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Englische Limited gründen über englische Steuerberater und Rechtsanwälte

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Englische Limited gründen: Betriebsstätte England

Die englische Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dass minimale Stammkapital beträgt 1 GBP. Der Mittelstandssteuersatz für eine englische Limited mit Betriebsstätte England beträgt 21% (bis 300.000 GBP Gewinn pro Jahr), danach progressiv steigend bis 30%. Gewerbesteuern oder sonstige Zwangsabgaben (z.B. IHK) gibt es nicht. Der Umsatzsteuersatz ist 17,5%, eine Registrierungspflicht zur USt. (VAT) ist erst ab 60.000 GBP Umsatz erforderlich.

England ist Mitglied der EU, mithin Anwendung/Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/ EU-Rechtschutz und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

Dividendenausschüttungen ins Ausland: Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland, unabhängig davon ob ein DBA-Sachverhalt vorliegt.

Englische Limited gründen mit Zweigniederlassung außerhalb Englands

Auf der Grundlage der EU-Niederlassungsfreiheit besteht die Möglichkeit der Installation einer englischen Limited mit Zweigniederlassung einem anderen EU-Staat oder der Schweiz.

Dabei ist die steuerliche Betriebsstätte im Kontext des Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen außerhalb Englands belegen, also z.B. in Deutschland.

Englische Limited gründen mit Zweigniederlassung in Deutschland

Die englische Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland bietet eine Alternative zur Deutschen GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG):

  • Nur 1 GBP Stammkapital, statt 25.000 Euro bei einer Deutschen GmbH
  • Im Insolvenzfall kann die Zweigniederlassung in Deutschland abgemeldet werden und das englische Insolvenzrecht greift

Realisierung:

  • Gründung einer englischen Limited, Eintrag ins Companies House
  • Registered Office in England mit Postweiterleitung
  • Notariell beglaubigte Kopien der Registerunterlagen, Apostille
  • Eintrag als Zweigniederlassung beim Deutschen Handelsregister über Notar

Mehr zum Thema englische Limited gründen mit Betriebsstätte in Deutschland oder Österreich

Englische Limited gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Gründung englische Limited (UK Ltd.), Eintrag ins Companies House UK
  • Registerunterlagen, beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Apostille
  • Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte
  • Zweigniederlassung außerhalb Englands: Registered Office England mit Postweiterleitung, Annual Return und Account, Optional: Treuhand-Shareholder, Kontoeröffnung englische Bank, alternativ Zypern oder Lettland, Übertragungsdienst Jahresabschluss auf englischen Account
  • Betriebsstätte der englischen Limited in UK, optionale Dienstleistungen: Ordentlicher Geschäftssitz in England (von virtuell Office bis Büro), Treuhand-Direktor England, Treuhand-Shareholder, Kontoeröffnung England, Zypern oder Lettland, Repräsentanz oder Warenlager nach Artikel 5.3 DBA außerhalb Englands
  • Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss, Annual Return- und Account
  • Holding England: Installation einer englischen Holding
  • IP Box England

Englische Limited gründen mit Betriebsstätte in England: Alternativen

Aus steuerlicher Sicht (Betriebsstätte nach Artikel 5 DBA im Sitzstaat) gibt es folgende Alternativen zur englischen Limited mit Betriebsstätte UK:

-EU (Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, DBA-Sachverhalt):

  • Zyprische Limited (12,5% Ertragssteuern,Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei,keine Besteuerung von Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten)
  • Bulgarien (10% Flatrate)
  • Irland (12,5% Ertragssteuern)
  • Madeira (ca. 5% Ertragssteuern unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. qualifizierter Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter)
  • Kanarische Sonderzone ZEC (ca. 5% Ertragssteuern unter bestimmten Voraussetzungen,z.B. qualifizierter Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter)
  • Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Besteuerung auf der Ebene Malta)
  • GGF. noch Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Ertragssteuerlast

-Nur-DBA-Sachverhalt (aus Deutscher Sicht ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich):

  • Schweiz (Steuern nach Kanton, z.B. ca. 15% im Kanton Zug)
  • Dubai/ VAE (keine Besteuerung)
  • Mauritius
  • Singapur

-Nicht-DBA-Sachverhalt:

Steueroasenländer wie z.B. Belize, BVI, Cayman Islands,Panama, Seychellen (keine Besteuerung von exempt. Companies): Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§ 12/13 Deutsche AO usw.