Firmengründung Ausland. Fördermittel Unternehmen, EU Fördermittel, EU Förderprogramme, öffentliche Förderprogramme

Fördermittel – Förderprogramme Unternehmen: KfW Sonderprogramm

KfW-Sonderprogramm – Mittelständische Unternehmen

(Programmnummern: 081 – Investitionen, 082 – Betriebsmittel Standard, 087 – Betriebsmittel flexibel)

Wer wird aus dem KfW-Sonderprogramm – Mittelständische Unternehmen gefördert?

  • Freiberufler
  • in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in Deutschland investieren und sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. Der Jahresgruppenumsatz der verbundenen Unternehmen darf 500 Millionen Euro in der Regel nicht überschreiten.
  • Banken- und herstellerunabhängige Leasinggesellschaften sind ungeachtet ihrer Größe in den Betriebsmittelvarianten (082 und 087) antragsberechtigt.

Es werden Unternehmen gefördert, die grundsätzlich wettbewerbsfähig sind und positive Zukunftsaussichten haben.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist die Situation des Unternehmens zum Stichtag 01.07.2008.

Was wird finanziert?

  • Investitionen in Deutschland, für die eine mittel- oder langfristige Finanzierung erforderlich ist und die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen
  • Betriebsmittel einschließlich Warenlager und sonstigem Liquiditätsbedarf, zum Beispiel durch Anschlussfinanzierungen bzw. Prolongationen
    Leasinggesellschaften können Betriebsmittel zur Finanzierung von Leasingneugeschäft beantragen. Anschlussfinanzierungen sind ausgeschlossen.

Höchstbeträge

  • maximal 50 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Investitionen: maximal 150 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe
  • Betriebsmittel: maximal 50 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe; für Leasinggesellschaften gilt ein Höchstbetrag von 200 Mio. Euro.
  • Betriebsmittel: maximal 30 % (Standard) oder 50 % (flexibel) der letzten Bilanzsumme bzw. des letzten Jahresumsatzes  

Finanzierungsanteil

  • bis zu 100 % der förderfähigen Investitionen bzw. Betriebsmittel

Haftungsfreistellung

Voraussetzung: Es muss mindestens ein Jahresabschluss/eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung über ein vollständiges Geschäftsjahr vorliegen.

Investitionen: Optional bietet die KfW eine Haftungsfreistellung des durchleitenden Kreditinstituts von 90 % oder 50 % für die gesamte Kreditlaufzeit an.

Betriebsmittel: 60 % Haftungsfreistellung

Sicherheiten

  • bankübliche Sicherheiten; Art und Höhe der Besicherung vereinbaren Sie mit Ihrer Bank.
  • Die KfW behält sich vor, Form und Umfang der Besicherung zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu verlangen.
  • Bei Krediten mit Haftungsfreistellung ist die Absicherung durch eine Bürgschaft von Bürgschaftsbanken, Bund, Ländern oder anderen öffentlichen Institutionen ausgeschlossen.

Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen KfW-Programmen und öffentlichen Fördermitteln ist möglich.

Die Kombination eines haftungsfreigestellten Kredits aus dem KfW-Sonderprogramm – Mittelständische Unternehmen mit anderen haftungsfreigestellten Förderkrediten oder Nachrangdarlehen der KfW ist nicht möglich.

Ausgeschlossen ist ebenfalls eine Kombination mit Förderprogrammen, in denen „De-minimis“-Beihilfen gemäß EU-Beihilferecht für das gleiche Vorhaben vergeben werden.

Kreditkonditionen

Laufzeit/ tilgungsfreie AnlaufjahreInvestitionen: bis zu 5 oder bis zu 8 Jahre mit höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr; Investitionen mit bis zu 3 Jahren Laufzeit können auch in einer Summe zurückgezahlt werden (endfällig).
langlebige Investitionen (Bauvorhaben, Schiffe): bis max. 20 Jahre, bis zu 5 tilgungsfreie Anlaufjahren
Betriebsmittel: maximal 5 Jahre mit 1 tilgungsfreien Anlaufjahr, in der Variante „flexibel“ mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren
Kredite können auch in einer Summe zurückgezahlt werden (endfällig), in der Variante „Standard“ bei Laufzeiten bis zu 3 Jahren, in der Variante „flexibel“ bei Laufzeiten bis zu 5 Jahren.
Die Mindestlaufzeit beträgt in der Regel ein Jahr.
ZinsenDer Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird der Zinssatz neu vereinbart.
In diesem Programm werden risikogerechte Zinssätze angeboten. mehr zum risikogerechten Zinssystem Zinsbindung: 3, 5 oder 8 Jahre Kredite bis einschließlich 10 Mio. Euro und Kredite mit Haftungsfreistellung unabhängig von der Größe: Festzinssatz für die gesamte Zinsbindungsfrist  Kredite ohne Haftungsfreistellung über 10 Mio. Euro: Zinssatz kann während der Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung variieren.
Bereitstellungs- provision0,25 % pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
Auszahlung100 %
Tilgungnach den tilgungsfreien Anlaufjahren in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
vorzeitige TilgungDie vorzeitige Tilgung des Gesamtbetrags oder von Teilbeträgen ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. in der Betriebsmittelvariante „flexibel“: kostenfrei

KfW-Genussrechtsprogramm

Stand 06/2008, Bestellnummer 141 021

Merkblatt – Genussrechtskapital zur Stärkung der Eigenkapitalbasis mittelständischer Unternehmen der KfW

Das KfW-Genussrechtsprogramm dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen. In Zusammenarbeit mit bei der KfW akkreditierten Beteiligungsgesellschaften wird nachrangiges Genussrechtskapital bereitgestellt, das bei dem Unternehmen handelsbilanzielles Eigenkapital darstellt. Aus dem KfW-Genussrechtsprogramm können Beteiligungsgesellschaften eine anteilige Refinanzierung des Genussrechtskapitals erhalten. Zwischen der Beteiligungsgesellschaft und dem Unternehmen wird ein standardisierter Genussrechtsvertrag geschlossen.

Welche Unternehmen können Genussrechtskapital über Beteiligungsgesellschaften erhalten?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland, die bei nachhaltigen Umsätzen ein positives Ergebnis und Wachstumspotenzial aufweisen (mindestens Bonitätsklasse 4).

Rechtsformen:

GmbH & Co. KG, GmbH, AG

Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen):

mind. 5 Mio. Euro
max. 150 Mio. Euro

Bei Konzernen ist der Gruppenumsatz dem Konzernabschluss zu entnehmen.

Sofern kein Konzernabschluss vorliegt, werden zur Ermittlung des Gruppenumsatzes der Umsatz des Unternehmens und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze sind herauszurechnen.

Als verbundene Unternehmen gelten

  • Unternehmen, an denen das zu finanzierende Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
  • Unternehmen, die am zu finanzierenden Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
  • alle Unternehmen, die einen Vertragskonzern oder einen faktischen Konzern bilden.

Sofern im Gesellschafterkreis des zu finanzierenden Unternehmens mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Europäischen Kommission sind von der Teilnahme am KfW-Genussrechtsprogramm ebenfalls ausgeschlossen.

Wofür wird Genussrechtskapital bereitgestellt?

Erweiterung der Eigenkapitalbasis:

  • Primär Finanzierung von Wachstumsinvestitionen/Maßnahmen, die die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nachhaltig stärken
  • Nachfolgeregelungen (in Ausnahmefällen Kapitalbereitstellung beim Ausscheiden von Gesellschaftern; der ausschließliche Einsatz des Genussrechtskapitals für die Ablösung von Altgesellschaftern ist ausgeschlossen)
  • In Einzelfällen Umstrukturierungen der Passivseite (nicht als alleiniger Finanzierungszweck)

Wie sind die Konditionen für das Unternehmen?

Höchstbetrag:

5 Mio. Euro pro Unternehmen (erneute Kapitalbereitstellungen nach Ablauf der Laufzeit sind grundsätzlich möglich)

Auszahlung:

100 %

Bearbeitungsgebühr:

Einmalige Bearbeitungsgebühr der Beteiligungsgesellschaft: 1 % des Genussrechtsbetrags, maximal 25 Tausend Euro

Genussrechtsvergütung:

Die Vergütung („Gesamt-Ausschüttung“) setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • Ausschüttung:
    Laufende Basisvergütung
  • Zusatz-Ausschüttung:
    Jährliche gewinnabhängige Zahlung

Ein Anspruch auf Ausschüttung und Zusatz-Ausschüttung entsteht nicht, insoweit dieser Anspruch nur aus gebundenem Eigenkapital bedient werden könnte. Die Genussrechtsvergütungen sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Ausschüttung/Ausschüttungssatz:

Die Höhe der laufenden Ausschüttung des Genussrechts orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarkts und der Bonität des Unternehmens nach Einordnung des Unternehmens in vorgegebene Bonitätsklassen (Ratingskala IFD, Initiative Finanzstandort Deutschland) durch die KfW.
Die Höhe der laufenden Ausschüttung wird auf Grundlage des am Tag der Refinanzierungszusage der KfW geltenden Ausschüttungssatzes („Ausschüttungssatz“) in der jeweiligen Bonitätsklasse festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) je Bonitätsklasse sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-mittelstandsbank.de abrufbar ist.

Abschlagszahlungen:

Auf die Ausschüttungen an die Beteiligungsgesellschaften erfolgen für jedes Quartal eines Geschäftsjahres vorab (anteilige) Abschlagszahlungen entsprechend dem Ausschüttungssatz.

Gewinnabhängige Zusatzausschüttung:

Festlegung nach Abstimmung zwischen der Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen; maximal 5 % p. a. des Nominalbetrags

Wie ist das Genussrecht ausgestaltet?

Langfristige Kapitalbereitstellung:

Laufzeitende: Siebter Jahrestag des letzten Tages des Geschäftsjahres, in welchem die Genussrechtsvereinbarung unterzeichnet wird.

Fälligkeit:

Fünf Bankarbeitstage nach Feststellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres, in welches das Laufzeitende fällt, spätestens jedoch acht Kalendermonate nach dem Laufzeitende.

Kündigungsrecht:

Das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht der Beteiligungsgesellschaft ist ausgeschlossen.

Verlustbeteiligung:

Am planmäßigen Laufzeitende nimmt die Beteiligungsgesellschaft in voller Höhe an einem etwaigen Verlust des Unternehmens teil.
Für fehlende Beträge an laufender Ausschüttung sowie hinsichtlich der Rückzahlung des Nominalbetrags besteht für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren nach dem Laufzeitende eine gewinnabhängige Nachzahlungspflicht.

Stundung von Zahlungen:

Ein entstandener und fälliger Anspruch auf Ausschüttung bzw. Zusatz-Ausschüttung sowie ein fälliger Anspruch auf Abschlagszahlung wird während der Laufzeit des Genussrechts für die Dauer eines durch Bestätigung durch den Abschlussprüfer des Unternehmens nachgewiesenen Bestehens einer Unternehmenskrise gestundet.

Wie sind die Konditionen des Refinanzierungskredits der KfW für die Beteiligungsgesellschaft?

Finanzierungsanteil:

Bis zu 50 % des im Eigenrisiko der Beteiligungsgesellschaft stehenden Genussrechtskapitals.

Höchstbetrag:

Der Kredithöchstbetrag beträgt 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen.

Laufzeit:

Die Laufzeit richtet sich nach der Laufzeit des Genussrechts. Eine vorzeitige Rückzahlung des Refinanzierungskredits ist nicht möglich.

Verzinsung:

Die Verzinsung des Refinanzierungskredits richtet sich nach dem im Genussrechtsvertrag fixierten Ausschüttungssatz. Nach Abzug der Bearbeitungsgebühr für die Beteiligungsgesellschaft ist ein der Refinanzierungsquote entsprechender Teilbetrag der im Genussrechtsvertrag vereinbarten Ausschüttung und Zusatzausschüttung p. a. an die KfW abzuführen.
Der Ausschüttungssatz wird am Tag der Zusage für das jeweilige Genussrecht entsprechend der Bonitätsklasse des Unternehmens von der KfW festgelegt. Der Ausschüttungssatz ist fest für die gesamte Laufzeit.

Bearbeitungsgebühren:

Die Beteiligungsgesellschaft behält vor Abführung der vereinbarten anteiligen Ausschüttungen an die KfW jeweils eine Bearbeitungsgebühr (Aufwandsentschädigung) ein. Näheres regelt die Koooperationsvereinbarung zwischen KfW und Beteiligungsgesellschaft.

Auszahlung: 100 %

Bereitstellungsprovision: keine

Rückzahlung:

Bei Fälligkeit des refinanzierten Genussrechts

Wer kann als Beteiligungsgesellschaft auftreten?

Kapitalbeteiligungsgesellschaften einschließlich Mittelständische Beteiligungsgesellschaften mit einem mehrheitlich privatwirtschaftlichen Hintergrund (Gesellschaftsanteil nicht-öffentlicher Gesellschafter zusammen größer 50 %), deren grundsätzlicher Geschäftszweck im Eingehen von befristeten Beteiligungen besteht.
Die Beteiligungsgesellschaft soll in der Lage sein, das Unternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen begleiten zu können.

Beteiligungsgesellschaften müssen insbesondere:

  • über ausreichende finanzielle Mittel, insbesondere ein ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen, um das Genussrechtskapital zusammen mit der KfW bereitzustellen,
  • einen einwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis sowie ein qualifiziertes Management besitzen,
  • über eine angemessene personelle Ausstattung verfügen (Kapazitäten zur Erläuterung des Genussrechtsvertrags, Erfüllung der mit dem Genussrecht verbundenen Monitoring- und Reportingverpflichtungen etc.),
  • regelmäßig langjährige Erfahrung mit Unternehmensfinanzierungen haben (Performance-Nachweis) und grundsätzlich bereit sein, ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Programms erfüllt, zu akzeptieren.

Die Beteiligungsgesellschaften haben vor der ersten Antragstellung ein Zulassungsverfahren bei der KfW erfolgreich zu durchlaufen.

Nach erfolgter Akkreditierung wird zwischen KfW und Beteiligungsgesellschaft eine standardisierte Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher der Beteiligungsgesellschaft standardisierte Mustergenussrechtsverträge für die jeweiligen Rechtsformen im Sinne des Programms zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung dieser Muster ist für die Beteiligungsgesellschaft verbindlich.

Finanzierung des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft

Der Eigenanteil der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von mindestens 50 % des Genussrechtskapitals darf nicht mit Hilfe von öffentlichen Mitteln rückgarantiert werden.
Sofern in die Finanzierung des gesamten Genussrechtsvolumens dritte Parteien eingebunden werden, reduziert sich der anteilige Finanzierungsanteil der KfW entsprechend.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern die o. g. Voraussetzungen hinsichtlich der Finanzierung des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft erfüllt sind.

Keine Stellung von Sicherheiten durch das Unternehmen

Die Beteiligungsgesellschaft darf sich für ihre Ansprüche gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag keine Sicherheiten stellen lassen.

Welche Sicherheiten sind von der Beteiligungsgesellschaft zu stellen?

Die Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag sind entsprechend der Refinanzierungsquote sicherungshalber in der Kooperationsvereinbarung an die KfW abzutreten.

Wie erfolgt die Antragstellung bei der KfW?

Anträge von Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des KfW-Genussrechtsprogramms sind auf dem Formular KfW 141 660 zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben und Unterlagen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Genussrechtsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Verträge ist ausgeschlossen.
Als Programmnummer ist 099 anzugeben.

Welche Angaben bzw. Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig?

Zum Unternehmen:

  • Beglaubigter Handelsregisterauszug sowie Kopie der Gewerbeerlaubnis
  • Rechtsform, Besitz und Beteiligungsverhältnisse (einschließlich Organigramm), Art der Geschäftstätigkeit sowie Darstellung der Produktpalette, Zahl der Beschäftigten, testierte Einzel- und (soweit einschlägig) Konzernabschlüsse der letzten zwei Jahre
  • Aktuelle BWA, Betriebswirtschaftliche Auswertung, (sofern der vorliegende Jahresabschluss älter als 3 Monate ist)
  • Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsplanung für die nächsten 3 Jahre
  • Kompakte Beschreibung des Vorhabens (Wachstumsfinanzierung, Nachfolgeregelung etc.)
  • Angaben zum vorhandenen technischen und kaufmännischen Management
  • Darlegung der Wettbewerbsvorteile und Marktchancen für das Unternehmen
  • Investitions- und Finanzierungsplan
  • Bereits erfolgte oder geplante anderweitige Finanzierungen des Unternehmens durch die Beteiligungsgesellschaft

Darüber hinaus ist von der Beteiligungsgesellschaft die eigene Beschlussvorlage für das Genussrecht einzureichen. Diese soll neben der Bonitätsanalyse u. a. auch

  • die Bonitätseinstufung durch die Beteiligungsgesellschaft anhand der Bonitätskategorien IFD, Initiative Finanzstandort Deutschland sowie
  • Angaben zur beabsichtigten Zusatzausschüttung enthalten.

Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Mit dem Antragsformular sind zudem folgende Anlagen einzureichen:

  • Anlage „Besitz- und Beteiligungsverhältnisse“ (Formular-Nr. 141 667)
  • „Risikoanlage B“ (Formular-Nr. 140 620)
  • Statistisches Beiblatt Innovation und Beteiligung (Formular-Nr. 141 659)

Risikokapitalprogramm

Stand 02/2009

Merkblatt – Garantieprogramm zur Absicherung von Kapitalbeteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der KfW

Die KfW sichert Beteiligungen von Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) anteilig ab, um die Ausstattung von kleinen und mittleren Unternehmen in den alten und neuen Ländern mit Haftkapital zu verbessern.

Welche Unternehmen können Beteiligungskapital erhalten (Beteiligungsnehmer)?

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innovative Unternehmen, deren Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen) 500 Mio. Euro nicht übersteigt.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Beteiligungsnehmers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten:

  • Unternehmen, an denen der Beteiligungsnehmer direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
  • Unternehmen, die am Beteiligungsnehmer direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind, sowie
  • alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität) bestehen.
    Sofern im Gesellschafterkreis des Beteiligungsnehmers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Wer kann als Beteiligungsgeber auftreten?

Anträge können von KBG (Beteiligungsgeber) gestellt werden, die sich an Unternehmen beteiligen.
Die KBG soll das Unternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen beraten und unterstützen. Sie sollte aufgrund ihrer kapitalmäßigen und personellen Ausstattung in der Lage sein, die mitfinanzierten Vorhaben zu betreuen und die Durchführung des Vorhabens zu überwachen.
KBG müssen insbesondere:

  • über ein ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen,
  • einen einwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis besitzen,
  • regelmäßig langjährige Erfahrung mit Unternehmensfinanzierungen haben und grundsätzlich bereit sein, ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Programms erfüllt, als Beteiligungsnehmer zu akzeptieren.

Welche Form der Beteiligung ist möglich?

Jede Beteiligungsform bzw. beteiligungsähnliche Finanzierungsform (z. B. Darlehen mit Rangrücktritt) ist zulässig. Die Teilnahme am Verlust im Vergleichs- oder Insolvenzfall darf nicht ausgeschlossen werden. Das Beteiligungsentgelt kann frei vereinbart werden. Es muss eine gewinnabhängige Komponente enthalten.

Wofür wird das abzusichernde Beteiligungskapital bereitgestellt?

Neue Länder und Berlin (Ost):

Die Beteiligung kann zur Finanzierung aller Maßnahmen verwendet werden, die der Beteiligungsnehmer in seiner Betriebsstätte in den neuen Ländern durchführt. Die Beteiligung kann auch zur Finanzierung von Managementhilfen und Kooperationen eingesetzt werden.

Alte Länder und Berlin (West):

Die Beteiligung kann der Finanzierung folgender Maßnahmen dienen:

  • Erschließung neuer Geschäftsfelder
  • Nachfolgeregelungen/Brückenfinanzierung bis zur Börseneinführung.

Wie hoch ist die mögliche Risikoübernahme?

Neue Länder und Berlin (Ost):

Die Risikoübernahme beträgt 50 %.

Alte Länder und Berlin (West):

Die Risikoübernahme beträgt 40 %.
Die Garantie aus dem KfW-Risikokapitalprogramm kann nicht mit anderen Risikoabsicherungsinstrumenten (z. B. öffentlichen Bürgschaften, Haftungsfreistellungen etc.) kombiniert werden.

Bis zu welchem Höchstbetrag kann eine Beteiligung abgesichert werden?

Höchstbetrag der Beteiligung: i. d. R. 5 Mio. Euro pro Beteiligungsnehmer. Die maximale Absicherung beträgt damit 2,5 Mio. Euro in den neuen Ländern und Berlin (Ost) und 2 Mio. Euro in den alten Ländern und Berlin (West).

Wie sind die Konditionen der Risikoübernahme?

  • Laufzeit: Die Laufzeit der Risikoübernahme ist auf maximal 10 Jahre beschränkt.
  • Provision für die Risikoübernahme: Die Höhe der halbjährlich im voraus zu zahlenden Provision ist abhängig von der Umsatzgrößenklasse und dem mit der Beteiligung eingegangenen Risiko. Sie bewegt sich in der Größenordnung zwischen 0,45 % p. a. und 2,2 % p. a. Die Provision wird auf den Beteiligungsbetrag gerechnet.

Welche Sicherheiten sind vom Beteiligungsnehmer zu stellen?

Der Beteiligungsgeber darf sich für die aus dem KfW-Risikokapitalprogramm abgesicherte Beteiligung keine Sicherheiten stellen lassen.

Wie beantragen die Beteiligungsgeber die Risikoabsicherung?

Die Anträge sind auf dem Formular KfW 141 660 zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben direkt bei der KfW zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Beteiligungsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Beteiligungen ist ausgeschlossen.

Als Programmnummer ist 118 anzugeben. Folgende Angaben bzw. Unterlagen zum Beteiligungsnehmer werden benötigt:

  • Rechtsform, Besitz- und Beteiligungsverhältnisse, Art der Geschäftstätigkeit sowie Produktionsprogramm, Beschäftigte, Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre, Datum der Unternehmensgründung (Eintragung ins Handelsregister oder Gewerbeanmeldung),
  • Detaillierte Beschreibung des mit der Beteiligung finanzierten Vorhabens (einschließlich Finanzierungsplan),
  • Angaben zum vorhandenen technischen und kaufmännischen Management,
  • Ausführungen über die mit dem Vorhaben angestrebten Ziele und Auswirkungen auf Produktion und Absatz. Mit dem Antragsformular sind zudem folgende Anlagen einzureichen:
  • Anlage „Besitz- und Beteiligungsverhältnisse“ (Formular-Nr. 141 667) (gegebenenfalls formlos)
  • Statistisches Beiblatt „Innovation und Beteiligung“ (Formular-Nr. 141 659)

Darüber hinaus muss die KBG bei der ersten Antragstellung ein Zulassungsverfahren bei der KfW durchlaufen und hierbei ihre eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Dazu gehört neben der Offenlegung der Kapital- und Bilanzverhältnisse die Vorlage geeigneter Unterlagen, die die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge der KBG erkennen lassen. 

Fördermittel Unternehmen- KfW-Unternehmerkredit

Stand 01/2009, Bestellnummer 142 171

Merkblatt – Investitionskredite für Existenzgründer, freiberuflich Tätige sowie mittelständische Unternehmen zur Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland der KfW

Der KfW-Unternehmerkredit dient kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und größeren Mittelständlern zur mittel- und langfristigen Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland zu einem günstigen Zinssatz.
Für kleine und mittlere Unternehmen (siehe KfW-Merkblatt „KMU-Definition“, Formularnummer 142 291) gibt es ein spezielles KMU-Fenster mit günstigeren Zinskonditionen.

Wer kann Anträge stellen?

  • Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen und für die diese Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt.
  • Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater, Architekten.
  • In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet.
    Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten
    1. Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
    2. Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
    3. alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität) bestehen.

Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.

  • Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder verpachten.

Bei Vorhaben im Ausland können deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (maximaler Gruppenumsatz 500 Millionen Euro) und freiberufllich Tätige aus Deutschland Anträge stellen. Zusätzlich antragsberechtigt sind:

  • Tochtergesellschaften der o. g. deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland,
  • sowie joint-ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland.

Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Falle einer Förderung im KMU-Fenster sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“, Formularnummer 142 251).

Eine Antragstellung im KMU-Fenster ist möglich, sofern die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt werden. In diesem vergibt die KfW Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen sowie Beihilfen für Beratungsdienstleistungen
und Messeteilnahmen gemäß Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 214/3 vom 09.08.2008. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Formularnummer 140 611).

Was wird mitfinanziert?

Alle Investitionen, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.

Darüber hinaus können Betriebsmittel finanziert werden.

Im KMU-Fenster sind auf Grund der Vorgaben des EU-Beihilferechts folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • gewerbliche Baukosten,
  • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • immaterielle Investitionen in Verbindung mit Technologietransfer, die vom Antragsteller zu Marktbedingungen erworben, durch ihn genutzt und mindestens 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden,
  • die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteiligung durch eine natürliche Person (grundsätzlich mindestens 10 % Gesellschaftsanteil und Geschäftsführerbefugnis). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Unternehmen bzw. der Unternehmensteil von einem unabhängigen Investor (weniger als 25 % der Unternehmensanteile vor dem Erwerb) erworben wird.
  • extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei Erschließung neuer Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen,
  • Kosten für erste Messeteilnahmen.

Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist nur möglich, sofern auch der Mieter die Antragskriterien erfüllt. Handelt es sich dabei um reine Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss.

Die Förderung von Investitionen in Immobilien-Leasing ist nur möglich, sofern auch der Leasingnehmer die Antragskriterien erfüllt.

Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) können Vorhaben im Rahmen des Sale & Lease-Back und im so genannten Doppelstockmodell nicht mitfinanziert werden.

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Betriebsmittel.

Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) sind förderfähige Kosten die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte.

Bei Vorhaben im Ausland sind grundsätzlich die auf den deutschen Investor entfallenden Kosten förderfähig. Im Fall von joint-ventures und Beteiligungen ist daher der mit dem deutschen Anteil gewichtete Wert des Gesamtvorhabens maßgeblich. Ausnahme: Bei Vorhaben in EU-Ländern ist auch der Anteil von EU- joint-venture -Partnern förderfähig.

Kreditbetrag:

Maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.

Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen zulässig?

Die Kombination einer Finanzierung aus dem KfW-Unternehmerkredit mit anderen Förderprogrammen ist zulässig.

Eine Kombination einer Finanzierung aus einem haftungsfreigestellten KfW-Unternehmerkredit mit anderen haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW ist nicht zulässig.

Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?

Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr und bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Auf Wunsch ist die Einräumung eines endfälligen Darlehens mit einer maximalen Laufzeit von 12 Jahren möglich.

Für Investitionsvorhaben, bei denen mindestens 2/3 der förderfähigen Investitionskosten auf Grunderwerb, gewerbliche Baukosten oder den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen entfallen, kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt werden. Auf Wunsch ist in diesen Fällen auch die Gewährung eines endfälligen Darlehens möglich.

Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr.

Bei Investitionen im Ausland ist eine Festschreibung des Zinssatzes bis zu 10 Jahre möglich. Eine Gewährung von endfälligen Darlehen ist nicht möglich.

Wie sind die Konditionen?

  • Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Dabei gelten im KMU-Fenster besonders günstige Konditionen.
  • Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit und bei endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit kann der Zinssatz für 10 Jahre oder die gesamte Laufzeit festgeschrieben werden.
  • Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung – PAngV) je Preisklasse sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann.
  • Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
  • Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen.
  • Auszahlung: 96 %
  • Bereitstellungsprovision: 0,25 % pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge

Wie erfolgt die Tilgung?

Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase zulässig.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
Bei Investitionen im Ausland kann zur Absicherung des politischen Risikos eine Garantie des Bundes für Kapitalanlagen im Ausland bei der PwC Deutsche Revision, New-York-Ring 13, 22297 Hamburg, Telefon: 040 63 78-0, beantragt werden. Sofern der Endkreditnehmer eine Garantie des Bundes erhält, sollten die Garantieansprüche dem durchleitenden Kreditinstitut als zusätzliche Sicherheit abgetreten werden.

Haftungsfreistellung

Bei Krediten an Unternehmen und freiberuflich Tätige, die bereits 2 Jahre bestehen bzw. seit 2 Jahren am Markt tätig sind, ist eine 50-prozentige Haftungsfreistellung des durchleitenden Kreditinstitutes möglich. Ausgeschlossen von der Haftungsfreistellung sind Existenzgründungsvorhaben (inklusive Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen) und Vorhaben junger Unternehmen/freiberuflich Tätiger, die weniger als 2 Jahre bestehen bzw. am Markt tätig sind.
Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Kreditlaufzeit gewährt. Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung nicht.

Bei endfälligen Darlehen und für Betriebsmittel wird keine Haftungsfreistellung gewährt.

Optimale Nutzung aller Fördermöglichkeiten für Existenzgründer und UnternehmeR: Unser  fördermittelcheck

Bund, Länder und EU sorgen mit einer Vielzahl von öffentlichen Förderprogrammen für eine höhere Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland. Unsere Datenbank Fördermittel und Kreditrechner schafft Transparenz und gibt einen vollständigen Überblick über die Fördermöglichkeiten.

LEISTUNGSMERKMALE:

  • Alle Förderprogramme von Bund, Ländern und EU  werden in der Analyse berücksichtigt
  • Datenbank mit Informationen über individuelle Programme, Titel, Geldgeber und Land, Fristen, Laufzeiten, Zinssätze u. v. m.
  • Internet-Datenbank mit tagesaktuellen Förderprogrammdaten fließen in die Analyse ein
  • Professioneller Kreditrechner auf Banken-Niveau für komplette Finanzierungspläne
  • Alle Originalrichtlinien und Antragsformulare werden im Rahmen der Analyse an den Kunden ausgegeben 

GEBÜHREN

Die Gebühren des Fördermittelchecks richten sich nach der Datenabfrage, also ob nur Deutsche Fördermittel und/oder Fördermittel der EU. Sie erhalten eine detaillierte Auswertung aller in Frage kommenden Fördermittel, inkl. original Antragsformulare. Die Gebühren sind vorab zu leisten. Sie erhalten nach Buchung ein Datenblatt zur Eingabe Ihrer Eckdaten als Voraussetzung für den Fördermittelcheck. Der Fördermittelcheck kann mit unserer Dienstleistung „Investorensuche“ kombiniert werden.

Fördermittel für bestehende Unternehmen

Viele Unternehmen brauchen gerade jetzt Liquidität oder Kapital. Doch die Banken zieren sich. Seit der Finanzkrise sind viele von ihnen, auch die Hausbanken, vor allem mit sich selbst beschäftigt. Ihre Kunden gehen meist leer aus. Gleichzeitig stellt die Politik Milliarden gegen die Kreditklemme zur Verfügung. Leider haben nur wenige die nötige Erfahrung, wie dieses Geld für Unternehmen mobilisiert werden kann. Die Geschäftsbanken scheuen das Restrisiko und beraten nur zögerlich. Ohne kompetente Beratung aber gelangen die Unternehmen nicht in den Genuss der Förderprogramme. Wir benötigen im Vorfeld folgende Angaben von Ihrem Unternehmen:

  • Wesentliche Bilanzkennzahlen der letzten zwei Jahre (Bilanzen, aktuelle BWAs)
  • Kurze Darstellung des Unternehmens
  • Mittelverwendung

Auf dieser Basis können wir Ihnen im Vorfeld mitteilen, ob öffentliche Fördermittel für Ihr Unternehmen überhaupt in Frage kommen.

Abgrenzung Öffentliche Fördermittel, Investorensuche, bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung

Im Kontext der Kapitalisierung von Unternehmen und/oder Projekten kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Während es bei der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung um die öffentliche Kapitalmarktemission geht (Unternehmen kapitalisiert sich durch öffentliche Beteiligungen, also z.B. vorbörsliche Emission, Genussrechte usw), geht es bei der Investorensuche darum, für ein bestimmtes Projekt oder Unternehmensziel ein oder mehrere Investoren direkt zu suchen. Bei Öffentlichen Fördermitteln (EU, Bund oder Gemeinde) geht es darum, Fördermittel/ langfriste Darlehn mit geringem Zinssatz und Tilgungsfreiheit von der Europäischen Union, Bund oder der Gemeinde zu erhalten. Dabei kann es bei bestimmten Investitionsvorhaben Überschneidungen geben und mehrere Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

Allgemeines zum thema öffentliche fördermittel

Den mittelständischen Unternehmen stehen zur Zeit zwischen 1500-2000 Förderprogramme mit einem Gesamtvolumen von über 100 Milliarden Euro zur Verfügung. Diese von der EU, vom Bund und den Ländern bereitgestellten Fördermittel werden jedoch nur zu ca. 60% genutzt, obwohl

-ca. 90% aller Investitionen förderungsfähig sind
-bis zu 24% der Investitionskosten eingespart werden können
-ca. 30% aller Förderungen auch ohne Investitionen vergeben werden.

Besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Nachfrage nach öffentlichen Fördermitteln hoch, da andere Finanzierungsformen wie z.B. eigene Mittel oder auch Fremdkapital in Form von Bankkrediten nicht oder nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen. Die meisten Unternehmen geraten jedoch durch eine falsche Vorbereitung und Planung der Finanzierung häufig in Schwierigkeiten.  

Wann lohnt sich der Fördermittelcheck?

Der Fördermittelcheck lohnt sich ab einer Investitionssumme von 120.000,00 Euro und einem Eigenkapitalanteil von mindestens 25%. Bei geringeren Summen und/oder Eigenkapitalanteil sind die Kapitalgeber bzw. vorgeschalteten Banken nicht bereit, ein solches Vorhaben zu unterstützen (Ausnahme: Mirco-Darlehn der KfW für Existenzgründer). U.U. kann die mangelnde Eigenkapitalquote durch die Bürgengemeinschaft des Landes „ersetzt“ werden.

Bei bestehenden Unternehmen muss die wirtschaftliche Prognose entsprechend gut sein, Existenzgründer müssen durch Vorlage eines Business-Plans glaubhaft machen, das die Geschäftsidee Aussicht auf Erfolg hat. Vom Grundsatz her gilt aber: Die Investition für den Fördermittelcheck lohnt sich fast immer, selbst wenn einmal keine Programme in Anspruch genommen werden können. Denn Förderprogramme schonen das Eigenkapital bzw. können nicht vorhandenes Eigenkapital für Unternehmensinstallation bzw. Unternehmenswachstum ersetzen. Mithin ist häufig allein durch die Inanspruchnahme von Fördermittel die Realisierung des Projektes möglich. Im Rahmen von Fördermittel wird die Liquidität des Unternehmers und Unternehmens geprüft. Sofern der Unternehmer also eine schlechte Schufa ausweist, werden Fördermittel in aller Regel nicht bewilligt (Ersatzweise kann ein Dritter als Bürge auftreten). Kann bei schlechter Unternehmensliquidität nachgewiesen werden, dass es sich nur um einen vorübergehenden Engpass handelt, besteht i.d.R. kein Anlass zur Verweigerung der Fördermittel.

Existenzgründung und Fördermittel

Für Existenzgründer gilt: Denken Sie bei Ihrer Gründung unbedingt an öffentliche Förderprogramme. Denn der Bund und die Länder unterstützen den Aufbau einer unternehmerischen Existenz durch zahlreiche Hilfen. Bedenken Sie dabei, dass ein Existenzgründer im Schnitt gerademal 15.000 EUR an eigenen Mitteln mitbringt. Der durchschnittliche Kapitalbedarf je Gründung beläuft sich aber auf 125.000 EUR. Doch die Lücken lassen sich mit den Hilfen von Bund und Ländern durchaus schließen.

Voraussetzungen für eine Förderung:

Wer öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen will, muss ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikation nachweisen. Darüber hinaus wird erwartet, dass der Gründer eine tragfähige Vollexistenz anstrebt. 

Was sind Fördermittel?

I.d.R. sind öffentliche Fördermittel zinsgünstige Darlehn über einen langen Tilgungszeitraum (z.B. 6- 10 Jahre), mit tilgungsfreien Zeiträumen bis zu 2 Jahren. Daneben werden bestimmte „Felder“ durch spezielle Programme gefördert, z.B.:

  • Einstellung von Arbeitnehmern
  • Umweltschutz im Unternehmen
  • Techniken des Umweltschutzes
  • Forschungsvorhaben zum Nutzen der Allgemeinheit
  • Unternehmensansiedlungen in strukturschwachen Gebieten
  • Existenzgründungen 

Fördermittel werden auf den Ebenen der EU, der Länder und der Gemeinden vergeben. „Indirekte Fördermittel“ (werden in die Analyse mit einbezogen) sind z.B. Gehaltszuwendungen der Bundesagentur für Arbeit oder Überbrückungsgeld im Rahmen einer Existenzgründung.

Im Rahmen von Existenzgründungen in Deutschland, werden überwiegend „Betriebsmittel“ finanziert, also z.B. Büroeinrichtung, Einrichtungen zur Telekommunikation usw.. Nicht finanziert werden z.B. Mittel für Werbung-und Marketing.

Es gibt rund 600 Förderprogramme für Existenzgründer bei EU, Bund und Ländern.