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Limited gründen- Betriebsstätte England: Corporation Tax rates
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- Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt,EU-Gesellschaften
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- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
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UK Limited Gründung- Betriebsstätte England: Corporation Tax rates
2007 | 2008 | 2009 | 2010 | |
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Small Companies Rate* | 20%* | 21%* | 21%* | To be advised |
Small Companies Rate can be claimed by qualifying companies with profits at a rate not exceeding | £300,000 | £300,000 | £300,000 | To be advised |
Marginal Small Companies Relief Lower Limit | £300,000 | £300,000 | £300,000 | To be advised |
Marginal Small Companies Relief Upper Limit | £1,500,000 | £1,500,000 | £1,500,000 | To be advised |
Marginal Small Company Relief (MSCR) Fraction | 1/40 | 7/400 | 7/400 | To be advised |
Main rate of Corporation Tax | 30% | 28%* | 28%* | 28%* |
Special rate for unit trusts and open-ended investment companies | 20% | 20% | 20% | To be advised |
The main rate of Corporation Tax applies when profits (including ring fence profits) are at a rate exceeding £1,500,000, or where there is no claim to another rate, or where another rate does not apply.
* For companies with ring fence profits (income and gains from oil extraction activities or oil rights in the UK and UK Continental Shelf) these rates differ. The small companies‘ rate of tax on those profits is 19 per cent and the MSCR fraction is 11/400 for financial years starting 1 April 2007, 2008 and 2009. The main rate is 30 per cent for financial years starting on 1 April 2008 and 2009.
In his April 2009 Budget, the Chancellor announced that the main rate of Corporation Tax for the financial year beginning 1 April 2010 will be 28 per cent. The main rate of Corporation Tax for companies with ring fence profits will be 28 per cent.
Allgemein zum Thema Limited Gründung- Betriebsstätte England
Einleitung zum Thema Limited gründen
England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich auf der Grundlage §5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht- bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts- auf der Grundlage §§ 12/13 AO. I.d.R. ist die Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden.
Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU
Mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte-bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts- auf der Grundlage §§ 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Andere Länder kennen ähnliche oder sogar analoge Regelungen.
Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen Unternehmen, sofern Beteiligungsschwellenwert erreicht, die Beteiligung erkennbar mindestens auf ein Jahr ausgelegt und beide Gesellschaften aktiv im Sinne sind.)
„Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach „außen“ (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt*. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis mittels eines Treuhandvertrages alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer).
*Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
*Von dieser Definition kann ebenfalls abgewichen werden, wenn keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. Deutsche Direktor der englischen Limited weißt nach, dass er sich im Kontext der notwendigen geschäftlichen Oberleitung in England aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der Betriebsstätte wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte).
Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.
Keine Scheinfirma im Sinne: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein „Briefkasten“. Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England.
Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschen AStG:
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist diese Deutsche Regelung im EU-Kontext rechtswidrig.
Hinweis:
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%.
Hinzurechnungsbesteuerung in anderen Ländern
Österreich kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung analog dem Deutschen AStG, andere Länder haben jedoch z.T. ähnliche oder analoge Regelungen.
Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?
Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht „verbrannt“ sondern „verwendet“. Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:
- Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang „Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse“, also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die „verdeckte Gewinnausschüttung“. Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
- Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
- Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
- Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu „Bedingungen gleicher Dritter“)
- Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B. Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die „deutsche Limited“ nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie „unterworfen“.
- Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
- Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem „Zufluchtsland“).
- Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
- Sind Sie als natürliche Person (in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren, sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der „Gestaltung“. So haben wir Mandanten, die „selbstverständlich“ eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig“ das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss“ der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.
-Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz:
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)