung im Ausland, dass wir als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei nur Gründungen realisieren, die einer Nachprüfung in jedem Falle standhalten. Entscheidend ist i.d.R., dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft in jedem Falle verhindert werden muss. Dabei sind folgende Faktoren wesentlich:
-Bei Treuhand-Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern Anwalt im Sitzstaat, der als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet.
Alternativ: Angestellter Direktor im Sitzstaat, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer- und Sozialabgaben (kann unsere Kanzlei auf Wunsch stellen). Es muss in jedem Falle die Annahme verhindert werden, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate oder ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
-Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
-Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.
– Zwei-Konten-System: Es muss eine Lösung gefunden werden, bei der unsere Mandanten alleinigen Zugriff auf das Vermögen/Konto der Auslandsgesellschaft haben. Auf der anderen Seite muss bei Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Direktors dieser einen eingeschränkten Zugriff auf das Konto haben, um laufende Verbindlichkeiten (staatliche Gebühren, Headoffice usw..) bedienen zu können. Wir bieten hier als ideale Lösung unser Zwei-Konten-System an: 1. Haupt-Gesellschaftskonto: Hier gehen alle Einnahmen ein. Kontovollmacht hat gemäß Gesellschafterbeschluss allein der Mandant. 2. Konto: Direktor-Konto: Hier hat der Direktor und der Mandant Kontovollmacht. Der Mandant sorgt dafür, dass durch Überweisung vom Haupt-Gesellschafter- an das Direktor-Konto ausreichend Guthaben auf dem Direktor-Konto verbleibt, um laufende Ausgaben vom Direktor tilgen zu können.
-Installation einer Repräsentanz –oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Es muss sichergestellt werden, dass der Direktor (Treuhand-Direktor) in diesem Kontext tätig wird und nicht der Mandant (Treugeber).
-Es muss sichergestellt werden, dass die Buchhaltung, notwendige Meldungen (z.B. Annual Return) und Jahresabschluss von einer Steuerkanzlei im Sitzstaat realisiert werden.
Naturgemäss ist die Realisierung einer solchen juristisch wasserdichten Gesellschaft über Steuerberater und Rechtsanwälte teurer, als sogenannte „Billiggründungen“.
Dienstleistungen | Unsere Kanzlei | Billiganbieter, reine Gründungsagenturen |
---|---|---|
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England | Ja | I.d.R. Nein |
Kontoeröffnung in England | Ja | I.d.R. nur „Hilfe bei der Kontoeröffnung“, was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird* |
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt | Ja | I.d.R. Nein |
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor | Ja | I.d.R. Nein** |
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK | Ja | I.d.R. Nein |
Registered Office UND Headoffice UK | Ja | I.d.R. Nein, nur Registered Office |
VAT-Reg./No. in England | Ja | I.d.R. Nein, da nur Registered Office |
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung | Ja | I.d.R. Nein |
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern | Ja | I.d.R. Nein |
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): | Ja | I.d.R. Nein |
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen | Ja | I.d.R. Nein, da keine Steuerberater |
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) | Ja | I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK*** |
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) | Ja | Ja, aber umständlich:**** |
Steuerliche Gestaltung „UK Ltd nur als Agent“ (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) | Ja | Nein, nie |
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein „Inländer Direktor der Gesellschaft ist“, i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer“.
** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen „Papier-Direktor“, der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.
*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht „entscheidend“. Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.
**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.
Unsere Gebühren englische Limited (UK Ltd) entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste, die wir Ihnen auf Wunsch gern zusenden.