Hausverlosung, Verlosung über das Internet, Glücksspiel Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz, Verlosung des Eigentums

Hausverlosung – Verlosung im Internet: Strafrechtliche Verurteilung wegen „Internet-Hausverlosung“ rechtskräftig

1. BGH: Strafrechtliche Verurteilung wegen „Internet-Hausverlosung“ (winyourhome.de) rechtskräftig

Vorabeinlassung:

Grund der Verurteilung war, dass der Beklagte zwar die Verlosung angefangen hatte, dann aber eingestellt hat und die eingenommenen Gelder nicht ausgezahlt hat. Also Betrug, § 264 StGB. Zitat „…da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen.“

Vollständiges Urteil als pdf


Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 € entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten.

Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ handele, das nach den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte.

Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als „unklar“ eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung.

Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 €) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 529/10; LG München I, Urteil vom 29. März 2010 – 5 KLs 382 Js 35199/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.04.2011

Dienstleistungen unserer Kanzlei: Hausverlosung im Internet

Unsere Kanzlei betreut Mandanten, die als Dienstleistung die Hausverlosung im Internet -bzw. Verlosung anderer Vermögenswerte- realisieren möchten. Zu beachten ist zunächst, das eine Verlosung über das Internet in den meisten Ländern unter das Glücksspielrecht fällt und damit i.d.R. verboten ist. Es ergeben sich aber Gestaltungsmöglichkeiten über die EU Niederlassungsfreiheit, ergänzend Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit und Gambling-Urteile des EuGHs. Mithin kann im EU-Ausland eine Betriebsstätte installiert werden, die dann eine Glücksspiel-Lizenz erwirbt. Zentral ist hier Malta geeignet. Alternativ besteht die Möglichkeit der Gründung einer Betriebsstätte auf Zypern, die dann ohne Glücksspiel-Lizenz, unter Realisierung eines Geschicklichkeitsspiel, die Verlosung in der gesamten EU anbieten kann. Entscheidend ist in jedem Falle, dass die einzige Betriebsstätte im Ausland belegen ist (Ort der geschäftlichen Oberleitung, ausreichend Substanz Escape, keine rechtswidrige Zwischengesellschaft).

Allgemeine juristische Einlassungen zum Thema Hausverlosung im Internet bzw. Verlosung von materiellen Werten

Grundsätzlich kann eine Hausverlosung / Verlosung von materiellen Werten über das Internet über eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU Gesellschaft). Auf Zypern ist es ohne Lizenz erlaubt, Geschicklichkeitsspiele an zu bieten (Games of Skill and Knowledge). Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit/ Gambling Urteile des EuGHs.

Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Zypern:

Die Zyprische Limited (Ltd.) darf im Wege des Geschicklichkeitsspiels ihr Eigentum veräußern. Der Teilnehmer erhält zwei sehr einfache Fragen zu Auswahl, z.B.:

In welchem Meer liegt Zypern?

A: Im Mittelmeer

B: Im Steinhuder Meer

Zwischen allen Einsendern mit der richtigen Antwort wird der Gewinner per Los ermittelt.

Um eine fremde Immobilie in die „Lotterie“ einzubeziehen und doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden kann folgendes Konstrukt beschrieben werden:

  • Der Immobilieneigentümer schließt mit der Ltd einen Maklervertrag ab.
  • Der Immobilieneigentümer gibt vor einem Notar ein Angebot zum Verkauf der Immobilie ab.
  • Die zyprische Ltd. verlost im Paket Vermittlungstätigkeit Immobilie und Schuldversprechen an den Gewinner.

Der Gewinner erhält das Angebot, welches er vor einem Notar annimmt. Der Notar erteilt die Apostille und sendet dieses an den Notar, vor dem das Angebot abgegeben wurde. Dieser erste Notar beantragt die Auflassung und fordert den Gewinner zur Kaufpreiszahlung auf. Daraufhin springt die zyprische Ltd. „ein“ und zahlt aus dem Schuldversprechen den Kaufpreis. Danach wird der Notar die Eintragung in das Grundbuch (=Eigentumsübergang Immobilieneigentümer zu Gewinner) beantragen.

Dienstleistungen „Glücksspiel-Lizenz/Wettlizenz“

Mandanten,die Glücksspiel -ergänzend und/oder/mithin Wetten- anbieten möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als „Ladengeschäft“), benötigen in aller Regel eine Glückspiellizenz nach den innerstaatlichen Regelungen und Gesetzen. Im europäischen Kontext ist es i.d.R. erforderlich eine Lizenz in einem EU-Staat zu erwirken, um -unter bestimmten Voraussetzungen- das Angebot in der gesamten EU realisieren zu können. Dabei gründen wir für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller). Direkte Links:

Die Kosten nicht unterschätzen!

In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht „mal eben“ ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden:

-Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr.

-Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz

-Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor.

-Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft

-In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss.

Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen

Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur „vermittelt“, also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine „Resellertätigkeit“, so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein „eigenes Angebot“, so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in „anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates“ allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.

Verlosung/Lotterie von Immobilien

Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien „verlosen“ kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst.

Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz

Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem „Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor“ weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein „Briefkasten“, sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet.

Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann.

Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt)

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem „Offshore-Staat“ (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht „durchgreifen“, sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.

Problemfelder

Bei der Installation eines „Glückspiel-Wettangebotes“ bestehen immer mehrere „Problemfelder“, die zu lösen sind,u.a.:

Anwendbares Glückspielrecht in den „Anbieterländern“- und im „Betriebsstättenland“ und die „steuerliche Ausgestaltung“, mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung.

Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise

1. Beratung und Gesellschaftsgründung

Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen „realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland“ und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein „Ladengeschäft“ (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.

Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins örtliche Handelsregister
  • Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:

-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien „zwischengeschaltet“ werden.

Alternativen im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“: Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein.

-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein „Briefkasten“ oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).

-Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard

Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das „anwendbares Recht“ das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.

Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 

2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat

Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und  Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.

Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft

Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. „Mal eben eine Lizenz erwirken“ ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.