Firmengründung Liechtenstein, Liechtensteiner AG, GmbH, Anstalt und Stiftung in Liechtenstein
Firmengründung in Liechtenstein und Steuern
- Index Firmengründung Liechtenstein
- Steuern und Abgaben Liechtenstein
- Direktlink Steuerverwaltung Liechtenstein
- Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) per 1.1.2011
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
- Stiftung Liechtenstein
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)

Firmengründung Liechtenstein: Allgemeines über Liechtenstein
- Fläche: 160 qkm
- Hauptstadt: Vaduz
- BIP je Einw.: über 23000 $
- Arbeitslosigkeit: 1,2 Prozent
- Einwohner: 33000
- Währung: Schweizer Franken
- Inflation: 0,5 Prozent
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
- Politische Risiken: Keine
- Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928.
- Patentschutz: Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
- Markennamen, Muster, Modelle: Können direkt in Liechtenstein registriert werden
- Wohnsitznahme: Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
- Steuern: Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.
Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau
Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage
Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht
Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun “EU-rechtskonform” geworden (vgl. Ausführungen unten). Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Ländern, u.a. mit Deutschland, abgeschlossen. Daher Abschirmwirkung eines DBAs häufig vorhanden, dass Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht.
EU-Recht für Mandanten aus der europäischen Union
Es greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz. Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden.
Derzeit ist außerdem davon auszugehen, dass nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) Wirkung entfalten. Österreich kennt allerdings keine entsprechenden Regelungen.
Firmengründung Liechtenstein und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wir gründen für unsere Mandanten alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
- Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft, Eintrag ins Handelsregister
- Registered Office, virtuell Office bis Büro in Liechtenstein
- Auf Wunsch: Treuhand-Dienste (Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
- Kontoeröffnung in Liechtenstein
- Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“, internationale Holdingstrukturen
- Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach.
Firmengründung Liechtenstein und Verhinderung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft
Bei einer Firmengründung in Liechtenstein ist darauf zu achten, dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert wird. Es muss der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft „aus dem Ausland ferngesteuert wird“ und nur eine reine Briefkastengesellschaft ist, sofern keine reale Betriebsstättenverlagerung angedacht ist.
-Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte:
-Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER
-der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich in Liechtenstein aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER
-der Mandant stellt einen Ansässigen in Liechtenstein als Direktor der Gesellschaft an ODER
-unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor in Liechtenstein
-Treuhand-Direktor: Ein Anwalt tritt treuhänderisch- also nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf. Um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern, sollte ein solcher Treuhand-Direktor aktiv im Sinne sein und Verträge zeichnen.
-Angestellter Direktor: Eine Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein zeichnet einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherungsleistungen.
Weitere Betriebsstättenmerkmale sind:
- Der ordentliche Geschäftssitz in Liechtenstein: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Verdacht der „Briefkastengesellschaft“). In vielen Fällen ist ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend (eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen). Formal hängt die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland von der „Vergleichbarkeit“ ab: Sind zur Aufgabenbewältigung vergleichbar z.B. 3 Büroräume und ein Lagerraum erforderlich , so ist eine solche Infrastruktur auch im Sitzstaat vorzuhalten.
- Konto der Gesellschaft in Liechtenstein. Selbstverständlich kann eine Liechtensteiner Gesellschaft darüber hinaus in anderen Staaten Konten unterhalten.
- Verträge: Vertragspartner mit Dritten ist die Liechtensteiner Kapitalgesellschaft
Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht
-„Flat-tax“ in der Höhe von 12,5% für alle Unternehmen
Das bisherige Ertragsteuerberechnungsmodell sowie etwaige Ausschüttungszuschläge wurden abgeschafft. Nunmehr wird die Steuer für alle juristischen Personen einheitlich mit dem Ertragsteuersatz von 12,5% ermittelt.
Die Besonderen Gesellschaftssteuern von Sitz- und Holdinggesellschaften wurden abgeschafft.
–Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.
-Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer
Die bisherige Besteuerung in Höhe von 4% auf inländisch ausgegebene Coupons von Wertpapieren wurde beseitigt. Für noch vor dem 1. Jänner 2011 gebildete Gewinnreserven gelten Übergangsfristen.
-Eigenkapital-Zinsabzug
Das neue Steuergesetz erlaubt juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform einen steuerlichen Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe von 4%.
-Steuerfreie Umstrukturierungen
Durch die Neuerungen im Steuergesetz werden die stillen Reserven von juristischen Personen bei Umgründungen (Umwandlung, Fusion, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung) steuerfrei behandelt, solange das Besteuerungsrecht Liechtensteins nicht beschränkt wird und die maßgeblichen ertragsteuerlichen Werte beim übernehmenden Unternehmen fortgeführt werden.
-Gruppenbesteuerung
Im Steuerrecht Liechtensteins wurde auch ein neues Gruppenbesteuerungssystem für verbundene juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) implementiert. Es sind somit Verluste in der Höhe des Beteiligungsausmaßes im selben Jahr mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler Konzerngesellschaften (mittels einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, der die Anteile wirtschaftlich zugerechnet werden) ausgleichsfähig. Eine Nachversteuerung von steuerwirksam zugerechneten Verlusten erfolgt, soweit ein Gruppenmitglied diese Verluste mit eigenen Erträgen verrechnen kann oder könnte.
-Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen
Gewinnanteile von in- oder ausländischen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) sowie Veräußerungsgewinne und Liquidationserträge von in- oder ausländischen Beteiligungen sind von der Besteuerung Liechtensteins ausgenommen.
-Verlustverrechnungsmöglichkeit
Seit 1. Jänner 2011 können Verluste unbeschränkt vorgetragen und verrechnet werden. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können ebenfalls mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden, solange sie nicht schon im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden.
-Besondere Besteuerung für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten
80% der Summe aller Einkünfte aus Immaterialgüterrechten können steuerlich gewinnmindernd als Aufwand abgezogen werden. ·
-Finanzierungsgesellschaft in Liechtenstein
Auch in Liechtenstein wurde mit der Steuerreform 2011 eine Intellectual Property Box eingeführt, die steuerliche Vergünstigungen, Patenteinkünfte und bestimme Einkünfte aus Intellectual Property vorsieht. Patenteinkünfte unterliegen damit nur noch einer Besteuerung von ca. 2,5 Prozent. Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.
-Private Vermögensstrukturen
Um die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein nach der Abschaffung der Besonderen Besteuerung für Sitz- und Holdinggesellschaften zu erhalten, sollen Privatvermögensgesellschaften nur mit der Mindeststeuer in der Höhe von CHF 1.200 besteuert werden. Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Weiters darf diese juristische Person nur von einer natürlichen Person gehalten werden. Die Regelung wird momentan noch von der EFTA Überwachungsbehörde auf ihre europarechtliche Kompatibilität überprüft. Erst nach deren Notifizierung soll die Bestimmung betreffend die Privatvermögensstrukturen in Kraft treten.