Lizenz- Patentgesellschaft im Ausland gründen, IP Box – Intellectual Property – Besteuerung Lizenzgebühren – Einnahmen aus Patenten besteuern – Niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software
Verlagerung von IP ins Ausland: Niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten u.a. immaterielle Wirtschaftsgüter
- IP Box Luxemburg – IP Box Liechtenstein
- Länderübersicht IP Box
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box – Intellectual Property)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:
- Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
- Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
- Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
- England: Effektivsteuerbelastung 10%
- Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
- Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 0- 6,8%
- Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%

Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung. Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer. Mit regelmäßigen Beiträgen der ETC-Honorar-Steuerberater..
Auch die Schweiz (Kanton Nidwalden) kennt eine IP Box, also niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenzrechten, Patenten und Urheberrechten. Die Steuerbelastung beträgt 8,8%.
Niedrige Besteuerung für Einnahmen aus immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B.Lizenz-und Patentrechte, Urheberrechte, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen)
Zur Realisierung wird also eine Betriebsstätte in einem der oben genannten Staaten gegründet. Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über IP Schutzrechte. Gemäß innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von bestimmten IP-Schutzrechten niedrig besteuert. Für welche IP -Rechte dieses zutrifft ist abhängig vom jeweiligen Land und sehr unterschiedlich geregelt.
Bei EU-Sachverhalten: Ist die Betriebsstätte in der EU belegen, greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat.
Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft ist zu vermeiden. Diese liegt bei reinen Briefkastengesellschaften – ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
Bei Treuhand-Lösungen (Treuhand-Direktor: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte) ist also in jedem Fall ein aktiv tätiger lokaler Direktor einzusetzen, am Besten ein angestellter Direktor.
Gemäss innerstaatlichem Recht in Luxemburg muss der Geschäftsführer in Luxemburg ansässig sein (Wohnung, tatsächlicher Aufenthalt ist in der Praxis nicht nachprüfbar) und es muss ein angemietetes Büro vorliegen.
In den Ländern England, Zypern und Liechtenstein kann unsere Kanzlei auf Wunsch einen lokalen Direktor stellen (aktiver Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor) sowie Anbindung an ein Business Center im Sitzstaat (Firmenschild, Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft, Faxdienst, Postweiterleitung, Optional: Zeitweise oder dauerhafte Anmietung eines voll eingerichteten Büros – Mietvertrag-, zeitweise Anmietung des Konferenzraumes).
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box – Intellectual Property) und Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung
Beispiel Deutsches Außensteuergesetz (§8 AStG): Lizenzeinkünfte sind Passiveinkünfte nach §8 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a). Bei EU-Sachverhalten allerdings keine Negativwirkung einer Hinzurechnungsbesteuerung, sofern „wirkliche wirtschaftliche Geschäftstätigkeit“ /kaufmännischer Geschäftsbetrieb.
Niedrige Besteuerung für Einnahmen aus immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B.Lizenz-und Patentrechte, Urheberrechte, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster): Welches Land fordert Schutz/Eintragung/Registrierung der IP?
Land | Schutz/Eintragung/Registrierung erforderlich? |
---|---|
Belgien | Ja |
Liechtenstein | Ja, allerdings Patent nicht zwingend, aber Schutznachweis erforderlich |
Luxemburg | Ja, allerdings Patent nicht zwingend, aber Schutznachweis erforderlich |
Niederlande | Ja, Patent oder Certificate |
Spanien | Nein |
England | Ja, bei IPO Patent. in UK, sonst wenn vergleichbar |
Zypern | Nein |
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box – Intellectual Property): Gibt es DEN optimalen Standort?
DEN optimalen Standort gibt es nicht. Wahl des Standortes aus deutscher Sicht:
- Art der IP Rechte (i.d.R. fallen immer nur bestimmte Rechte unter die IP Box-Regelung, ist in den Ländern unterschiedlich). Schutzrechte sind z.B.: Marken /sonstige Kennzeichenrechte, Geschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster, Urheberrecht.
- IP werthaltig oder Neuschaffung IP?
- Zielsetzungen der Errichtung einer IP Gesellschaft?
- Konkrete Funktionen der IP Gesellschaft?
- Konzern-/Gruppenstruktur, Sitzländer?
Gründung einer Lizenz- Patentverwertungsgesellschaft im Ausland (IP Box – Intellectual Property): Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Beratung in der Standortwahl
- Steuerliche Gestaltungsberatung, verbundene Unternehmen
- Gründung der Gesellschaft im Ausland, Eintrag ins Handelsregister
- Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
- Steuerliche Anmeldung, USt-ID
- Auf Wunsch: Stellung eines lokalen Direktors (Treuhand-Direktor aktiv oder angestellten Direktor): Nur in England, Liechtenstein und Zypern.
- Bei bestehenden werthaltigen IP-Boxen im EU-Hochsteuerland: Gründung einer EU-Holding (EU-Niedrigsteuerland für IP Einkünfte), steuerneutraler Übertrag der Assets durch Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung oder Verschmelzung/Fusion
- Dokumentation IP Box gegenüber dem ausländischen Finanzamt
- Laufende Buchhaltung, USt-Voranmeldungen, Jahresabschluss