Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen Deutschland, Investmentgesellschaft in Deutschland, EWR oder Offshore
Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen: Deutschland
- Index Investmentgesellschaften international
- Gründung von Finanzdienstleistungs-und Vermögensverwaltungsgesellschaften und/oder Banken
- Investmentfonds Zypern –Investmentfonds Liechtenstein –Investmentgesellschaft BRD
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft gründen: Standort Deutschland
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften /Kapitalanlagegesellschaften /Investmentgesellschaften in Deutschland sowie allgemein in der EU/EWR (z.B. Zypern, Liechtenstein, Malta, Gibraltar) und Drittstaaten (z.B. Schweiz, USA, Singapur, Belize, Mauritius):
- Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins Handelsregister, Registerunterlagen, Apostille
- Erlaubnisantrag zum Geschäftsbetrieb (Aufsichtsbehörde im Sitzstaat, in Deutschland Bafin)
- Ordentlicher Geschäftssitz der Vermögensverwaltungsgesellschaft /Investmentgesellschaft (keine Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft /reine Briefkastengesellschaft)
- Finanzmarktrecht, Vertragsrecht, AGBs der Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft
- Installation einer Niederlassung /Repräsentanz der Vermögensverwaltungsgesellschaft / Investmentgesellschaft in anderen Staaten (Europäischer Pass usw.)
- Auseinandersetzungsverfahren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
- Steuerliche Gestaltungsstrategien
Darüber hinaus gründen wir für Mandanten die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) oder Neuseeland FSP.
Allgemeine Grundlagen zur Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften /Investmentgesellschaften lesen Sie bitte hier…
Vermögensverwaltungsgesellschaft: Gesetzliche Grundlagen in der EU/EWR
Grundlage ist die RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)- (Text von Bedeutung für den EWR).
Demnach bestehen nachfolgende Mindestanforderungen für das Anfangskapital:
- Vermögensverwaltung ohne Verwaltung von Kundengeldern: 125.000 Euro
- Vermögensverwaltung mit Verwaltung von Kundengeldern: 300.000 Euro
Überschreitet der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR, so muss die Verwaltungsgesellschaft über zusätzliche Eigenmittel verfügen, die 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR übersteigt, entsprechen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 000 000 EUR nicht überschreiten (Artikel 7 a/i) iii).
Unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag absinken..
Gesetzliche Rahmenbedingungen Investmentgesellschaft in Deutschland
Grundlage ist das Investmentgesetz (InVG). Anwendungsbereich des Gesetzes auf:
1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden, 2.
die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie 3.
den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind.
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.
Offene Investmentfonds werden in Deutschland entweder als Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet. Ein Sondervermögen muss von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Eine Investment-AG kann ebenfalls von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden („Fremdverwaltung“), es besteht aber auch die Möglichkeit der Selbstverwaltung. In allen Fällen ist das Fondsvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt. Die in Deutschland aufgelegten Fonds sowie der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentfonds in Deutschland unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Weitere Rechtsgrundlagen: Investmentsteuergesetz
Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, d. h. die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger (Vgl. BT-Druck 15/1553, S. 120). Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen.
Verkaufsunterlagen
Offene Investmentfonds müssen einmal jährlich einen Jahresbericht erstellen und halbjährlich einen Halbjahresbericht. Zu jedem Publikumsfonds muss ein Verkaufsprospekt vorliegen, der unter anderem über die Anlagegrundsätze und Kosten informiert. Manche Fonds müssen sogar zwei Prospekte haben: einen „vereinfachten“ und einen „ausführlichen“. Der aktuelle Jahresbericht, der Verkaufsprospekt und der Halbjahresbericht (wenn er aktueller ist als der Jahresbericht) müssen einem potentiellen Käufer angeboten werden. Bei den Fonds, die einen vereinfachten Prospekt erstellen, muss lediglich dieser angeboten werden. Wenn es der (potentielle) Anleger verlangt, sind ihm aber auch die anderen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Investmentfonds- Allgemeine Begriffserklärungen
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.
Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.
Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.
Offener und geschlossener Investmentfonds
Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.
In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern.
Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen.



