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Steuergestaltung mittels Zwischenholding: Madeira
- Index Steuergestaltung mittels Holding
- Zyprische Ltd als Holding
- Holding Madeira
- Schweizer Holding
- Holding Spanien
- Holding Dänemark
- Holding Niederlande
- Holding Irland
- Holding Liechtenstein
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Gesamtübersicht Holdingstandorte
- Exposee Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
- EU Fusionsrichtlinie
- Europa AG
- Grenzübergreifende Verschmelzung und Alternativlösung für Deutsche werthaltige Gesellschaften am Beispiel Deutsche GmbH und Zypern Ltd
Holding Madeira: Sociedades Gestoras de Participações Sociais
Eine Holdinggesellschaft auf Madeira bietet folgende Vorteile:
-EU, mithin Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/ EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie
-Aktive Einnahmen der Holding werden mit nur 5% besteuert
Insofern ist Madeira ein hervorragender Standort für die Installation einer Holding. GGF. nachteilig: Quellensteuer gemäß jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, bei Dividendenausschüttungen ins Ausland (es sei denn, die EU Mutter-Tochter-Richtlinie entfaltet Wirkung).
Unsere Dienstleistungen „Holding Madeira“ sind:
-Gründung der Holding auf Madeira
-Auf Wunsch bzw. sofern notwendig: Stellung eines lokal Ansässigen als Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte)
-Ordentlicher Geschäftssitz auf Madeira
-Kontoeröffnung für die Holding
-Bei werthaltigen Töchtern: Massnahmen der Fusion/Verschmelzung oder Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets von der Tochter auf die Holding)
Holding gründen: Kurzübersicht der wichtigsten Holdingstandorte
Standort | Keine Besteuerung von Dividenden | Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie | Quellensteuer bei Weiterausschüttung im Nicht-DBA-Sachverhalt | Quellensteuer bei Weiterausschüttung im Nur- DBA-Sachverhalt |
---|---|---|---|---|
Zypern | Ja | Ja | Nein | Nein |
Madeira | Ja | Ja | Ja | Ja |
Spanien | Ja | Ja | Nein | Nein |
Dänemark | Ja | Ja | Ja | Ja |
Niederlande | Ja | Ja | Nein, u.b.U. | I.d.R. Nein |
Liechtenstein | Ja | Nein | Nein | Nein |
Irland | Ja | Ja | u.b.V. Nein | i.d.R. Nein |
Schweiz | Ja | Nein* | Ja, 35% | Ja |
Holding gründen- Holdinggesellschaft im Ausland: Unsere Dienstleistungen
Unsere Kanzlei übernimmt für Mandanten die Steuergestaltung mittels Holding (Zwischenholding): Auswahl des richtigen Holdingstandortes, Gründung der Zwischenholding im Ausland für das optimale Dividendenrouting, Gründung/Realisierung von Verwaltungs-Management bzw. -Finanzierungsholdings. Bei werthaltigen Töchtern realisieren wir den steuerneutralen Übertrag der Assets von der Tochtergesellschaft auf die Holding mittels EU-Fusionsrichtlinie/Verschmelzungsrichtlinie bzw. Gesellschafter-Fremdfinanzierung.
Wesentliche Gründe für die Gestaltung mittels Holding:
- Möglichst steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden der Tochtergesellschaft/en, keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen und steuerminimierte Weiterausschüttung/en (Dividendenrouting)
- Rechtliche Trennung des operativen Geschäfts von der strategischen Verantwortung
- Konzentration von Führungs-und Verwaltungsaufgaben
- Führung und Verwaltung der Beteiligungen im Familienkonzern
- Konzentration von Finanzierungsfunktionen
- Bündelung von Anteilen und Gewinnpooling bei Joint –Ventures
Während internationale Konzerne die Vorteile einer Steuergestaltung mittels Holding (Zwischenholding) seit Jahrzenten erfolgreich nutzen, realisieren kleine- bis mittelständische Unternehmen diese Steuervorteile häufig nicht. Und dieses obwohl derartige Gestaltungen auch für Kleine-bis mittelständische Unternehmen häufig enorme Vorteile bringen.
Grundsatzüberlegungen zur Holding (Holding gründen)
Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.

Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert. Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.
Grafik: Funktion der Zwischenholding am Beispiel Zypern

Grafik: Steuerliche Gestaltung mit Zwischenholding Zypern

Grafik: Holding außerhalb der EU- aber DBA-Sachverhalt

Grafik: Holding in einem Drittstaat- Nicht DBA-Sachverhalt

Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer Steuerrechts
Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% , in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.
Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie im Rahmen einer Steuergestaltung mit Holding
Die EU Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubt die Steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften in der EU. Insofern bietet sich für EU Gesellschaften auch in diesem Kontext die Gründung einer Holding in der EU an.
Europa AG (SE: Societas Europaea ) als Holding: Einbringung von Anteilen zu Buchwerten
Über die EU-Fusionsrichtlinie können sich europäische Gesellschaften ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen. Dabei kann die Einbringung von Anteilen zu Buchwerten, also steuerunschädlich, erfolgen (Deutsches Steuerrecht z.B. §23 Abs 4 UmwStG, Art 8 Fusionsrichtlinie). In diesem Kontext wird also eine Europa AG als Holding gegründet. Weiterer Vorteil: Eine Sitzverlegung innerhalb der EU ist jeder Zeit und ohne steuerliche Nachteile möglich.
Hier zugehört:
Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der Basisgesellschaften
Ein zentrales Problem bei der Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften sind vorhandene werthaltige Töchter (Basisgesellschaften). Normalerweise müsste die Holding die Assets der werthaltigen Töchter erwerben. Über die EU- Fusionsrichtlinie /Verschmelzungsrichtlinien besteht die Möglichkeit, die Assets steuerneutral zu übertragen. Allerdings bestehen insbesondere in Deutschland und Österreich erhebliche Rechtsunsicherheiten bezogen auf die Anwendung der EU Fusionsrichtlinie und einem steuerneutralen Übertrag. Aus diesem Grunde bieten wir die Gestaltung mit Gesellschafter-Fremdfinanzierung an:

Holdinggründe im Konzernverbund
Im Konzernverbund gibt es neben den steuerlichen Gründungen auch Nicht-steuerliche Gründe:
- Rechtliche Trennung des operativen Geschäfts von der strategischen Verantwortung
- Konzentration von Führungs-und Verwaltungsaufgaben
- Führung und Verwaltung der Beteiligungen im Familienkonzern
- Konzentration von Finanzierungsfunktionen
- Bündelung von Anteilen und Gewinnpooling bei Joint –Ventures
Standortwahl
Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
- Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt)?
- Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
- Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
- Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien), also keine Besteuerung der zufließenden Dividenden (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien,Niederlande.) bei reinen Beteiligungen
- Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Fragen der Quellensteuer)?
- Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
- Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
- Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.
Welche Dienstleistungen bieten wir an?
Steuerliche Beratung im Rahmen des richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen (Dachholding und Zwischenholding).