Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein gründen, VVG Liechtenstein

Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen

Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen (VVG Liechtenstein): Allgemeines

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften (VVG) in Liechtenstein.

Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Gesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren (persönliche -und fachliche Eignung). Es ist mindestens ein Geschäftsführer erforderlich. Dieser muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein oder grenznah zu Liechtenstein haben. Die Stellung eines Treuhand-Geschäftsführers über unsere Kanzlei ist nicht möglich, wir können aber den Aufsichtsrat einer Liechtensteiner AG treuhänderisch stellen. Ergänzend können wir bei der Wohnsitzname in Liechtenstein oder grenznah zu Liechtenstein behilflich sein.

Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform.

Vorteile einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein

Da Liechtenstein dem EWR angehört, darf eine Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen im gesamten EWR /EU-Raum anbieten, ohne erneute Zulassung. Denn im Bereich von Finanzdienstleistungen greift das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates/Vertriebsstaates. Diese Tatsache ist ein großer Vorteil gegenüber „Drittstaaten-Gesellschaften“ (z.B. Belize, Panama usw). Weitere Vorteile sind: Moderate Steuern, extrem gutes Bankgeheimnis und „seriöser“ Standort.

Was sind die Vorteile der Errichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft?

Vermögensverwaltungsgesellschaften sind EWR-weit anerkannte Finanzintermediäre, deren rechtliche Grundlagen auf EU-Recht basieren. Daraus folgt, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaften mittels ihres „EU-Passes“ von der Niederlassungsfreiheit sowie dem freien Dienstleistungsverkehr profitieren können. Das bedeutet, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne grossen bürokratischen Aufwand im gesamten EWR Niederlassungen errichten bzw. ihre Dienstleistungen erbringen können. Weiters unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften einer anerkannten, prudentiellen Aufsicht. Dies wiederum erleichtert den Markteintritt bei Drittstaaten. Ein weiterer Vorteil ist, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften sich im Rahmen der Dienstleistungserbringung auch vertraglich gebundener Vermittler bedienen können.

Weiters unterstehen Vermögensverwaltungsgesellschaften einer anerkannten, prudentiellen Aufsicht. Dies wiederum erleichtert den Markteintritt bei Drittstaaten.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften sich im Rahmen der Dienstleistungserbringung auch vertraglich gebundener Vermittler bedienen können.

Was ist ein vertraglich gebundener Vermittler?

Vertraglich gebundene Vermittler können natürliche oder juristische Personen sein. Sie entfalten ihre Tätigkeit im Namen sowie unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Vermögensverwaltungsgesellschaft. Für diese Vermögensverwaltungsgesellschaft können die vertraglich gebundenen Vermittler die zugelassenen Tätigkeiten für Kunden und potenzielle Kunden der Vermögensverwaltungsgesellschaft erbringen sowie Kunden und potenzielle Kunden bezüglich Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen beraten. Somit kann eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein in beliebigen EWR-Staaten vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, die im Namen der Gesellschaft die zugelassenen Dienstleistungen erbringen können. Die Vorteile eines vertraglich gebundenen Vermittlers liegen unter anderem darin, dass es dadurch möglich ist, ohne grossen Kostenaufwand (da auf die Errichtung von Zweigstellen in den anderen Mitgliedstaaten verzichtet werden kann) im EWR mit Personal präsent und tätig sein zu können. Diese Möglichkeit soll Vermögensverwaltungsgesellschaften im Laufe des Jahres 2009 offen stehen.

Was ist ein „professioneller Kunde“; was ist ein „nicht professioneller Kunde“?

Bei den Kunden wird zwischen professionellen und nicht professionellen Kunden unterschieden.. Diese Unterscheidung ist wichtig hinsichtlich des Schutzbedürfnisses der Kunden. Nicht-professionelle Kunden brauchen mehr und anschaulichere Informationen zu den Anlageprodukten sowie hinsichtlich der unterschiedlichen Risiken. Professionelle Kunden hingegen würden als Kenner der Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen zu umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten als unangebracht und sogar als geschäftshinderlich empfinden. Den Umfang der Erleichterungen hat die Regierung mit Verordnung festgelegt.

Wie werden die Anleger im VVG geschützt?

Durch das VVG werden die Anlegerinteressen im Bereich der Vermögensverwaltung, ausserhalb der bereits durch das Bankengesetz bzw. IUG abgedeckten Bereiche dieser Tätigkeit, umfassend geschützt:

  1. Gesellschaften, welche die Dienstleistung der Vermögensverwaltung anbieten wollen, werden im Detail geprüft, bevor sie eine Bewilligung der FMA erhalten.
  2. Die FMA ist verpflichtet, Vermögensverwaltungsgesellschaften dauernd zu beaufsichtigen. Dies wird durch Kontrollen, gesetzliche Auflagen und Meldepflichten sichergestellt.
  3. Das VVG sieht detaillierte Anlegerschutzbestimmungen vor, die von Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Erbringung von Dienstleistungen einzuhalten sind.
  4. Eine eigene Schlichtungsstelle wird eingerichtet, um Streitigkeiten zwischen Kunden und deren Vermögensverwaltungsgesellschaften effizient, kostengünstig und zielorientiert beizulegen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist dem ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren vorgelagert.

Welche Dienstleistungen kann eine Vermögensverwaltungsgesellschaft erbringen?

Zum Tätigkeitskatalog gehören die Ausübung und Vermittlung folgender Dienstleistungen:

  1. Portfolioverwaltung: Portfolioverwaltung ist die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten (Art. 4 Abs. 1 Bst. h VVG). Ausschlaggebend ist dabei, dass zumindest ein Finanzinstrument gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. i VVG im Portfolio enthalten ist.
  2. Anlageberatung: Anlageberatung ist die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die sich auf ein Geschäft oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g VVG). Dazu gehören auch folgende Tätigkeiten:
    1. Portfolioanalyse im Sinne der Analyse von Portfolios, die ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
    2. Beratung hinsichtlich Portfolio- und Vermögensstrukturierung (Asset Allocation);
    3. Finanzplanung; die Finanzplanung in diesem Sinne betrachtet die auf Finanzinstrumente bezogenen Aspekte bezüglich Anlagen, Vorsorge, Versicherung, Steuern und Budget gesamtheitlich. Die Teilgebiete werden nicht isoliert analysiert, sondern vernetzt mit ihren Auswirkungen auf die anderen Gebiete dargestellt. Hauptinhalte der Finanzplanung sind die Analyse und die Abstimmung der Ausgaben, der Ersparnisse und der Entwicklung des Vermögens über die Zeit. Die Beratung bei der Auswahl der Finanzinstrumente erfolgt aufgrund der Erkenntnisse aus der Analyse und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ziele des Kunden;
    4. Fondsselektion.
  3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben: Zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, gehören insbesondere der Fondsvertrieb und die Vermittlung anderer Wertpapiere im Sinne der Weiterleitung von Zeichnungsscheinen und Aufträgen. Dabei handelt es sich ausschliesslich um die Übermittlung von Aufträgen und niemals von Vermögenswerten.
  4. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die der direkten Kundenbetreuung dienen: Unternehmen, die gewerbsmässig Analysetätigkeiten erbringen, benötigen eine Bewilligung gemäss VVG, wenn die Analyseergebnisse direkt der individuellen Kundenberatung dienen und als Empfehlungen an Kunden weitergegeben werden.

In welcher Rechtsform ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft zu errichten?

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist in der Rechtsform einer Verbandsperson – dazu zählen auch das Treuunternehmen und die europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) -, einer Kommandit- oder Kollektivgesellschaft zu errichten. Ausgeschlossen ist die Vermögensverwaltung durch Einzelunternehmen (natürliche Personen).

Gründung und Betrieb einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

Zum Betrieb einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bedarf es einer Bewilligung durch die FMA. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 6 VVG erfüllt sind. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen zählen neben einer Gesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Liechtenstein eine in personeller und räumlicher Hinsicht angemessene Betriebsstätte sowie eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation.

Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen haben in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten. Die Geschäftsführung hat dabei in der Regel aus zwei Personen zu bestehen, wovon zumindest ein Geschäftsführer tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 VVG erfüllen muss. Sollte die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer vorsehen, so ist der Nachweis der soliden und umsichtigen Führung der Gesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung zu erbringen.

Zu den Voraussetzungen an einen Geschäftsführer nach Art. 7 VVG zählen neben dem EWR- oder Schweizer Staatsbürgerrecht insbesondere, dass dieser unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Gesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage ist, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen. Auch hat er auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert zu sein. Der Geschäftsführer hat mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet zu werden und sich mit einem entsprechenden Arbeitspensum zu betätigen.

Weiters ist ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Gesellschaft vorzulegen, eine externe Revisionsstelle zu bestellen, die Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft offenzulegen, der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 VVG sowie über Eigenkapital von mindestens CHF 100’000 zu erbringen.

Nähere Ausführungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen finden sich in der entsprechenden Wegleitung.

Was sind die Voraussetzungen an die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft?

Unter Geschäftsführung ist die tatsächliche Leitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft durch eine natürliche Person zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 VVG). Neben der Staatsbürgerschaft (FL, EWR, Schweiz oder andere staatsvertraglich Gleichgestellte) bedarf der Geschäftsführer einer entsprechenden Ausbildung und Praxiserfahrung (mind. 3 Jahre Vollzeit in vergleichbarer Position). Sofern eine Person, die per 1. Januar 2006 in Liechtenstein berechtigt war, gewerbsmässig die Vermögensverwaltung auszuüben, erfüllt die Anforderung an Ausbildung und Praxiserfahrung, sofern die Vermögensverwaltung im Rahmen der organschaftlichen Tätigkeit weiterhin erbracht wurde.

Weiters hat der Geschäftsführer tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig zu sein. Der Geschäftsführer hat entweder Gesellschafter (bei Personengesellschaften) oder Arbeitnehmer (bei Verbandspersonen) in einem festen Anstellungsverhältnis zu sein. In Art. 7 Abs. 2 VVG wird festgehalten, dass ein und derselbe Geschäftsführer höchstens in zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften tätig sein kann. So wird gewährleistet, dass der Geschäftsführer tatsächlich über ausreichend freie Kapazitäten verfügt, um seine Verpflichtungen wahrnehmen zu können.

Weshalb gibt es im VVG eine Schlichtungsstelle?

Für Verfahren zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften wird ein eigenes Verfahren eingerichtet: Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachten Dienstleistungen kann die Regierung eine Schlichtungsstelle bestimmen. Diese Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfalle zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Damit nimmt die Schlichtungsstelle die Aufgabe des Vermittlers wahr. Kann die Schlichtungsstelle keine Einigung der Parteien erzielen, so werden die Streitparteien auf den ordentlichen Zivilrechtsweg verwiesen; die obligatorische Vermittlungsverhandlung entfällt.

Können inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften im Ausland tätig werden?

Ein wichtiges Element des VVG ist, dass inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit besitzen, im EWR tätig zu werden; sie können mittels ihres „EU-Passes“ von der Niederlassungsfreiheit sowie dem freien Dienstleistungsverkehr profitieren. Das bedeutet, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne grossen bürokratischen Aufwand im gesamten EWR Niederlassungen errichten bzw. ihre Dienstleistungen erbringen können.

Was sind die Auswirkungen auf das Berufsbild des Treuhänders?

Ausgangslage

Die nach dem Treuhändergesetz erforderliche Bewilligung zur Ausübung des Treuhänderberufs berechtigte den Inhaber einer solchen Bewilligung u.a. zur geschäftsmässigen Ausübung der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Inhaber einer Treuhänderbewilligung können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Eine juristische Person erhält nur dann eine Bewilligung als Treuhand-gesellschaft, wenn in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, der als natürliche Person über eine Treuhänderbewilligung verfügt (dieser „bringt seine Bewilligung sozusagen in die Treu-handgesellschaft ein“ und wird damit als „Konzessionsträger“ bezeichnet). Eine natürliche Person kann ihre Treuhänderbewilligung unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Hauptberuflichkeit des Geschäftsführers einer Treuhandgesellschaft nach geltendem Recht maximal wie folgt ausschöpfen: Ausübung des Treuhänderberufs in eigener Person und als „Konzessionsträger“ einer Treuhandgesellschaft oder als „Konzessionsträger“ zweier Treuhandgesellschaften.

Anpassung

Die Tätigkeiten der Anlageberatung und Vermögensverwaltung wurden aus der Liste der Tätigkeiten, zu deren geschäftsmässiger Ausübung die Treuhänderbewilligung berechtigt, gestrichen. Hierdurch wird eine saubere Trennung der Berufsbilder des Treuhänders und des Vermögensverwalters vorgenommen. Trotz der Streichung der Anlageberatung aus dem Treuhändergesetz ist die Erbringung dieser Dienstleistung durch Treuhänder weiterhin möglich, wenn diese als Teil der „Finanzberatung“ (Art. 7 Abs. 1 Bst. d 1. Wort TrHG) angeboten und nicht separat vergütet wird. Treuhänder und Treuhandgesellschaften dürfen ausserdem weiterhin folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Allgemeine Vermögensverwaltung im Rahmen der Wahrnehmung eines Organmandates (z.B. als Stiftungsrat): Diese gilt als Verwaltung eigenen Vermögens und wird nicht vom Geltungsbereich des VVG umfasst (Art. 2 Abs. 2 Bst. d VVG).
  • Halten von Unternehmensbeteiligungen, welche nicht als Finanzinstrumente im Sinne des VVG gelten (Art. 2 Abs. 2 Bst. e VVG).

Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein: Gesetzliche Grundlagen

II. Bewilligungen

Art. 5

Bewilligungspflicht

Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

  1. Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
    1. die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
    2. der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
    3. die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
    4. die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
    5. ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
    6. eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
    7. eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
    8. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
    9. der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
    10. ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
      1. die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
      2. Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
      3. Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
      4. Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
      5. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 7 Geschäftsführung

  1. Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. d muss:
    1. das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
    2. unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
    3. auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
    4. tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
    5. mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
    6. entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
    7. sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
  2. Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
  3. Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
  4. Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
  5. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 8 Eigene Mittel

  1. Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
  2. Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
  3. Das dauernde Vorliegen des Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen Betriebskosten, mit Verordnung.

Verordnungen