Glücksspiel Lizenz, Lizenz für Wetten und Glücksspiel, Wett Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz, Hausverlosung, Gambling Linzenz
Glücksspiel Lizenz – Wettlizenz: Lizenzen international
- Index Glücksspiellizenz- Wettlizenz
- Softwareanbieter Glücksspiel-und Wetten
- Glücksspielrecht
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Exposee Glücksspiel-Lizenzen international
Glücksspiellizenz- Wettlizenz in Offshore-Staaten
Spezielle Offshore-Staaten (z.B. Belize) bieten Online-Glücksspiel- und Wettlizenzen für geringe Gebühren im Verhältnis zu Malta, Gibraltar oder Isle of Man an. Die grundsätzliche Problemstellung kann sein, dass die EU-Niederlassungsfreiheit, ergänzend die Urteile des EuGHs keine Wirkung entfalten. Es ist somit davon auszugehen, dass das Angebot in der EU, insbesondere in Deutschland, Österreich oder Spanien, rechtswidrig ist. Hierzu ergänzend: Im Rahmen von Glückspielangeboten greift „das Recht des Anbieterstaates“.

Auf der anderen Seite haben diese Offshore-Staaten kein Rechtshilfeabkommen,fiskalisches Auslieferungsabkommen und/oder Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten (vgl. hierzu G20 Blacklist) mit anderen Ländern, z.B. mit Deutschland und/oder kein öffentliches Handelsregister. Die Betriebsstätte definiert sich aus deutscher Sicht allein auf der Grundlage §§ 12/13 AO, da kein DBA-Sachverhalt. Es ist bei einer solchen Konstellation also Vorsicht geboten, hinsichtlich des Auslösens einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland. Auf der anderen Seite muss natürlich die Fragestellung erlaubt sein,wie z.B. Deutschland Sanktionen gegen ein solches Angebot formulieren und durchsetzen kann, wenn die Offshore-Gesellschaft keinerlei Anknüpfungspunkte nach Deutschland hat, ergänzend unter dem Aspekt eines fehlenden Rechtshilfeabkommens.
Beispiel: Der Mandant gründet eine Offshore-Gesellschaft mit einziger Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft (ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als Direktor der Gesellschaft auf,ordentlicher Geschäftssitz,Geschäftskonto auf die Gesellschaft,Hosting des Angebotes auf einem Internetserver im Sitzstaat der Gesellschaft). Diese Offshore-Gesellschaft erwirkt die entsprechende Lizenz. Es besteht -zumindest nach außen- auf der Geschäftsführungsebene keinerlei Verbindung zum z.B. Deutschen Nutznießer. Das Internetangebot wird auf einem Server im Sitzstaat der Gesellschaft gehostet, mehrsprachig, so auch auf deutsch. Der Anbieter- die Offshore-Gesellschaft- wirbt im Internet, z.B. Sponsoren-Ranking bei google.com und/oder „manuelles Suchmaschinenranking“. Es wird für deutsche Behörden sehr schwer, wenn nicht unmöglich, hier entsprechende Maßnahmen gegen den Spielbetrieb umzusetzen, ggf. fehlt sogar die Rechtsgrundlage. Die Sache wird immer dann problematisch, wenn der „ausländische Spielanbieter“ in Deutschland eine Repräsentanz oder Niederlassung unterhält bzw. „deutsche Vermittler“ einschaltet bzw. ein Callcenter in Deutschland unterhält bzw. die mutmaßliche Geschäftsleitung in Deutschland belegen ist. Durch eine geschickte Gestaltung, auch im Rahmen von verbundenen Unternehmen, kann der eigentliche Nutznießer und Eigner/Gesellschafter verschleiert werden, ergänzend das Auslösen einer steuerlichen Betriebsstätte z.B. in Deutschland verhindert werden.
Glücksspiel und Sonderfall Costa Rica
Online -Glücksspiel in Form der „exempt Company“ ist in Costa Rica legalisiert, der Mandant benötigt nur:
- eine in Costa Rica registrierte Firma
- Registrierung der Firma beim Finanzamt Costa Rica
- Landbenutzungsgenehmigung
- Genehmigung vom Gesundheitsministeriums
- Eine Gewerbe-Lizenz
- Der Nachweis, dass sich das Glücksspielangebot nicht an in Costa Rica Ansässige richtet
In der Praxis wird eine Lizenz für Onlinewetten-/Glücksspiel nicht benötigt, man braucht nur eine Gewerbe-Lizenz und obige Voraussetzungen. Formalrechtlich gilt natürlich auch im Falle Costa Ricas, das eigentlich die Gesetze der jeweiligen Anbieterstaaten zu beachten sind.
Seien Sie kritisch bei Billiganbietern
Auf dem Markt tummeln sich eine Reihe von Anbietern, die weder die juristische – noch die steuerrechtliche Kompetenz besitzen, ein solches Konzept für den Mandanten juristisch wasserdicht umzusetzen. Es handelt sich bei diesen Anbietern meist um „Agenturen“, die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht, noch Fachanwälte sind. Es kann auch gefährlich sein, sich direkt an einen ausländischen Anbieter im betreffenden Offshore-Staat zu wenden. Diese Anbieter- oder auch Anwälte- sind im deutschen- und/oder EU-Recht i.d.R. nicht zu Hause“ und können daher eine „unschädliche Konstellation“ für den deutschen -oder europäischen Mandanten selten umsetzen.
Konstellation auf der Gesellschafterebene aus steuerlicher Sicht
Zu beachten ist bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts im Rahmen der Gestaltung der Eigner-Verhältnisse u.a. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8AStG), sofern Deutsche im Sinne beherrschenden Einfluss haben. Ebenfalls zu beachten ist bei „Deutschen Anteilseignern/Nutznießern“ die Wirkung §§12/13 Deutsche AO und/oder der „mutmaßliche Gestaltungsmissbrauch“.
Von diesen Einschränkungen kann abgesehen werden, wenn im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. Belize) ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert wird, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein angestellter Mitarbeiter und die Gesellschaft aktive Geschäfte tätigt. In einem solchen Fall könnte ein Deutscher im Sinne (natürliche oder juristische Person) offiziell Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft werden, unter Beachtung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Die ausländischen Dividenden würden dann bei der Deutschen natürlichen Person mit 25% Abgeltungssteuer besteuert, die Deutsche juristische Person vereinnahmt unter 8 KStG steuerfrei, bei 5% KSt-Vorbehalt.
Ist z.B. eine zyprische Limited Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize), so vereinnahmt die zyprische Ltd steuerfrei, weil Zypern reine Beteiligungsgesellschaften nicht besteuert. Wird dann z.B. an eine Deutsche Kapitalgesellschaft „weiterausgeschüttet“, die wiederrum Anteilseigner an der zyprischen Ltd ist, vereinnahmt diese unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei.
Auf der Ebene der natürlichen Person“ besteht ergänzend und/oder/mithin die Möglichkeit, die natürliche Person in England „Non-Domc.“ zu stellen. In einem solchen Fall könnte die natürliche Person direkt Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft werden, wobei nur das Einkommen der englischen Besteuerung unterliegt, welches auf ein englisches Konto fließt.
Dienstleistungen „Glücksspiel-Wettlizenz“ international
Mandanten,die Glücksspiele oder Wetten anbieten möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als „Ladengeschäft“), benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den innerstaatlichen Gesetzen. Im europäischen Kontext ist es bei Onlineangeboten i.d.R. erforderlich eine Lizenz in einem EU-Staat zu erwirken, um -unter bestimmten Voraussetzungen- das Angebot in der gesamten EU realisieren zu können. Dieses auch, weil in vielen Ländern Online Glücksspiel verboten ist bzw. nur den staatlichen Institutionen vorbehalten ist. Dabei gründen wir für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller). Direkte Links:
- Glücksspiel-Lizenz Malta – Glücksspiel Lizenz England
- Glücksspiel Lizenz Belize – Glücksspiel Lizenz Gibraltar
- Glücksspiel-Lizenz Costa Rica – Zum Thema Hausverlosung
- Zum Thema Glücksspiellizenz in Offshore-Staaten
Die Kosten nicht unterschätzen!
In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht „mal eben“ ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden:
- Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr.
- Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz
- Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor.
- Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft
- In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss.
Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen
Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur „vermittelt“, also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine „Resellertätigkeit“, so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein „eigenes Angebot“, so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in „anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates“ allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.
Verlosung/Lotterie von Immobilien
Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien „verlosen“ kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst.
Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem „Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor“ weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein „Briefkasten“, sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet.
Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann.
Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt)
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem „Offshore-Staat“ (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht „durchgreifen“, sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Problemfelder

Bei der Installation eines „Glückspiel-Wettangebotes“ bestehen immer mehrere „Problemfelder“, die zu lösen sind,u.a.:
Anwendbares Glückspielrecht in den „Anbieterländern“- und im „Betriebsstättenland“ und die „steuerliche Ausgestaltung“, mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung.
Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise
1. Beratung und Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen „realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland“ und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein „Ladengeschäft“ (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.
Dienstleistungen:
- Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien „zwischengeschaltet“ werden.
Alternativen im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“: Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein „Briefkasten“ oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das „anwendbares Recht“ das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. „Mal eben eine Lizenz erwirken“ ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.