Holding gründen, Holdinggesellschaft, Holding in den Niederlanden gründen
Steuergestaltung durch Holding: Holding in den Niederlanden gründen
- Zyprische Ltd als Holding
- Schweizer Holding
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Index Holding
- DBAs Niederlande
Ausländische Holding gründen: Die Holding in den Niederlanden
Die Niederlande kann unter bestimmten Voraussetzungen als Holdingstandort interessant sein. Problemstellung ist ggf. die hohe Besteuerung aktiver Einnahmen der Holding (außer bei IP Box) von 29-34%.
Kurzübersicht Holding Niederlande:
- Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden, sofern die Voraussetzungen zur EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind)
- Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit
- Wirkung EU-Fusionsrichtlinie
- Keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen, unabhängig von der Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern 5% Mindestbeteiligung an den Töchtern. Eine Mindestbeteiligungsdauer ist dabei nicht erforderlich
- Niedrigbesteuerung ist definiert mit weniger als 10% Besteuerung
- Großes DBA-Netzwerk, u.a. DBA mit der Schweiz (daher besonders interessant, sofern die oder eine Tochtergesellschaft in der Schweiz ansässig ist)
Schachtelprivileg
Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
- die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;
- ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung*);
- die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;
Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.
Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden mit 25% Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null bis 15%.
Bei Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer besteuert wenn:
- 10% Mindestbeteiligungshöhe besteht;
- die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt
*Niedrigbesteuerung- Definition
Niedrigbesteuerung ist dabei definiert als eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, die einer Besteuerung von weniger als 10 % nach den niederländischen Vorschriften entspricht. In den allermeisten EU-Staaten ist die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht breiter als die niederländische und der Steuersatz nicht niedriger als 10%. Daher sind praktisch kaum Fälle denkbar, in denen aus niederländischer Sicht passive, niedrig besteuerte Einkünfte in einer EU-Tochter erzielt werden können. Auch in der Schweiz ist es in den allermeisten Kantonen nicht der Fall, dass die Steuerbelastung unter 10 % liegt.
Keine deutsche CFC-Regelung hinsichtlich der niederländischen Holding
Ein Durchgriff nach dem allgemeinen Missbrauchsparagraphen des § 42 AO ist durch Minimalsubstanz der niederländischen Holding (eigener lokaler Geschäftsführer, eigene Räumlichkeiten, eigene Adresse) abzuwenden.
Die darüber hinaus bezüglich bestimmter Einkunftsteile faktisch einen deutschen Besteuerungszugriff bewirkenden deutschen CFC-Regelungen kommen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:
- Passivität (insbesondere bei Finanzierungseinkünften gegeben, aber auch bei diversen anderen)
- sowie Niedrigbesteuerung (= unter 25 %)
- und Deutschbeherrschung
- sowie kein EU-Escape nach § 8 Abs. 2 AStG (= qualifizierter Substanznachweis).
Da die niederländische Holding einem Steuersatz von 25,5 % unterliegt, kommt bezüglich ihrer eigenen Gewinne die Anwendung der deutschen CFC-Regelungen nicht in Betracht – die Niedrigbesteuerung ist um Haaresbereite nicht gegeben.
Insbesondere spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass in den Niederlanden anders als in Deutschland Dividenden, die eine Holding-Kapitalgesellschaft von Tochterkapitalgesellschaften bezieht, 100%ig und nicht nur 95%ig steuerbefreit sind. Das liegt daran, dass die deutschen CFC-Regelungen sich nicht auf den Gewinn einer Gesellschaft insgesamt beziehen, sondern nur auf die passiven Einkünfte. Dividenden sind ausdrücklich aktiv, § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG. Die 5 % der Dividende, die nach deutschem Recht dadurch steuerpflichtig gemacht werden, dass pauschale nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in dieser Höhe fingiert werden, sind ebenso aktiv, wie die Dividende selbst. Dies ordnet der Erlass zu den deutschen CFC-Regelungen explizit an, Tz. 8.1.8 Satz 3 des AStG-Erlasses (BMF v. 14. Mai 2004, BStBl. I SonderNr. 1/2004, S. 3, IV B 4 – S 1340 – 11/04).
Der EU-Substanz-Escape des § 8 Abs. 2 AStG, der bei Passivität und Niedrigbesteuerung ermöglicht, dennoch aus dem Anwendungsbereich der deutschen CFC-Regelungen heraus zu gelangen, indem die wirtschaftliche Substanz der ausländischen Gesellschaft belegt wird, wird also für die eigenen Einkünfte der niederländischen Holding grundsätzlich nicht benötigt.
In Betracht kommt dieser nur für passive und niedrigbesteuerte Einkünfte etwaiger Töchter der niederländischen Holding, d.h. wenn dort die Steuerbelastung unter 25 % liegt. Die Notwendigkeit, über diesen Nachweis die deutschen CFC-Regelungen abzuwenden, hat man aber mit oder ohne den Gebrauch der niederländischen Holding. Mit der niederländischen Holding kann man aber ohne Substanznachweis das Gefälle zwischen dem deutschen und dem niederländischen Steuersatz ausnutzen und vor allem auch Ausschüttungen aus einer Tochter nutzen, um eine andere Tochter zu kapitalisieren, ohne anlässlich der Ausschüttungen Steuern auszulösen.