Holding gründen, Steuergestaltung mittels Holding im Ausland, Holdinggesellschaft gründen: Zypern, Irland, Spanien, Schweiz

Steuergestaltung mittels Zwischenholding (Holding gründen): Holdinggesellschaften im Ländervergleich

Holding gründen- Holdinggesellschaft im Ausland: Unsere Dienstleistungen

Unsere Kanzlei übernimmt für Mandanten die Steuergestaltung mittels Holding (Zwischenholding):

  • Auswahl des richtigen Holdingstandortes
  • Gründung der Zwischenholding im Ausland für das optimale Dividendenrouting
  • Gründung/Realisierung von Verwaltungs-Management bzw. -Finanzierungsholdings
  • Holding gründen und Steuergestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung bzw. Verschmelzung /Fusion
  • Holding gründen und IP-Box-Steuerregime
StandortKeine BesteuerungWirkung EU-Mutter-Tochter-RichtlinieQuellensteuer bei Weiterausschüttung im Nicht-DBA-SachverhaltQuellensteuer bei Weiterausschüttung im Nur- DBA-Sachverhalt
ZypernJaJaNeinNein
SpanienJaJaNeinNein
DänemarkJaJaJaJa
NiederlandeJaJaNein, u.b.U.I.d.R. Nein
IrlandJaJau.b.V. Neini.d.R. Nein
SchweizJaNein*Ja, 35%Ja

*vgl. aber: Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz.

Holding gründen: Grundsätzliches zur Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften

Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:

  • Standort der Tochterunternehmen (DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt)?
  • Vor-und Nachteile der einzelnen Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
  • Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im Sitzstaat der Holding besteuert?
  • Gibt es überhaupt ein Holdingprivileg (z.B. Zypern, Schweiz, Spanien, Irland), also keine Besteuerung der zufließenden Dividenden oder minderbesteuert?
  • Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Quellensteuer)?
  • Wie ist die Besteuerung von Zins-und Lizenzzahlungen der Holding?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
  • Wie gestaltet sich der Abzug von Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?

Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.

Holding gründen: Aufgaben der Holding in der Kurzübersicht/Steuergestaltung

Zunächst hält eine Holding in-und/oder ausländische Beteiligungen an aktiven Unternehmen. Die aktiven Unternehmen unterliegen in Ihrem Sitzstaat der Besteuerung, die Dividenden werden im optimalen Fall bei der Holding steuerfrei vereinnahmt und insgesamt steuerfrei gestellt (Holdingprivileg, EU Mutter-Tochter-Richtlinie).

Ergänzend sind originäre Holdingaufgaben das Halten von Lizenzen und/oder Markenrechte, die Finanzierung der Töchter, Verwaltungs-und Finanzmanagement. Im Kontext dieser Aufgaben kann die Holding den Töchtern in Rechnung stellen, was die Steuerlast der aktiven Betriebsstätten entsprechend reduziert.

Holding gründen: Betriebsstättenbegriff nach Artikel 5 DBA /OECD –MA

Zentrale Merkmale sind gemäß der Legaldefinition im Doppelbesteuerungsabkommen:

  • Der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ und
  • Der ordentliche Geschäftssitz

Ort der geschäftlichen Oberleitung:

  • Der z.B. Deutsche Mandant-oder ein Beauftragter/Angestellter (unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht), verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf.
  • Der z.B. Deutsche Mandant weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben gewöhnlich an der Betriebsstätte wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen Oberleitung gemäß 5 DBA).

    Eine solche Lösung funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen. Hält eine Holding nur Beteiligungen und ist nicht aktiv im Sinne, kann entsprechend realisiert werden.
  • Unsere Kanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft stellt einen Treuhand-Direktor oder einen angestellten Direktor.
  • Stellung eines Treuhand-Direktors im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und der Mandant wird zweiter Direktor.

Holding gründen: Holdinggesellschaft in Luxemburg

Am 19. Juli 2006 hat die Europäische Kommission die Steuerbefreiung der Holding-1929 als rechtswidrig erklärt. Demnach sind Neugründungen nicht mehr zulässig. Bereits bestehende Holdinggesellschaften verfügen über eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010.

Die bis zum 20. Juli 2006 gegründeten Holdingsgesellschaften können demnach in dieser Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit profitieren; danach werden sie allgemein steuerpflichtig.

Werden in der Übergangsphase die Aktien an Dritte verkauft, enden die Holdingvorteile (Steuerfreiheit) bereits zu diesem früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:

  • die Holdingaktien sind börsennotiert
  • die Aktien werden an Mitaktionäre oder verbundene Unternehmen verkauft
  • die Aktien werden im Todesfall, aufgrund Schenkung oder im Rahmen einer Umstrukturierung von Familienvermögen transferiert.

Holding gründen: Holdinggesellschaft Spanien

Würdigung des Holdingstandortes Spanien

Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem sehr interessanten Holdingstandort geworden. Dieses liegt u.a. daran, dass es mit dem Einsatz einer ETVE möglich ist, Dividenden nicht nur steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten, unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da Spanien der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Wirkung. Weitere Vorteile: Gutes DBA-Netz, geringe Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, mittelbare Beteiligungen werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen. Nachteile: Missbrauchsklauseln, Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer ETVE wird mit 35% (zzgl. Gewerbesteuer) belastet.

Dienstleistungen unserer Kanzlei:

  • Gründung der ETVE in Spanien, Eintrag ins spanischen Handelsregister
  • Auseinandersetzungsverfahren mit dem spanischen Finanzamt, Anerkennung als Holding
  • Auf Wunsch: Ordentlicher Geschäftssitz in Spanien (virtuell Office bis Büro)
  • Auf Wunsch: Stellung eines Geschäftsführers der ETVE (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)
  • Buchhaltung,Jahresabschluss und Bilanz
  • Kontoeröffnung bei einer großen spanischen Bank

a)   Normalsteuerbelastung

Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.

Voraussetzungen der ETVE:

Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich.

  • Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
  • Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt.
  • Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden

Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.

Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.

Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar).

Substanzsteuern: keine

b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding

Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.

Voraussetzungen:

-Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.

-Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.

-Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.

Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden.

Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

-Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE,

-Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden.

-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird.

-Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft).

-Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle  Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.

Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.

Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden.

c. Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft

Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt war.

Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. 

Holding gründen: Holdingstandort Zypern 

Würdigung des Holdingstandortes Zypern

Holdinggesellschaften unterliegen keiner Besteuerung. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Weiterausschüttungen an ausländische Töchter unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer, unabhängig vom Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens, also analog der spanischen Holding. Allerdings werden aktive Einnahmen mit nur 10% besteuert. Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern somit als optimaler Holdingstandort angesehen werden.

  • Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
  • Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.
  • Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.
  • Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
  • Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.
  • Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.
  • In der EU errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.
  • Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
  • Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
  • Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.
  • Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.

Internatonale Steuerplanung

Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren.

Holding gründen: Holdingstandort Dänemark

Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding

Schachtelprivileg: Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw. Mutter-Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen:

Die Dividenden erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft

Die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate

Es wird keine ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.

Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft

Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine  Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat.

Ausschüttung an Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA mit Dänemark unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall reduziert sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA.

Holding gründen: Holdingstandort Schweiz

Bewertung des Holdingstandortes Schweiz

Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer. Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt unterliegen der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen 5-15%.

AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern

  • ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
  • mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
  • alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.

Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.

Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.

Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.

Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.

Holding gründen und EU-Mutter- Tochter- Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein

Holding gründen: Schachtelbeteiligungen, das Schachtelprivileg 

Die Begriffe „Schachtelbeteiligung“, „Schachteldividenden“ und „Schachtelprivileg“ sind Begriffe der Rechtspraxis. Eine Schachtelbeteiligung, aus der Schachteldividenden erzielt werden, liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat eine sog. unternehmerische Beteiligung (direct investment) hält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der Methodenartikel in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden zwei  Voraussetzungen gegeben:

-Sowohl Muttergesellschaft als auch Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat ansässige Mutter-Kapitalgesellschaft an einer im Quellenstaat ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies wird in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich geregelt. -Für eine „Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von mindestens 25% verlangt. Teilweise privilegieren deutsche Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden aber bereits auch bei einer nur 10%-igen Beteiligung als Schachteldividende.

Eine bestimmte Mindestbehaltensdauer  für die Beteiligung wird von den Doppelbesteuerungsabkommen nicht verlangt. Das Schachtelprivileg wird ausgedehnt durch Bezugnahme auf die von der Beteiligung zu erhebende Vermögensteuer.

Weitere Einzelheiten zur Freistellungsmethode

Nach Art.23 A Abs.1 OECD-MA greift die Steuerfreistellung bereits dann ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen nach dem Doppelbeteuerungsabkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Die Steuerfreistellung wird also grundsätzlich unabhängig davon gewährt,  ob Einkünfte oder das Vermögen in ausländischen Staat auch tatsächlich besteuert worden ist. Mit diesem Wortlaut verbietet Art.23 A Abs.1 OECD-MA nicht nur die tatsächliche Doppelbesteuerung, sondern schon die sog. virtuelle Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge sehen moderne deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil sog. Rückfallklauseln, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-Base-Klauseln oder switch-over-Klauseln vor. Gewährt ein Doppelbesteuerungsabkommen Steuerfreistellung, dann ist diese Steuerfreistellung zwingend.

Sonderregeln gelten in den folgenden Fällen:

-Durch Verständigungsvereinbarungen mit Frankreich, der Schweiz, Luxemburg, Großbritannien und den USA wurde das Schachtelprinzip ausgedehnt auch auf Kreditinstitute deutscher juristischer Personen des öffentlichen Rechts. -Nach dem Erlass des FinMin NRW betr. Persönlicher Geltungsbereich der DBA- Schachtelregelung vom 30.12.1983 gilt das Schachtelprivileg für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne von §1 Abs.1 KStG.

An dieser Stelle sei noch einmal zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen: Für das internationale Schachtelprivileg (und auch für § 8b Abs.1 KStG) gelten die folgenden Prinzipien:

-Die Steuerfreistellung gilt sowohl für die Körperschaftssteuer als auch für die Gewerbesteuer -Wegen § 8b Abs.5 KStG bleiben von den ausgeschütteten Gewinnen im Ergebnis nur 95% steuerfrei; dies gilt gleichermaßen für die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer -Wegen der Steuerfreistellung ist eine im Ausland erhobene Quellensteuer nicht anrechenbar bzw. nicht abzugsfähig

Einkünfte sollen nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, wenn die im Ausland ausgeübten Tätigkeiten (aus deutscher Sicht!) rechts– und wirtschaftspolitisch erwünscht sind. Entsprechend enthalten sind 56 der seit 1966 abgeschlossenen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen sog. Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalt, auch genannt Aktiv- oder Aktivitätsklausel. Zusammen mit den sog. Subject-to-Tax-Klauseln gehört die Aktiv- oder Aktivitätsklausel zu den sog. Vorbehaltsklauseln.

Die Aktivitätsklausel findet sich in zahlreichen Doppelbesteuerunsabkommen im Methodenartikel. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen steht die Aktivitätsklausel allerdings  „versteckt“ in den Schlussprotokollen.

In der Praxis wichtige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen ohne Aktivitätsklausel sind insbesondere das DBA- Belgien, das DBA- Dänemark, das DBA- Frankreich, das DBA- Großbritannien, das DBA- Irland, das DBA- Italien, das DBA- Japan, das DBA- Kanada, das DBA- Luxemburg, das DBA- Niederlande, das DBA- Norwegen, das DBA- Österreich, das DBA- Schweden, das DBA- Türkei, das DBA- Großbritannien und DBA- USA. Darüber hinaus enthalten wenige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zwar eine Aktivitätsklausel, die allerdings nur für Schachteldividenden gilt; dies sind insbesondere das DBA- Griechenland, das DBA- Iran, das DBA- Israel und das DBA- Thailand. Wegen der unterschiedlichen Handhabung und Ausgestaltung von Aktivitätsklauseln wirft Wassermeyer  m.E. zu Recht die Frage auf, ob hier nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art.3 GG gegeben ist.

Zu beachten ist, dass es auch an verschiedenen anderen Stellen im Steuerrecht Regelungen mit Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalten gibt. Abgesehen vom Recht der Doppelbesteuerung findet man Regelungen, die bestimmte Aktivtätigkeiten steuerlich privilegieren, in § 8 Abs.1 AStG und in § 2a Abs.1 EStG. In der Regel unterliegen die jeweiligen Aktivtätigkeiten in allen drei Rechtsgrundlagen unterschiedlichen Voraussetzungen. Insbesondere stimmen die in DBA- Aktivitätsklauseln genannten Aktivtätigkeiten nur in wenigen Ausnahmefällen mit den Aktivtätigkeiten nur in wenigen Ausnahmefällen mit den Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG überein. Bei der Verwendung  des Begriffs „Aktivtätigkeit“ ist im Rahmen des Rechts der Doppelbeteuerung zur  Vermeidung von Missverständnissen deshalb gedanklich immer mehr zu ergänzen,… Im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen.

Hinsichtlich der Arten von Aktivtätigkeiten kann man die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Aktivitätsklauseln grundsätzlich in drei Gruppen einteilen.

Typische Arten von Aktivtätigkeiten. Die Mehrzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit Aktivitätsklausel enthalten die sog. typische Arten von Aktivtätigkeiten. Zu diesen Aktivtätigkeiten zählen  Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Dienstleistungen, Bank– bzw. Versicherungsgeschäfte. Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG. Vor allem neuere deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit Aktivklausel verweisen hinsichtlich der Aktivtätigkeiten auf § 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG ( und auf § 8 Abs.2 AStG )

3. Sonstige Arten von Aktivtätigkeiten Einige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit Aktivitätsklausel enthalten Aktivtätigkeiten, die weder zur ersten noch zur zweiten Gruppe von Aktivtätigkeiten gehören. Beispielsweise findet sich in Ziff.(5) des Protokolls zum DBA- Finnland Art.23 Abs.5 lit. a) DBA- Finnland die folgende umfangreiche Aufzählung: Herstellung, Be- und Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art, Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder Nachrichtenübermittlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen Tätigkeiten auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten einigen.