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Insolvenzverfahren England: Dienstleistungen

Insolvenzverfahren in England- EU insolvenz: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

Wir bzw. unsere Netzwerkpartner sind Steuerberater und Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen-,englischen und EU-Insolvenzrecht. Im Kontext des englischen Insolvenzverfahrens bieten wir den „Voll-Service“ „aus einer Hand“:

  • Vorübergehender Wohnsitz in England (für die ersten 3-4 Monate als Überbrückung bis eine Mietwohnung gefunden ist). Kein „Briefkasten“, sondern inkl. Untermietvertrag, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, NI /NHS-Nummer kann bereits auf diese Adresse realisiert werden.
  • Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung, Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon.
  • Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung (Privatkonto Mandant)
  • NI- Nummer und NHS (Terminabsprache mit dem Jobcenter London, Interview-Vorbereitung, Begleitung beim Termin,steuerliche Meldung beim Finanzamt)
  • Ablaufbesprechung der englischen Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).
  • Insolvenzantrag, Termin beim Insolvenzverwalter
  • Auf Wunsch, bzw. sofern sinnvoll: Gründung einer englischen Limited, ggf. mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder). Die Gründung einer englischen Limited ist i.d.R. bei selbständiger Tätigkeit erforderlich. Sie kann aber auch sinnvoll sein, sofern der Schuldner in England keinen Job hat, mithin wird der Schuldner bei „seiner“ Limited angestellt.

Einen solchen „Voll-Service“ können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.

Insolvenzverfahren in England und Gebühren

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu.

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in England: Manchester Service

Im Kontext Insolvenz England (Insolvenzverfahren in England) bieten wir unseren Mandanten einen besonderen Service an: Den Manchester Service. In dem Manchester-Service sind alle notwendigen Dienstleistungen in einem Paket integriert, einschließlich Ausfüllen der Insolvenzanträge, Termin beim Insolvenzgericht, NI-und NHS (Termin beim Jobcenter, Termin Hausarzt), steuerliche Anmeldung, Konto in England sowie Wohnungssuche und Mietvertrag. Die Begleitung ist deutschsprachig.

Insolvenz England- Insolvenzverfahren in England: Dienstleistungen des Manchester Service

Folgende Dienstleistungen sind im Voll-Service-Paket enthalten:

  • Bei Bedarf Abholung vom Flughafen oder Bahnhof
  • Besichtigung einer Vorauswahl verschiedener Wohnungen
  • Verhandlung mit dem Makler. Prüfung des Mietvertrags. Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrags.

Miethöhe: Für eine möblierte Einzimmerwohnung muss mit einer Monatsmiete von GBP 400.- bis GBP 600.-  gerechnet werden. Hinzu kommen die Mietnebenkosten und die Council Tax, die zusätzlich GBP 80-120.- pro Monat betragen. Es besteht auch die Möglichkeit der Untermiete (Zimmer). Hier sind die Mietkosten natürlich entsprechend günstiger.

  • Bereitstellung UK Mobilnummer
  • Anmeldung beim Council Tax, Gas, Wasser, Strom, ggf. TV, Telefon- und Internet
  • Terminvereinbarung und Begleitung zum Termin beim Job Center zur Erlangung der National Insurance Number
  • NHS: National Health Service, Anmeldung beim Hausarzt
  • Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt
  • Begleitung zum Banktermin für Kontoeröffnung, inkl. Kreditkarte, Schecks und Onlinebanking. Dazu wird i.d.R. der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag und die NHS benötigt
  • Unterstützung bei KFZ- An-und Ummeldung
  • Begleitung zu den Behörden, Insolvenzgericht, Official Receiver
  • Hilfe beim Ausfüllen der notwendigen Formulare, „Debtors Bankruptcy Petition Form“ / „Statement of Affairs Form“ (Insolvenzanträge)

Für Selbständige /Unternehmer bieten wir außerdem folgende Dienstleistungen an:

-Gründung einer englischen Limited, auf Wunsch mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Shareholder- und/oder Treuhand-Direktor)

Hintergrund: Die englische Limited ist nicht Schuldner im Sinne. Mithin sind die Vermögenswerte der englischen Limited nicht pfändbar. Der Selbständige kann also mit seiner englischen Limited Dienstleistungen und/oder Produkte weltweit anbieten. Der Einsatz eines Treuhand-Shareholders (unsere englische Steuerkanzlei) bietet den Vorteil, dass die Dividenden der Limited in keinem Falle pfändbar sind. Der Einsatz eines Treuhand-Direktors kann Sinn machen, wenn der Schuldner selbst nicht als Direktor der Limited auftreten will oder kann. Der Schuldner würde dann bei „seiner Limited“ angestellt werden. Allein das Gehalt als Angestellter der Limited wäre pfändbar im Sinne.

Manchester bietet folgende Vorteile:

  • -Günstigere Mieten als in London
  • -Lebenshaltungskosten ca. 20% geringer als in London
  • -Schnellere Verfahrensabwicklung als in London

Wichtige Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England 

-Wieso müssen sich deutsche Gläubiger der Restschuldbefreiung durch englische Gerichte unterwerfen?

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für „Deutsche“, bildet die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00

Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt:

Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung – die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.

Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.

Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.

-Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe?

Nein, das ist leider nicht möglich

-Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland eine E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben habe?

Ja.

-Wann kann das Verfahren in England eingeleitet werden?

Formal rechtlich müssen Sie bereits 6 Monate und einen Tag Ihre Ansässigkeit in England haben. Allerdings zeigt die Praxis, dass das englische Insolvenzgericht wesentlich früher annimmt, sofern erkennbar ist, dass der Lebensmittelpunkt in den nächsten Jahren in England sein wird (Wohnung in England, Arbeitsvertrag in England oder Selbständigkeit,NI- Nummer und NHS, Konto in England,Schwerpunkt der persönlichen und beruflichen Interessen,“die Zelte sind in Deutschland abgebrochen“)

-Was mache ich in der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens in England?

Es gilt das Prinzip der „gerichtlichen Zuständigkeit“. Keine gerichtliche Zuständigkeit gibt es nicht. Wenn Sie in Deutschland keine „Ladefähige“/“zustellbare Postadresse“ mehr haben (Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt!) und nach England umziehen, ist die Zuständigkeit in England. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.

-Kann ich meine Wohnung in Deutschland behalten?

Formalrechtlich lässt sich darüber trefflich streiten, sofern diese nicht in einem ständig nutzungsbereiten Zustand ist. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, das i.d.R. davon auszugehen ist, dass der Schuldner in Deutschland keine Wohnung mehr innehaben darf. Es darf keine „ladefähige Adresse“ bestehen. Notfalls muss der „Mieter“ im Mietvertrag geändert werden.

-Wie lange und oft muss ich in England anwesend sein, damit das Insolvenzverfahren nicht gefährdet wird?

Hier wird an dem „steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt“ angeknüpft“. Das bedeutet, mindestens 51% des Jahres in England Ansässig sein, notwendigerweise nicht an einem Stück. Das Verfahren dauert ca. 12 Monate, zzgl die besagten 6 Monate, also insgesamt mindestens 18 Monate.

-Kann die Familie in Deutschland bleiben?

Diese Fragestellung ist juristisch etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der Ehemann für Verbindlichkeiten nicht haften (z.B. als Bürge für ein Darlehn), kann der Ehepartner in Deutschland bleiben. Allerdings gibt es ein Urteil des französischen Gerichts, wobei die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war und die Kinder bei der Großmutter in Deutschland lebten. Das französische Gericht lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die maßgeblichen privaten Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass sah. In England wird allerdings vorwiegend auf den „beruflichen Interessensschwerpunkt“ abgezielt. U.u. kann es auch Probleme wegen der „ladenfähigen Adresse in Deutschland“ geben, wenn die Ehefrau z.B. die alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte ind. mit einem Anwalt besprochen werden.

-Muss eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden?

Ja. Zunächst müssen Sie Ihren Wohnsitz nach England verlagern,also eine Wohnung anmieten. Zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und zur ständigen Nutzung eingerichtet. Sie müssen eine NI-Nummer (Steuernummer) und NHS (Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der NHS findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt. Parallel muss ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet werden und Sie müssen nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung in England nachgehen oder Selbständig sind.

-Rückzug nach Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat

Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt „das“ Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert! Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde! Sie benötigen aber in England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter. Allerdings empfehlen wir eine solche Verfahrensweise nicht. Wir empfehlen den Beibehalt des Lebensmittelpunktes in England bis zur Restschuldbefreiung.

-Gibt es eine Null-Insolvenz?

Ja. Sie müssen aber Ihre Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung erst ab einem verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund.

-Wieso Limited gründen?

Im Grunde genommen bestehen verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer Beschäftigung nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei einem englischen Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich dann ein pfändbarer Betrag für den Insolvenzverwalter. Es bleibt Ihnen also nur der nicht-pfändbare Anteil. Die Alternative wäre die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Shareholder oder Sie stellen einen Shareholder. Mithin ist das Vermögen der Limited nicht pfändbar, sondern nur Ihr Gehalt als Angestellter der Limited. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Ihnen die Limited als juristische Person bestimmte Aufwendungen erstattet oder Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Auch kann die englische Limited z.B. eine Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland installieren.

-Was ist mit Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören?

Bei unbeweglichen Vermögen besteht die Gefahr der Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland. Mithin kann eine in Deutschland belegende Immobilie verwertet werden. Hier bestehen verschiedene Vermeidungsstrategien, die Sie mit unseren Anwälten besprechen sollten. Es gilt folgender Grundsatz: Der Schuldner sollte im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein.

-Wie kann denn das englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger feststellen, dass ich real meine Ansässigkeit in England habe?

Natürlich fördern wir keine illegalen Handlungen. Aber jeder weiss,dass die Grenzen in der EU „offen sind“. Man muss ja nicht von England nach Deutschland fliegen. Es gibt auch „Routen“ per Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach Dänemark und dann mit dem Auto nach Deutschland. „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer erreichbar sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es mehr als ratsam, einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu benennen, der für Sie Handlungs- und Vertretungsvollmacht besitzt.

-Ich kann kein englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren dennoch realisieren?

Ja, aber natürlich nur mit unserer Hilfe. -Warum ist es besser, die EU-Insolvenz über England zu durchlaufen als über Frankreich?

Weil das Verfahren in England einfacher ist und billiger.

Hinzu kommt, dass sich in den letzten Jahren ein regelrechter Insolvenztourismus nach Frankreich entwickelt hat.

Das französische Insolvenzverfahren ist aufgrund Spezialgesetzen nur im Elass und Lothringen möglich, also räumlich stark begrenzt und mit erheblicher sozialer Kontrolle.

Erfahrungsgemäß sind die französischen Gerichtsvollzieher SEHR misstrauisch gegenüber Deutschen mit Schulden.

Das Verfahren in Frankreich ist also grundsätzlich möglich, der Lebensmittelpunkt muss aber hieb- und stichfest sein.

-Wie sicher ist die erfolgreiche Entschuldung mit der EU-Insolvenz in England?

Der Erfolg einer Restschuldbefreiung über das englische Insolvenzverfahren ist genauso sicher wie das deutsche und liegt damit fast bei 100%.

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf es ankommt, denn als EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren gelten Sie nach wie vor als Exot.

Das heißt, Sie werden nicht einfach durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht etwas genauer hin. Insbesondere wird er die Voraussetzung: Lebensmittelpunkt in England“ überprüfen.

Aber wie bereits gesagt: Wenn man weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle Restschuldbefreiung kein Problem.

-Bin ich nach der Abmeldung aus Deutschland staatenlos?

Als ersten Schritt müssen Sie sich aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden.

Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.

Staatenlos werden Sie nicht, Sie bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten Rechten.

-Kann ich während der EU-Insolvenz in England meine Krankenversicherung behalten?

Ja, Sie können Ihre private Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen auch.

Während Ihres Aufenthaltes in England können Sie sich allerdings auch dort versichern, zu äußerst günstigen Tarifen.

Das für Sie als angestellter Arbeitnehmer unentgeltlich soziale Krankenversicherungssystem wollen wir Ihnen aufgrund der bedenklichen Qualität allerdings nicht empfehlen.

-Wie wird das Insolvenzverfahren in England in Gang gesetzt?

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:

  • die verschuldete Person selbst
  • oder jeder Gläubiger mit einer Forderung über £750.

Bei einem Eigenantrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Dieser beinhaltet insbesondere einen umfangreichen Fragebogen zur Vermögenssituation und den privaten Verhältnissen.

-Wie hoch sind die Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts?

Sie müssen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen Betrag von 310 Pfund als Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverwalters.

Die Gerichtskosten sind bei der Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages einzuzahlen.

-Was geschieht, nachdem der Insolvenzantrag bei der Antragsstelle in England eingereicht worden ist?

Nachdem Sie den Insolvenzantrag abgegeben haben, kommt es zu einem Anhörungstermin mit dem Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben den üblichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren Lebensmittelpunkt in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben. Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt sein. Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend empfohlen.

Der zweite Anhörungstermin findet wenige Wochen später mit dem staatlichen Insolvenzverwalter statt. Der staatliche Insolvenzverwalter ist Justizbeamter gleich einem deutschen Rechtspfleger.

In diesem Anhörungstermin wird Ihr Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt. Möglicherweise werden Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und Vermögenswerten fragen und warum es zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist.

Auch für diesen Termin gilt es, gut vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen Sie Fragen unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin.

-Was geschieht mit meinem Gehalt während der Insolvenz in England?

Ab einem gewissen Einkommen müssen Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten. Pfändungsgrenzen wie in Deutschland gibt es in England nicht. Vielmehr werden diese mit dem Insolvenzverwalter ausgehandelt und individuell festgelegt.

Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung frühestens ab 1.500 Pfund.

Werden Sie zu Zahlungen an die Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen übersteigt, gilt die Zahlungspflicht über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus insgesamt drei Jahre.

-Welche Forderungen sind bei der Insolvenz in England von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?

Genauso wie im deutschen Recht alle Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum Beispiel: Schadensersatz aufgrund Körperverletzung, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens.

Bei Unterhaltsrückständen steht die Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts. Es ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.