Investmentfonds Liechtenstein , Investmentgesellschaft in Liechtenstein gründen, Kapitalanlagegesellschaft in Liechtenstein

Gründung einer Investmentgesellschaft/ Kapitalanlagegesellschaft in Liechtenstein

Investmentfonds Liechtenstein- Investmentgesellschaft in Liechtenstein gründen – fondsgesellschaft Liechtenstein

Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in Liechtenstein mit Genehmigung zum Betrieb eines Investmentfonds. Rechtliche Grundlagen sind:

Kapitalausstattung einer Investmentgesellschaft /Fondsgesellschaft /Kapitalanlagegesellschaft in Liechtenstein

  1. Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft setzen sich, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Eigenmittel zusammen aus:
    1. a) dem Grundkapital;
    2. b) den freien und den gesetzlichen Reserven; sowie
    3. c) allfälligen Gewinn- und Verlustvorträgen aus den vorhergehenden Geschäftsjahren.
  2. 2) Bei der Gründung einer Verwaltungsgesellschaft werden die Eigenmittel in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die Eigenmittel als Anfangskapital bezeichnet.
  3. 3) Das Anfangskapital muss voll einbezahlt oder durch eine Bankgarantie gedeckt sein und mindestens betragen:
    1. a) bei einer Fondsleitung: eine Million Schweizer Franken;
    2. b) bei einer Anlagegesellschaft: 500 000 Schweizer Franken.

Investmentgesellschaft /Fondsgesellschaft Liechtenstein: Typen von Investmentunternehmen

Nach Art der Anlage werden folgende Typen von Investmentunternehmen unterschieden:

a) Investmentunternehmen für Wertpapiere nach Art. 40 und 41, insbesondere folgende Sonderformen:

1. Investmentunternehmen, deren Anlagepolitik darin besteht, ihr gesamtes Vermögen in andere Investmentunternehmen für Wertpapiere zu investieren

(Dachfonds);

2. Investmentunternehmen, deren Anlagepolitik darin besteht, einen anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden (Indexfonds);

b) Investmentunternehmen für andere Werte nach Art. 42 und 43 sowie

Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44;

c) Investmentunternehmen für Immobilien nach Art. 45 bis 52.

5 Art. 4

Investmentgesellschaft /Fondsgesellschaft Liechtenstein: Rechtsform und Errichtung

1) Ein Investmentunternehmen ist:

a) ein Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach Abs.

2; oder b) eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (Art. 261 bis 367 PGR), die den Art. 33 bis 39 entspricht.

2) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen

Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Treugebern (Anleger),

wobei die einzelnen Treugeber partiell an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf die Kollektivtreuhänderschaft die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Treuhänderschaft (Art. 897 bis 932 PGR) Anwendung.

3) Auf die Errichtung von Investmentunternehmen finden die Eintragungs- und Hinterlegungsvorschriften nach diesem Gesetz und, soweit dieses Gesetz nichts vorsieht, die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts ergänzend Anwendung.

4) Die FMA kann für gemeinschaftliche Kapitalanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a in begründeten Einzelfällen mit Verfügung andere Rechtsformen zulassen, wenn der Zweck dieses Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

Investmentgesellschaft /Fondsgesellschaft Liechtenstein: Geschäftstätigkeit

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Vollständiger Prospekt

Art. 5 Grundsatz

  1. Für jedes Investmentunternehmen ist ein vollständiger Prospekt zu erstellen, der es dem Anleger ermöglicht, die vorgesehenen Anlagen detailliert zu beurteilen und die damit verbundenen Risiken abzuschätzen.
  2. Der vollständige Prospekt ist als schriftliches Dokument zu erstellen oder auf einem von der FMA bewilligten dauerhaften Datenträger zu speichern.
  3. Der vollständige Prospekt ist künftigen Anlegern auf Verlangen vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Der vollständige Prospekt ist der FMA zur Genehmigung einzureichen. Er ist von der Verwaltungsgesellschaft nach seiner Genehmigung zu veröffentlichen und darf erst anschliessend in Kraft gesetzt werden.

Art. 6 Inhalt des vollständigen Prospekts

  1. Der vollständige Prospekt setzt sich beim Anlagefonds aus den Vertragsbedingungen und dem von der Regierung mit Verordnung festgelegten übrigen Mindestinhalt zusammen.
  2. Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Fondsleitung fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des Personen- und Gesellschaftsrechts ausreichend.

    Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Vertragsbedingungen als durch den Anleger genehmigt.
  3. Der vollständige Prospekt enthält mindestens Bestimmungen über:
    1. die Pflichten und Rechte der Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank;
    2. den Namen, den Sitz und die Rechtsform des Anlagefonds, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Revisionsstelle und der beauftragten Dritten;
    3. die Dauer des Anlagefonds sowie die Kündigungsfrist für die Fondsleitung und die Depotbank;
    4. die Richtlinien der Anlagepolitik sowie eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils;
    5. die Beschreibung der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie insbesondere der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten;
    6. die Modalitäten betreffend Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
    7. die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
    8. die Aussetzung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen;
    9. die Verwendung der Nettoerträge und -gewinne;
    10. die Art und Berechnung aller Aufwendungen, die dem Anlagefonds belastet werden;
    11. die Rechnungseinheit des Anlagefonds;
    12. das Rechnungsjahr;
    13. die Bezugsstellen für den vollständigen und vereinfachten Prospekt sowie den Geschäfts- und Halbjahresbericht;
    14. die Publikationsorgane und Formen der Veröffentlichung;
    15. die Unterteilung des Anlagefonds in Segmente;
    16. die Staaten, in denen die Anteile des Anlagefonds öffentlich vertrieben werden;
    17. das Datum des Inkrafttretens.
  4. Weichen andere mit dem Anlagefonds zusammenhängende Dokumente in den wesentlichen Bestandteilen vom vollständigen Prospekt ab, so geht dieser vor.
  5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäss auf Anlagegesellschaften Anwendung, sofern Art. 33 bis 39 nichts anderes bestimmen.

Art. 7 Änderungen des vollständigen Prospekts

  1. Wesentliche Änderungen des vollständigen Prospekts sind von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank der FMA zur Genehmigung einzureichen.
  2. Änderungen sind wesentlich, wenn sie Bestandteile des vollständigen Prospekts betreffen, die den Inhalt des vereinfachten Prospekts nach Art. 9 bilden. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2.
  3. Nicht genehmigungspflichtige Änderungen sind der FMA anlässlich der Einreichung einer genehmigungspflichtigen Änderung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Der vollständige Prospekt ist auf der Grundlage der genehmigten Änderungen zu aktualisieren und der FMA innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Genehmigung von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichnet einzureichen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
  5. Wesentliche Änderungen des vollständigen Prospekts sind nach der Genehmigung durch die FMA von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen. Sie dürfen erst nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden. 2. Vereinfachter Prospekt

Art. 8 Grundsatz

  1. Für jedes Investmentunternehmen ist ein vereinfachter Prospekt zu erstellen, der den Inhalt des vollständigen Prospekts zusammenfasst und in einer eindeutigen und leicht verständlichen Form die wichtigsten Informationen, insbesondere zur Beurteilung der Anlagepolitik, sowie eine Erläuterung des Risikoprofils enthält.
  2. Der vereinfachte Prospekt ist entweder als integrierter Bestandteil oder als herausnehmbarer Teil des vollständigen Prospekts auszugestalten. Er ist so zu konzipieren, dass er, abgesehen von einer Übersetzung, in allen Mitgliedstaaten des EWR Verwendung finden kann.
  3. Der vereinfachte Prospekt ist künftigen Anlegern vor Vertragsabschluss in geeigneter Weise anzubieten und auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Im Übrigen findet Art. 5 Abs. 2 und 4 sinngemäss Anwendung.

Art. 9 Inhalt des vereinfachten Prospekts

  1. Der vereinfachte Prospekt enthält insbesondere Bestimmungen über:
    1. die Kurzdarstellung des Investmentunternehmens, der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Revisionsstelle;
    2. die Darstellung der Anlagestrategie sowie eine kurze Bewertung des Risikoprofils;
    3. die Delegation der Anlageentscheide;
    4. die wirtschaftlichen Informationen über das Investmentunternehmen;
    5. die Informationen betreffend den öffentlichen Handel von Anteilen des Investmentunternehmens;
    6. die Bezugsstellen der Prospekte und der öffentlichen periodischen Berichte;
    7. die zuständige Aufsichtsbehörde;
    8. das Datum des Inkrafttretens des vollständigen Prospekts.
  2. Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des vereinfachten Prospekts nach Abs. 1 sowie den übrigen Mindestinhalt mit Verordnung.

Art. 10 Übertragung genehmigter Änderungen; Einreichung

  1. Genehmigte Änderungen des vollständigen Prospekts sind unverzüglich auf den vereinfachten Prospekt zu übertragen.
  2. Der aktualisierte vereinfachte Prospekt ist der FMA innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Genehmigung der Änderungen des vollständigen Prospekts von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichnet einzureichen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist angemessen verlängern.
  3. Verhaltensregeln und andere Pflichten

Art. 11 Treuepflicht und Wohlverhaltensregeln

  1. Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
  2. Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen

    und Rechten für das Investmentunternehmen stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass insbesondere Retrozessionen direkt oder indirekt dem Investmentunternehmen zugute kommen. Sie stellen ebenfalls sicher, dass sie weder für sich noch für Dritte ungerechtfertigt Vermögensvorteile irgendwelcher Art entgegennehmen; ausgenommen sind allfällige im vollständigen und im vereinfachten Prospekt vorgesehene Vergütungen.
  3. Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank, allfällige Beauftragte sowie die für sie handelnden oder ihnen nahe stehenden Personen dürfen vom Investmentunternehmen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und ihm Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.
  4. Die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte üben ihre Tätigkeit nach Massgabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Wohlverhaltensregeln (Code of Conduct) aus. Diese dienen als Interpretationshilfe und können zur Auslegung von Rechten und Pflichten herangezogen werden.

Art. 12 Öffentliche Werbung

Jede öffentliche Werbung für den Erwerb von Anteilen an einem Investmentunternehmen muss auf das Vorhandensein des vollständigen und vereinfachten Prospekts hinweisen und die Bezugsstellen für die Prospekte bezeichnen.

Art. 13 Angaben auf Briefen

  1. Auf Geschäftsbriefen von Verwaltungsgesellschaften muss ein Hinweis auf die Rechtsform des Investmentunternehmens (Art. 4) angebracht werden. Anlagegesellschaften mit veränderlichem Kapital dürfen die Bezeichnung „AGmvK“ verwenden.
  2. Sofern auf diesen Schriftstücken das Gesellschaftskapital angeführt ist, sind das gezeichnete und das einbezahlte Kapital jeweils zu aktualisieren. Bei Anlagegesellschaften mit veränderlichem Kapital ist das Nettovermögen jährlich auf dem aktuellen Stand zu halten.

Art. 14 Periodische Berichte

  1. Die Verwaltungsgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und zwei Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht über das Investmentunternehmen zu veröffentlichen und bei der FMA einzureichen.
  2. Der Geschäftsbericht und der Halbjahresbericht müssen alle Informationen enthalten, damit die Anleger die Entwicklung und die Ergebnisse des Investmentunternehmens angemessen beurteilen können.
  3. Dem Geschäftsbericht ist ein Kurzbericht der Revisionsstelle zu den wichtigsten Angaben des Geschäftsberichts beizufügen.
  4. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, der FMA vierteljährlich über die Entwicklung der von ihr verwalteten Investmentunternehmen zu berichten.
  5. Die Regierung legt mit Verordnung den Inhalt und die Gliederung des Geschäftsberichts und Halbjahresberichts, der Berichte nach Abs. 4 sowie des Kurzberichts der Revisionsstelle fest.

Investmentfonds international

Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.

Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.

Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.

Offener und geschlossener Investmentfonds

Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.

In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern.

Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen.

Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds

Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:

  • -EU/EWR: Deutschland,Zypern,Liechtenstein (andere Staaten auf Anfrage)
  • -Nicht EWR: Schweiz
  • -Offshore: Belize,BVI,Cayman Islands

Zu beachten ist im Kontext einer Fondsgesellschaft das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des „Anbieterstaates“. Dieses macht die Thematik rechtlich komplex. Ergänzend sind steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, hier u.a.: DBA-Missbrauchsklauseln, Gestaltungsmissbrauch nach internationalen Recht (z.B. in Deutschland §42 AO,Steuerhinterziehungbekämpfungsgesetz usw). Mithin ist eine sorgfältige Planung und Beratung bei Auflage eines Investmentfonds zwingend erforderlich.