Firmengründung Liechtenstein, Liechtensteiner AG, GmbH, Anstalt und Stiftung in Liechtenstein

Firmengründung in Liechtenstein: Abkommen in Steuerangelegenheit und DBAs

Firmengründung in Liechtenstein: Abkommen in Steuerangelegenheit und DBAs


OECD-MitgliedArt des Abkommensunterzeichnet amin Kraft seit
AustralienjaTIEA & MOU21.06.2011
DänemarkjaTIEA17.12.2010
SchwedenjaTIEA17.12.2010
FinnlandjaTIEA17.12.2010
NorwegenjaTIEA17.12.2010
IslandjaTIEA17.12.2010
GrönlandneinTIEA17.12.2010
FäröerneinTIEA17.12.2010
UruguayneinDBA18.10.2010
HongkongneinDBA12.08.201008.07.2011
St. Kitts und NevisneinTIEA11.12.200914.02.2011
Antigua und BarbudaneinTIEA25.11.200916.01.2011
NiederlandejaTIEA10.11.200901.12.2010
BelgienjaTIEA10.11.2009
IrlandjaTIEA13.10.200930.06.2010
St. Vincent and the GrenadinesneinTIEA02.10.2009
San MarinoneinDBA23.09.200919.01.2011
FrankreichjaTIEA22.09.200919.08.2010
MonaconeinTIEA21.09.200914.07.2010
AndorraneinTIEA18.09.200910.01.2011
DeutschlandjaTIEA
DBA
02.09.2009 17.11.201128.10.2010
LuxemburgjaDBA26.08.200917.12.2010
Vereinigtes KönigreichjaTIEA & MOU11.08.200902.12.2010
Vereinigte Staaten von AmerikajaTIEA08.12.200801.01.2010
SchweizjaDBA22.06.199517.12.1996
ÖsterreichjaDBA07.12.1970

Erklärungen TIEA = Tax Information Exchange Agreement Regelt Bedingungen unter denen Liechtenstein mit Vertragsstaaten nach dem OECD-Standard Steuerinformationen austauscht.

DBA = Doppelbesteuerungsabkommen:Völkerrechtlicher Vertrag durch die Liechtenstein mit den jeweiligen Vertragstaaten eine zweimalige Besteuerung privater und juristischer Personen die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, vermeidet. Der zwischenstaatliche Informationsaustausch in diesen Abkommen wird nach OECD-Standard geregelt.

OECD-Standard Bezieht sich auf den 2002 von der OECD verabschiedeten Mustervertrag zum Steuerinformationsaustausch. Dieser Mustervertrag sieht einen Informationsaustausch auf Anfrage im begründeten Einzelfall vor.

Firmengründung Liechtenstein und aktuelle News

Durch die neuen Steuergesetze, Doppelbesteuerungsabkommen, Vereinbarungen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten und der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR, ist eine Firmengründung in Liechtenstein für unsere Mandanten extrem interessant geworden. Durch beschriebene Massnahmen ist Liechtenstein „EU-Rechtskonform“ geworden. Kapitalgesellschaften werden mit nur 12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10% angegeben werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden nicht mehr besteuert. Es gibt Steuerprivilegien für das Halten von Patenten und Lizenzen. Die Mehrwertsteuer beträgt 7,6%. Die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit sind anwendbar. Derzeit ist allerdings davon auszugehen, dass die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie nicht anwendbar ist. Allerdings greifen die Rechtsnormen für die europäische SE (Societas Europaea). Weiterhin ist derzeit“ davon auszugehen, dass Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) greifen. Hier bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Firmengründung Liechtenstein: Allgemeines über Liechtenstein

  • Fläche: 160 qkm                                                
  • Hauptstadt: Vaduz
  • BIP je Einw.: über 23000 $
  • Arbeitslosigkeit: 1,2 Prozent
  • Einwohner: 33000
  • Währung: Schweizer Franken
  • Inflation: 0,5 Prozent

Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.

  • Politische Risiken: Keine
  • Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928.
  • Patentschutz: Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz automatisch auch in Liechten­stein geschützt.
  • Markennamen, Muster, Modelle: Können direkt in Liechtenstein registriert werden
  • Wohnsitznahme: Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
  • Steuern: Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.

Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau

Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage

Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.

Firmengründung Liechtenstein und neue Privatvermögensstruktur (PVS)

Mit dem SteG 2011 wird eine privilegierte Besteuerung für rein vermögensverwaltende, wirtschaftlich nicht tätige Strukturen eingeführt. Als PVS kann sich jede juristische Person qualifizieren. Bei Erfüllung der in Art. 64 SteG angeführten Voraussetzungen unterliegt die PVS ausschließlich der Mindestertragssteuer von CHF 1` 200.00 nach Art. 62 Abs. 1 und 2 SteG. Als PVS wird eine juristische Person definiert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also im Wesentlichen „bankable assets“ hält. Als nichtwirtschaftliche Betätigungen gilt der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verschiedene Optionen), Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben. Das Halten von Gold, Bildern und ähnlichen Sachwerten ist ebenso zulässig.

Neben der „gelebten“ nichtwirtschaftlichen Tätigkeit muss die PVS statutarisch festlegen, dass sie sich den PVS Beschränkungen unterwirft. Weiters dürfen ihre Aktien oder Anteile nicht öffentlich gehandelt werden und ihr Status als PVS muss von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt sein.

Schädlich für den PVS-Status sind von der PVS gehaltene Grundstücke, die nicht von der PVS selbst genutzt, sondern entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dasselbe gilt für die Vergabe von Darlehen sowie Beteiligungen, die nicht dem PVS Status entsprechen: Eine PVS darf Beteiligungen nur dann halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt.

Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht

Liechtenstein hat sein Steuerrecht grundlegend geändert und ist nun “EU-rechtskonform” geworden (vgl. Ausführungen unten). Liechtenstein hat zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit vielen Ländern, u.a. mit Deutschland, abgeschlossen. Daher Abschirmwirkung eines DBAs häufig vorhanden, dass Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland definiert sich über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht.

EU-Recht für Mandanten aus der europäischen Union

Es greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz. Zu beachten ist allerdings, dass derzeit die Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU–Fusionsrichtlinie im Kontext einer Firmengründung in Liechtenstein nicht anwendbar sind. Hier muss die Entwicklung abgewartet werden.  

Derzeit ist außerdem davon auszugehen, dass nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) Wirkung entfalten. Österreich kennt allerdings keine entsprechenden Regelungen.

Firmengründung Liechtenstein und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wir gründen für unsere Mandanten alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:

  • Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft, Eintrag ins Handelsregister
  • Registered Office, virtuell Office bis Büro in Liechtenstein
  • Auf Wunsch: Treuhand-Dienste (Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
  • Kontoeröffnung in Liechtenstein
  • Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“, internationale Holdingstrukturen
  • Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz

Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach.

Firmengründung Liechtenstein und Verhinderung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft

Bei einer Firmengründung in Liechtenstein ist darauf zu achten, dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert wird. Es muss der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft „aus dem Ausland ferngesteuert wird“ und nur eine reine Briefkastengesellschaft ist, sofern keine reale Betriebsstättenverlagerung angedacht ist.

-Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte:

-Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER

-der z.B. Deutsche Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich in Liechtenstein aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“)  ODER

-der Mandant stellt einen Ansässigen in Liechtenstein als Direktor der Gesellschaft an ODER

-unsere Kooperationskanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor in Liechtenstein

-Treuhand-Direktor: Ein Anwalt tritt treuhänderisch- also nach „außen“- als Direktor der Gesellschaft auf. Um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern, sollte ein solcher Treuhand-Direktor aktiv im Sinne sein und Verträge zeichnen.

-Angestellter Direktor: Eine Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein zeichnet einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherungsleistungen.

Weitere Betriebsstättenmerkmale sind:

-Der ordentliche Geschäftssitz in Liechtenstein: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Verdacht der „Briefkastengesellschaft“).  In vielen Fällen ist ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend (eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen). Formal hängt die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland von der „Vergleichbarkeit“ ab: Sind zur Aufgabenbewältigung vergleichbar z.B. 3 Büroräume und ein Lagerraum erforderlich , so ist eine solche Infrastruktur auch im Sitzstaat vorzuhalten.

-Konto der Gesellschaft in Liechtenstein. Selbstverständlich kann eine Liechtensteiner Gesellschaft darüber hinaus in anderen Staaten Konten unterhalten.

-Verträge: Vertragspartner mit Dritten ist die Liechtensteiner Kapitalgesellschaft

Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht

„Flat-tax“ in der Höhe von 12,5% für alle Unternehmen

Das bisherige Ertragsteuerberechnungsmodell sowie etwaige Ausschüttungszuschläge wurden abgeschafft. Nunmehr wird die Steuer für alle juristischen Personen einheitlich mit dem Ertragsteuersatz von 12,5% ermittelt.

Die Besonderen Gesellschaftssteuern von Sitz- und Holdinggesellschaften wurden abgeschafft.         

Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.        

Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer

Die bisherige Besteuerung in Höhe von 4% auf inländisch ausgegebene Coupons von Wertpapieren wurde beseitigt. Für noch vor dem 1. Jänner 2011 gebildete Gewinnreserven gelten Übergangsfristen.

Eigenkapital-Zinsabzug

Das neue Steuergesetz erlaubt juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform einen steuerlichen Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe von 4%.

-Steuerfreie Umstrukturierungen

Durch die Neuerungen im Steuergesetz werden die stillen Reserven von juristischen Personen bei Umgründungen (Umwandlung, Fusion, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung) steuerfrei behandelt, solange das Besteuerungsrecht Liechtensteins nicht beschränkt wird und die maßgeblichen ertragsteuerlichen Werte beim übernehmenden Unternehmen fortgeführt werden.

-Gruppenbesteuerung

Im Steuerrecht Liechtensteins wurde auch ein neues Gruppenbesteuerungssystem für verbundene juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) implementiert. Es sind somit Verluste in der Höhe des Beteiligungsausmaßes im selben Jahr mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler Konzerngesellschaften (mittels einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, der die Anteile wirtschaftlich zugerechnet werden) ausgleichsfähig. Eine Nachversteuerung von steuerwirksam zugerechneten Verlusten erfolgt, soweit ein Gruppenmitglied diese Verluste mit eigenen Erträgen verrechnen kann oder könnte.

-Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen

Gewinnanteile von in- oder ausländischen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) sowie Veräußerungsgewinne und Liquidationserträge von in- oder ausländischen Beteiligungen sind von der Besteuerung Liechtensteins ausgenommen.

-Verlustverrechnungsmöglichkeit

 Seit 1. Jänner 2011 können Verluste unbeschränkt vorgetragen und verrechnet werden. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können ebenfalls mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden, solange sie nicht schon im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden.

-Besondere Besteuerung für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten

80% der Summe aller Einkünfte aus Immaterialgüterrechten können steuerlich gewinnmindernd als Aufwand abgezogen werden. ·        

-Finanzierungsgesellschaft in Liechtenstein

Auch in Liechtenstein wurde mit der Steuerreform 2011 eine Intellectual Property Box eingeführt, die steuerliche Vergünstigungen, Patenteinkünfte und bestimme Einkünfte aus Intellectual Property vorsieht. Patenteinkünfte unterliegen damit nur noch einer Besteuerung von ca. 2,5 Prozent.  Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.

-Private Vermögensstrukturen

Um die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein nach der Abschaffung der Besonderen Besteuerung für Sitz- und Holdinggesellschaften zu erhalten, sollen Privatvermögensgesellschaften nur mit der Mindeststeuer in der Höhe von CHF 1.200 besteuert werden. Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Weiters darf diese juristische Person nur von einer natürlichen Person gehalten werden. Die Regelung wird momentan noch von der EFTA Überwachungsbehörde auf ihre europarechtliche Kompatibilität überprüft. Erst nach deren Notifizierung soll die Bestimmung betreffend die Privatvermögensstrukturen in Kraft treten.

Die Liechtensteiner Anstalt

Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).

Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).

Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.

Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.

Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können.

Das Minimalkapital beträgt CHF 30’000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen.

Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle

Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden.

Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung.

Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.

Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden.

Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.