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Hausverlosung – Verlosung im Internet: Rechtliche Rahmenbedingungen zum Thema Verlosung im Internet

Hausverlosung über das Internet – Verlosungen von Vermögenswerten: Rechtliche Grundlagen

Unsere Kanzlei betreut Mandanten, die als Dienstleistung die Hausverlosung im Internet -bzw. Verlosung anderer Vermögenswerte- realisieren möchten. Zu beachten ist zunächst, das eine Verlosung über das Internet in den meisten Ländern unter das Glücksspielrecht fällt und damit i.d.R. verboten ist.

Es ergeben sich aber Gestaltungsmöglichkeiten über die EU- Niederlassungsfreiheit, ergänzend Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit und Gambling-Urteile des EuGHs. Mithin kann im EU-Ausland eine Betriebsstätte installiert werden, die dann eine Glücksspiel-Lizenz erwirbt. Zentral ist hier Malta geeignet.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Gründung einer Betriebsstätte auf Zypern, die dann ohne Glücksspiel-Lizenz, unter Realisierung eines Geschicklichkeitsspiel, die Verlosung in der gesamten EU anbieten kann. Entscheidend ist in jedem Falle, dass die einzige Betriebsstätte im Ausland belegen ist (Ort der geschäftlichen Oberleitung, ausreichend Substanz Escape, keine rechtswidrige Zwischengesellschaft).

Allgemein ist die Thematik „Hausverlosung über das Internet – Verlosung von Vermögenswerten“ rechtlich hoch komplex. Einfach ausgedrückt greift das Recht des Sitzstaates der Betriebsstätte /Gambling- Company und das Recht des „Anbieter-/Vertriebsstaates“. Allerdings ist EU-Recht (Urteile des EuGHs) „übergeordnetes Rechtsgut“. Bei richtiger Ausgestaltung ist mithin eine Untersagung des Angebotes über eine EU-Gesellschaft und/oder über eine EU-Gesellschaft mit Glücksspiel-Lizenz faktisch nicht möglich. Natürlich sind die Gesetze des Sitzstaates der EU-Auslandsgesellschaft zu beachten und/oder es muss eine staatliche Glücksspiel- Lizenz nach den Gesetzen des jeweiligen Betriebsstättenlandes- also Z.B. Malta – realisiert werden. Entscheidend wird in jedem Falle sein, dass die EU Auslandsgesellschaft keine rechtswidrige Zwischengesellschaft ist. Am Beispiel Zypern ist es also mit der einfachen Gründung einer zyprischen Limited nicht getan.

Hausverlosung über das Internet: Wirtschaftliche Aspekte

Wirtschaftlich ist ein solches Vorhaben nach allen Studien jedoch hoch interessant: Ausgehend von einem Lospreis in Höhe 49,00 Euro (nach Studien zwischen 19,00 bis 99,00 Euro) und durchschnittlich 20.000 Losverkäufen, ergibt sich ein Umsatz von 980.000,00 Euro. Auch für den Erwerber eines Loses ist die Angelegenheit sehr lukrativ, wenn er mit einem Einsatz von 49,00 Euro z.B. ein Haus im Wert von 500.000 Euro gewinnen kann.

Allgemeine juristische Einlassungen zum Thema Hausverlosung im Internet bzw. Verlosung von materiellen Werten

Grundsätzlich kann eine Hausverlosung / Verlosung von materiellen Werten über das Internet über eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU Gesellschaft). Auf Zypern ist es ohne Lizenz erlaubt, Geschicklichkeitsspiele anzubieten (Games of Skill and Knowledge). Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU- Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.

Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Zypern:

Die Zyprische Limited (Ltd.) darf im Wege des Geschicklichkeitsspiels ihr Eigentum veräußern. Der Teilnehmer erhält zwei sehr einfache Fragen zur Auswahl, z.B.:

In welchem Meer liegt Zypern?

A: Im Mittelmeer

B: Im Steinhuder Meer

Zwischen allen Einsendern mit der richtigen Antwort wird der Gewinner per Los ermittelt.

Um eine fremde Immobilie in die „Lotterie“ einzubeziehen und doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden kann folgendes Konstrukt beschrieben werden:

  • Der Immobilieneigentümer schließt mit der Ltd einen Maklervertrag ab.
  • Der Immobilieneigentümer gibt vor einem Notar ein Angebot zum Verkauf der Immobilie ab.
  • Die zyprische Ltd. verlost im Paket Vermittlungstätigkeit Immobilie und Schuldversprechen an den Gewinner.

Der Gewinner erhält das Angebot, welches er vor einem Notar annimmt. Der Notar erteilt die Apostille und sendet dieses an den Notar, vor dem das Angebot abgegeben wurde. Dieser erste Notar beantragt die Auflassung und fordert den Gewinner zur Kaufpreiszahlung auf. Daraufhin springt die zyprische Ltd. „ein“ und zahlt aus dem Schuldversprechen den Kaufpreis. Danach wird der Notar die Eintragung in das Grundbuch (=Eigentumsübergang Immobilieneigentümer zu Gewinner) beantragen.