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Limited gründen: Dienstleistungen Treuhand-Dienste bereits gegründeter Gesellschaften
TOP-Links zum Thema Limited gründen:
- Index UK Limited Gründung
- Vorsicht vor Billig-Gründern!
- Schachtelprivilegien
- Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
- Die UK Ltd als Schweizer Zweigniederlassung
- Formen der Limited-Gründung, eine Übersicht
- Typische Fragestellungen in der Beraterpraxis
- Gesellschaftsrechtliche Konstellationen der UK Ltd mit Betriebsstätte England
- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
- Steuermodelle: Die besten Steuermodelle in der Kurzübersicht
- Dienstleistungen und gebühren in der übersicht
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
UK Limited gründen: Dienstleistungen für treuhanddienste bereits gegründeter Gesellschaften
Wir erhalten regelmäßig Mandantenanfragen, ob unsere Kanzlei für bereits gegründete Gesellschaften einen neuen/anderen Treuhand-Direktor und/oder (Treuhand)-Shareholder stellen kann. Ergänzend anfragen, ob der z.B. bestehende (Treuhand-)Shareholder gegen eine Offshore-Gesellschaft ausgetauscht werden kann. Zunächst die Sache nicht so einfach, wie es auf dem ersten Blick erscheint. Wir müssen bei Einsatz eines neuen Direktors oder Shareholders prüfen, welchen „Status“ die Gesellschaft beim Companies House und UK Finanzamt hat (Anual Account – und Returns fristgemäß abgegeben, Ertragssteuern bezahlt, VAT abgeführt usw). Sofern noch nicht realisiert wird es häufig notwendig sein, einen steuerlichen Abschluss vor dem Einsatz eines neuen Direktors- und/oder Shareholder zu realisieren und ggf. offene Steuern abzuführen. Wir benötigen also in Jedem Fall: Name der Gesellschaft und Companies Nr.. Darüber hinaus müssen wir den aktuellen Registerauszug/Memorandum of Association/Articles of Association über das Companies House online bestellen.
1. Wechsel Shareholder der englischen Limited
1.1. Treuhand-Shareholder, unsere englische Steuerkanzlei.
2. Wechsel des Direktors und Einsatz eines Treuhand-Direktors
Hinweis zum Treuhand-Direktor: Nach neuem Gesellschaftsrecht in England (ab 01.10.2008) muss ein Direktor einer englischen Limited eine natürliche Person sein, in der EU ansässig. Mithin kann die Version „juristische Person als Direktor“ nicht mehr angeboten werden. Wir stellen mithin eine in England ansässige Person (Steuerberater oder Rechtsanwalt) als Treuhand-Direktor. Mittels eines notariellen Treuhand-Vertrages werden alle Rechte und Pflichten an den Treugeber/Mandant abgetreten. Der Treuhand-Direktor ist während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor im Sinne (kein „Frühstücksdirektor“, kein Direktor der nach Gründung wieder zurücktritt und der Nutznießer wird als Direktor eingetragen: Vorsicht Billiggründer!).
Der Treugeber (Mandant) erhält Generalvollmacht zur Zeichnung von Geschäftsvorfällen. Der Treugeber (Mandant) erhält aufgrund des ersten Gesellschafterbeschlusses alleinige Kontovollmacht. Diese Kontovollmacht liegt der englischen Bank entsprechend vor.
Limited Gründen: Übersicht Neugründung
Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)
Dienstleistungen | Unsere Kanzlei | Billiganbieter, reine Gründungsagenturen |
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England | Ja | I.d.R. Nein |
Kontoeröffnung in England | Ja | I.d.R. nur „Hilfe bei der Kontoeröffnung“, was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird* |
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt | Ja | I.d.R. Nein |
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor | Ja | I.d.R. Nein** |
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK | Ja | I.d.R. Nein |
Registered Office UND Headoffice UK | Ja | I.d.R. Nein, nur Registered Office |
VAT-Reg./No. in England | Ja | I.d.R. Nein, da nur Registered Office |
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung | Ja | I.d.R. Nein |
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern | Ja | I.d.R. Nein |
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): | Ja | I.d.R. Nein |
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen | Ja | I.d.R. Nein, da keine Steuerberater |
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) | Ja | I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK*** |
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) | Ja | Ja, aber umständlich:**** |
Steuerliche Gestaltung „UK Ltd nur als Agent“ (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) | Ja | Nein, nie |
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein „Inländer Direktor der Gesellschaft ist“, i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer“.
** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen „Papier-Direktor“, der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.
*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht „entscheidend“. Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.
**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.
Unsere Gebühren englische Limited (UK Ltd) entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste, die wir Ihnen auf Wunsch gern zusenden.
Buchhaltung, VAT-Voranmeldung und Jahresabschluss UK Ltd
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick unseres Buchhaltungssystems. Wie gewohnt listen Sie alle relevanten Belege (Rechnung Ein-und Aus,Kassenbuch,Kontoauszüge),speichern diese als pdf-Datei und senden diese Dateien per E-Mail an Ihre ind. Infobox.

1. Send us your paperwork by email, file upload, fax or mail.
2. All incoming documents are automatically converted to PDF.
3. Our accountants post your documents to the ledger.
4. View your accounts online on your accounts website

1 – You send all your paperwork to us: By email, fax, file upload or the post.
2 – All incoming documents are converted to PDF files automatically (hard copies will be scanned first by us).
3 – Then the documents are being uploaded to your accounts website where you can view them straight away.
4 – Our accountants start to work on your documents.
5 – Once everything is posted to the ledger you will get an email confirmation.
6 – Based on the data in the system we are producing your reports, payslips, tax records, annual accounts as required. You can view all of them at any time on your accounts website.
Bookkeeping Price Plans
Name | Monthly Fee | Inclusive Transactions per Month |
Light | £49 | 25 |
Compact | £79 | 50 |
Standard | £99 | 75 |
Premium | £149 | 150 |
include:
Inclusive transactions according to price plan | ![]() |
Up to date bookkeeping at all times | ![]() |
Creation of own dedicated accounts website to view your accounts online | ![]() |
Monthly management account reports to view and print | ![]() |
FREE VAT Registration if required | ![]() |
VAT Return (automatically updated during period) to view and print | ![]() |
Preparation of the annual Corporation Tax return | ![]() |
Year End Accounts for submission to Companies House and HMRC | ![]() |
Electronic document storage (PDF) for all your accounts | ![]() |
Qualified, UK based Customer Account Manager (for all queries etc) | ![]() |
Die englische Limited
Einleitung zum Thema Limited gründen
England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich aus §5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf der Grundlage §§ 12/13 AO:
Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU
Mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte auf der Grundlage §§ 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen Unternehmen, sofern Beteiligungsschwellenwert erreicht, die Beteiligung erkennbar mindestens auf ein Jahr ausgelegt und beide Gesellschaften aktiv im Sinne sind.)
„Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach „außen“ (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt*. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis mittels eines Treuhandvertrages alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer).
*Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.
Keine Scheinfirma im Sinne: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein „Briefkasten“. Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England.
Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden.
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG:
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist diese Deutsche Regelung im EU-Kontext rechtswidrig.
Hinweis:
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%.
Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?
Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht „verbrannt“ sondern „verwendet“. Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:
- Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang „Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse“, also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die „verdeckte Gewinnausschüttung“. Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
- Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
- Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
- Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu „Bedingungen gleicher Dritter“)
- Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B. Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die „deutsche Limited“ nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie „unterworfen“.
- Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
- Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem „Zufluchtsland“).
- Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
- Sind Sie als natürliche Person (in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren, sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der „Gestaltung“. So haben wir Mandanten, die „selbstverständlich“ eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig“ das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss“ der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.