Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen, Kapitalanlagegesellschaft, Investmentgesellschaft gründen, Hedgefonds auflegen
Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften – Investmentgesellschaften international gründen
- Gründung von Finanzdienstleistungs-und Vermögensverwaltungsgesellschaften und/oder Banken
- Grundsätzliche Einlassungen zum Thema
- Übersicht Finanzaufsichtsbehörden der Länder
- Investmentgesellschaft: Zypern –Liechtenstein –BRD – Schweiz – Gibraltar
- Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
- EU-Richtlinie 2013/36/EU (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)
- Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen (VVG Liechtenstein)
- Investmentgesellschaft auf Malta gründen
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Mauritius
- Forex Broker, Devisen Broker (Regulierungen, Aufsicht, Länder)
- Investmentgesellschaft Comoros – Investmentgesellschaft Panama
- Zum Thema Hedgefonds
- Hedgefonds auf den British Virgin Islands (BVI)
- Cayman Island B-Bank Lizenz – Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize
- Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
- Offshore Investmentgesellschaft – Möglichkeiten über eine US INC
- Kapitalanlagegesellschaften in Deutschland
- Investmentgesetz Deutschland (pdf)
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Investmentgesellschaft gründen
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften und/oder Investmentgesellschaften im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein, Zypern, Malta , Luxemburg) und in Drittstaaten (Schweiz, Mauritius, Cayman Islands, BVI, Belize, Panama, Singapur oder Comoros). In einigen Fällen eignet sich auch eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) als Vermögensverwaltungs-und/oder -Investmentgesellschaft.
Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten Steueroasen-Staaten) unterliegen Vermögensverwaltungsgesellschaften / Investmentgesellschaften der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag, Genehmigung zum Geschäftsbetrieb). Die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft /Investmentgesellschaft ist in ALLEN Ländern ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen (Ausnahme z.B. Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft)
Es ist außerdem zu beachten, dass im Kontext von Vermögensverwaltungsgesellschaften / Investmentgesellschaften das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates /Vertriebsstaates greift.
Davon abweichend:
1.In einem Land der EU/EWR zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft darf in allen anderen Ländern der EU/EWR anbieten/bewerben/vertreiben, ohne erneute Zulassung (EU Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr, Europäischer Pass). Dieses kann über Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen erfolgen.
2.Bei Vermögensverwaltungsgesellschaften / Investmentgesellschaften in bestimmten Drittstaaten: Der Vertrieb von Investmentanteilen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde bereit sind und die Zulassungsvoraussetzungen vergleichbar sind. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich steuerlich relevanter Daten.
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Investmentgesellschaft gründen: Drittstaaten
Viele Drittstaaten und/oder Steueroasen-Länder (z.B. BVI, Cayman Islands) bieten die Möglichkeit, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft zu gründen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass im Kontext von Finanzdienstleistungsgesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des „Anbieterstaates/Vertriebsstaat“ greift. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, dass eine in einem Drittstaat zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft in anderen Ländern vertreibt, ohne erneute Zulassung nach dem Recht des Anbieter-/Vertriebsstaates. Davon abweichend siehe oben (z.B. Gesellschaften in der EU/EWR, europäischer Pass).
Investmentanteile, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (hauptsächlich aus den USA und der Schweiz), genießen Bestandsschutz. Investmentgesellschaften in Drittstaaten, die unter obiger Regelung fallen brauchen keine erneute Zulassung, es besteht aber eine Anzeigepflicht.
Ergänzende Regelungen in Deutschland: Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.
- Grundsätzliche Einlassungen zum Thema
- Allgemeine Einlassungen zur Gründung von Investmentgesellschaften/ Kapitalanlagegesellschaften/ Hedgefonds in Drittstaaten (Offshore) finden Sie hier…
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Investmentgesellschaft in der EU/EWR gründen
Rechtliche Grundlage für Investmentgesellschaften sind u.a.:
- EU-Richtlinie 2013/36/EU (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)
- Richtlinie 2009/65/EG (UCITS IV Richtlinie)
Aktuell wird die OGAW IV überarbeitet und die Kommission hat einen Vorschlag für die Änderungsrichtline OGAW V veröffentlicht.
-Eigenkapitalausstattung von Vermögensverwaltungsgesellschaften/ Investmentgesellschaften in der EU/EWR:
- Ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro müssen Wertpapierfirmen aufweisen, die im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:
– Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,
– Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,
– Verwaltung individueller Anlage-Portefeuilles, bestehend aus Finanzinstrumenten, sofern sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen.
Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 Euro senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu verwalten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf. In bestimmten Fällen/Konstellationen kann dieser Betrag nur 20 000 Euro betragen.
- Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730 000 Euro aufweisen.
- Einlagen-Kreditinstitute (Banken) müssen ein Mindestanfangs-Kapital von 5 Mio. Euro ausweisen
Ergänzend ist erforderlich:
- I.d.R. die Rechtsform der Kapitalgesellschaft
- Der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb
- I.d.R. zwei Geschäftsführer (in einigen EU/EWR Staaten nur ein Geschäftsführer) mit der persönlichen und fachlichen Eignung, wobei mindestens ein Geschäftsführer im Sitzstaat eine ladefähige Adresse hat
- Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Versicherung zur Abdeckung der Risiken
Die einzelnen EU/EWR-Staaten können höhere Anforderungen in ihren innerstaatlichen Gesetzen vorsehen. Gern senden wir Ihnen eine Übersicht der einzelnen EU-/EWR-Staaten zu.
Investmentgeschäft in Deutschland
Das Investmentgeschäft in Deutschland ist Teil des Bankgeschäfts. Es wird von Kapitalanlagegesellschaften (KAG) getätigt. Rechtliche Grundlagen sind:
- EU-Ebene: Richtlinie 2009/65/EG (UCITS IV Richtlinie)
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)
- Erstes Finanzmarktförderungsgesetz
- Investmentmodernisierungsgesetz
Gleiche Rechtsgrundlage für offene und geschlossene Fonds ab Juli 2013
Seit dem 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die rechtliche Grundlage für Verwalter offener und geschlossener Fonds. Das KAGB löst das bis dahin geltende Investmentgesetz ab und ist das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Es hat das Ziel, für den Schutz der Anleger einen einheitlichen Standard zu schaffen und den grauen Kapitalmarkt einzudämmen. Die Anforderungen des KAGB gelten sowohl für Verwalter offener als auch geschlossener Fonds. Damit müssen auch Verwalter geschlossener Fonds erstmalig gesetzliche Vorgaben erfüllen, die für offene Fonds bereits seit langem gelten.



Hedgefonds und Vertrieb in Deutschland
In Deutschland aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden können.
Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere Streuungsvorschriften einschlägig, etwa dürfen nicht mehr als 20% des Wertes des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen. Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der Zielfonds laufend überwachen.
Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds nicht öffentlich, sondern nur im Wege des „Private Placement“ vertrieben werden (§ 112 Abs. 2 InvG). Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien gesetzlich kaum beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der Einsatz von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl ist die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30% des Wertes des Sondervermögens beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG).
Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Investmentgesellschaft gründen: Steuerrechtliche Aspekte
Bei der Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft in Nullsteueroasen/Niedrigsteuerländer ohne DBA-Sachverhalt zum Sitzstaat des Steuerpflichtigen (Belize,Panama,Cayman Islands) sind die nationalen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend die nationalen Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten. Die Negativwirkungen können i.d.R. nur dadurch ausgeschlossen werden, in dem im Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und sich die geschäftliche Oberleitung tatsächlich im Sitzstaat befindet. GGf. eintretende Negativwirkungen der nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) können häufig nur dadurch verhindert werden, sofern der Mandant -jedenfalls nach außen- keinen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt. Gemäss Deutschem AStG (Außensteuergesetz) ist die Gesellschaft dann nicht als passiv einzustufen, sofern im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und keine nahestehende Person beteiligt ist.
Ergänzend ist bei Nicht-DBA-Sachverhalten zu beachten, dass sich das Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft über die innerstaatlichen Gesetze definiert (in Deutschland also Z.B. über §§12/13AO) und nicht über §5 DBA.
Vermögensverwaltungsgesellschaft – Investmentgesellschaft gründen: Betriebsstätte im Ausland
Entscheidend wird sein, dass die Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft/Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sitzstaat (z.B. Neuseeland,Zypern, Liechtenstein usw.) belegen ist. Dieses, damit das Recht des Sitzstaates überhaupt Wirkung entfaltet und damit die steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat belegen ist. Hauptsächliches Merkmal ist dabei analog 5 OECD-MA „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (ein im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ansässiger muss die geschäftliche Oberleitung wahrnehmen). Sofern überhaupt Treuhand-Geschäftsführer eingesetzt werden dürfen, sollten diese eine vergleichbare Vergütung erhalten wie ein Angestellter Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft und aktiv tätig werden. Ein weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb, ein Briefkasten oder reines Registered Office ist keine Betriebsstätte.
Allgemeines zum Thema Investmentfonds
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.
Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.
Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.
Offener und geschlossener Investmentfonds
Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.
In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern.
Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen.
Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische Investmentfonds
Wenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen.