Firmengründung Ausland, Steuerberater Internationales Steuerrecht, Steuerliche Gutachten über ETC: Excellent Tax & Corporation Management Ltd.

Firmengründung Ausland: Steuerliche Gutachten

Firmengründung Ausland- Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gutachten /Expertisen

C. Laufender Betrieb (Finanzierung)

1. Dividende / Mutter-Tochter-Richtlinie

Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Zwischen Einbringung und Ausschüttung müssen 12 Monate zeitli-cher Abstand eingehalten werden, damit die Ausschüttung quellensteuerfrei erfolgen kann.

Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern sieht lediglich eine Redu-zierung des Quellensteuersatzes auf 10 % vor.

Quellensteuerfreiheit ermöglicht allein die Mutter-Tochter-Richtlinie . § 43b Abs. 1 S. 4 EStG, der die Mutter-Tochter-Richtlinie aus deutscher Sicht umsetzt, erfordert eine mindestens zwölfmonatige Haltedauer. Zwischen Einbringung und Ausschüttung müssen 12 Monate zeit-licher Abstand eingehalten werden, damit die Ausschüttung quellensteuerfrei erfolgen kann.

Wegen der vorangegangenen steuerneutralen Einbringung im Sinne des § 21 UmwStG ist außerdem zu beachten, dass nur auf steuerliche thesaurierte Gewinne, nicht auf das steuer-liche Einlagekonto zugegriffen werden sollte. Nach § 22 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 UmwStG ist nämlich die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto ein Ersatztat-bestand zur schädlichen Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Zwar ist um-stritten, ob alle Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto schädlich im Sinne dieser Regelung sind. Auch ist unklar, wie die Situation zu würdigen ist, wenn gar kein steuerliches Einlagekonto vorhanden sein sollte. Auf der sicheren Seite ist man aber, wenn ausschließlich thesaurierte Gewinne ausgeschüttet werden.

Bei der zypriotischen Ltd. ist die erhaltene Ausschüttung steuerfrei.

Es ist aus deutscher Sicht nicht zwingend erforderlich, dass die Ausschüttung tatsächlich in cash erfolgt. Auch die Begründung einer Forderung der zypriotischen Ltd. durch Ausschüt-tungsbeschluss würde genügen. Unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Substantiierung der Schritte empfiehlt sich aber, vorsichtshalber die Ausschüttung in Form einer Bank-kontenbewegung zu vollziehen, anschließend den von der zypriotischen Ltd. erhaltenen Be-trag namens und für Rechnung dieser Ltd. vorübergehend anderweitig anzulegen und erst später die Darlehensausreichung vorzunehmen.

2. Darlehensgewährungen der zypriotischen Ltd. nach Deutschland

Indem die zypriotische Ltd. der deutschen GmbH oder Herrn Muster Darlehen gewährt oder bei einer deutschen Bank Einlagen unterhält, wird das Steuersatzgefälle Deutschland – Zypern genutzt, was zu einer definitiven Steuerersparnis hinsichtlich der laufenden Gewinne führt. Laufende Gewinne deutscher GmbHs unterliegen einer ca. 30%igen Gesamtbelastung, laufende Gewinne zypriotische Gesellschaften dagegen nur einer 10%igen Belastung. In Deutschland sind die Zinsen grundsätzlich abzugsfähig, die korrelierenden Erträge werden in Zypern versteuert.

Die Darlehensgewährung durch die zypriotische Ltd. an die deutsche GmbH führt aus zypriotischer Sicht voraussichtlich dazu, dass die Darlehenszinsen nicht dem normalen Geschäft der zypriotischen Ltd. zuzuordnen sind. Dementsprechend käme es anstelle der Belastung mit 10 % zypriotischer Körperschaftsteuer zur Belastung mit 10% zypriotischer „defence contribution“, einer Art Abgeltungssteuer. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Körperschaftsteuer und der defence contribution ist hier lediglich die fehlende Möglichkeit der Verrechnung etwaiger Verluste, was sich aber bei Profitabilität der zypriotischen Ltd. nicht auswirkt.

Damit in Deutschland Quellensteuerfreiheit der Darlehenszinsen gewährleistet ist, muss eine feste und keine variable Verzinsung gewählt werden, so dass bereits nach nationalem deutschen Recht kein Besteuerungstatbestand vorliegt (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 c) EStG). Dies ist erforderlich, da Art. 11 des Doppelbesteuerungsabkommens Zypern-Deutschland keine Quellensteuerfreiheit ermöglicht, sondern lediglich eine Deckelung auf 10 % anordnet. Nichts anderes ergibt sich aus der Zins-/Lizenzrichtlinie (Rl 2003/49/EG v. 3.6.2003, Abl. EU Nr. L 157/49, geändert durch RL 2004/66/EG und RL 2004/76 EG). § 50g EStG, der die die Zins-/Lizenzrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, ordnet keine Quellensteuerfreiheit für die Fälle variabler Verzinsung an, § 50g Abs. 2 Nr. 1 b) EStG.

Die Zinsschranke, § 4h EStG, § 8a KStG, ist bei der deutschen GmbH zu beachten. Eventuell könnten sich bereits angesichts der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 3 Mio. € angehobenen Freigrenze des § 4h Abs. 2 a) daraus im vorliegenden Fall keine Probleme ergeben. Solange das negative Zinsergebnis der deutschen GmbH insgesamt nicht mehr als 3 Mio. € p.a. beträgt, ist nach § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung der Zinsschranke komplett ausgeschlossen, d.h. die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands gegeben. Angesichts der Profitabilität des deutschen Geschäfts in der Vergangenheit sollte sicherheitshalber daneben die Feststellung eines EBITDA-Vortrags im Sinne des § 4h Abs. 1 S. 1-3 EStG, § 8a KStG beantragt werden, da diese für die Jahre 2007-2009 nach § 52 Abs. 12d S. 5 EStG nur auf Antrag berücksichtigt werden.

Steuerpflichtige Abzinsungsgewinne im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG werden bei der deutschen GmbH dadurch verhindert, dass das Darlehen verzinslich ist.

Um gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnungen abzuwenden, sollte möglichst der bei der GmbH vorhandene Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG genutzt werden. Die Summe der nach § 8 Nr. 1 hinzurechnungspflichtigen Entgelte, wozu insbesondere 25% aller Zinsen gehören, sollte weniger als 100.000 € betragen. Das bedeutet, dass wenn bisher noch keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte vorhanden sind, Zinsen bis in einer Höhe von 400.000 € ohne gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnung aus der deutschen GmbH an die zypriotische Ltd. gezahlt werden können.

Aus zypriotischer und deutscher Sicht ist erforderlich, dass die Verzinsung fremdüblich ist. Gestaltungsvorschlag ist daher, ausgehend von dem o.g. Betrag von 400.000 € auf Basis eines fremdüblichen Zinssatzes die Höhe der Darlehensverbindlichkeit und damit der Ausschüttung festzulegen. Für Zwecke des Fremdvergleichs ist es am sinnvollsten, die Konditionen an externen Bankdarlehen zu orientieren. Für Zwecke der Verrechnungspreis-Dokumentation aus deutscher Sicht (§ 90 Abs. 3 AO) sollten Fremdvergleichsnachweise vorgehalten werden, z.B. Bankangebote für vergleichbare Kredite. Dabei sind Laufzeit, Besicherung, Verzinsung im Abschlusszeitpunkt die wesentlichen Punkte. Um keine Quellensteuerpflicht durch die Besicherung auszulösen, darf es allerdings bei dem grenzüberschreitenden Darlehen nach Deutschland nicht zu einer Immobiliarbesicherung kommen, vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5c)aa) EStG.

Überschussliquidität, die von der zypriotischen Ltd. nicht zur Darlehensvergabe nach Deutschland genutzt werden kann, sollte trotzdem von der deutschen GmbH an die zypriotische Ltd. ausgeschüttet werden und von dieser ggf. extern angelegt werden, um auch insoweit den Steuervorteil Zyperns (10% statt deutscher 30%) zu nutzen. Abermals ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, keine Rückgewähr aus dem Einlagekonto auszulösen, vgl. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG, da diese eine schädliche Veräußerung für Zwecke des § 22 UmwStG darstellt.

Darlehensgewährungen der Zypern-Holding an Herrn Muster sollten grundsätzlich ebenfalls dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Anders als bei Gewährungen an die Kapitalgesellschaften ist aber noch zu beachten, dass bei diesen Darlehensgewährungen ein Abzug nur möglich ist, wenn eine Verlinkung der Darlehensgewährung mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle, z.B. einer Immobilie, Kapitalgesellschaftsbeteiligung (für die aus der Abgeltungssteuer herausoptiert wird) etc. gegeben ist.

3. Refinanzierungsaufwendungen bei Herrn Muster

a) Grundidee

Indem Herr Muster der zypriotischen Ltd. Kapitalerhöhungen (Nennkapital oder Kapitalrück-lage) zuführen und diese aus Bankkrediten oder sogar aus Krediten der zypriotischen Ltd. (ggf. einer Bank als Intermediär, sog. back to back-Finanzierung) refinanziert, lassen sich in Deutschland abzugsfähige Refinanzierungsaufwendungen erzeugen. Dafür ist allerdings erforderlich, dass hinsichtlich der Beteiligung an der zypriotischen Ltd. aus der Abgeltungs-steuer ins Teileinkünfteverfahren hinein optiert wird, d.h. 60%ige Steuerpflicht von Dividenden und 60%ige Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwendungen, vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 a) EStG.

Da die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Herrn Muster an einer Kapitalgesellschaft steht, kann durch Herausoptieren aus der Abgeltungssteuer steuerlich die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen erreicht werden. Bei Herausoption sind nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren 60 % der Aufwendungen mit dem individuellen Grenzsteuersatz (von max. 50 %) abzugsfähig, d.h. der cash-wirksame Steuervorteil kann bis zu 30 % der Zinsaufwendungen betragen.

Um verdeckte Gewinnausschüttungen / verdeckte Einlagen abzuwenden, muss die Verzin-sung fremdüblich sein, also dem entsprechen, was unabhängige Personen vereinbart hätten. Entsprechende Beweisvorsorge sollte durch Bankangebote etc. erbracht werden.

b) Herausoptieren aus der Abgeltungsteuer

Sobald eine mindestens 25 %-Beteiligung an einer inländischen GmbH oder ausländischen Kapitalgesellschaft vorliegt, kann man nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1, 2 EStG hinsichtlich der Beteiligung aus der Abgeltungssteuer heraus optieren und ins Teileinkünfteverfahren hinein optieren. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn weniger Dividenden aus der Kapital-gesellschaft fließen als an Refinanzierungsaufwendungen dafür entstehen. Dies ist hier we-gen der Empfehlung der Thesaurierung in der zypriotischen Ltd. der Fall.

Die Option bindet grundsätzlich für 5 Jahre, so dass vor allem in Betracht kommt, am Anfang zu optieren und später ggf. bei Rückflüssen wieder auf die Abgeltungssteuer (26,375 %, mit Kirchensteuer 27,99 %) zurück zu gehen. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass binnen der 5 Jahre kein Widerruf der Option erfolgen sollte, da sonst nie wieder für diese Beteiligung optiert werden kann. Nach den 5 Jahren ist man dagegen frei, wieder neu zu wählen.

c) Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren führt zu einer Steuerbelastung in Höhe von bis zu 29,66 % von Dividenden da der individuelle Grenzsteuersatz bis zu 49,44 % betragen kann (= 60 % @ 49,44 %). Korrelierend zu der nur 60%igen Steuerpflicht der Dividenden sind damit zusam-men hängende Aufwendungen, z.B. Refinanzierungsaufwendungen, zu 60 % abzugsfähig, so dass der tax shield, der steuerliche Entlastungseffekt aus (Finanzierungs-)aufwendungen maximal bei 29,66 % dieser Aufwendungen liegt.

Der individuelle Grenzsteuersatz von Herrn Muster dürfte angesichts der Möglichkeit, ihm aus der deutschen GmbH z.B. Darlehenszinsen oder ein Geschäftsführer-Gehalt zu zahlen, eher hoch liegen.

(Hinweis: aus der zypriotischen Ltd. dagegen darf grundsätzlich kein Geschäftsführer-Gehalt an Herrn Muster gezahlt werden, da dies die steuerliche Ansässigkeit der zypriotischen Ltd. in Zypern gefährdet; ein Geschäftsführer-Gehalt sollte nur an den auf Zypern ansässigen Ge-schäftsführer gezahlt werden.)

Der individuelle Grenzsteuersatz von Herrn Muster kann sich allerdings entweder durch die Nichtverrechnung eines Geschäftsführer-Gehalts aus der deutschen GmbH oder aber durch negative Einkünfte aus anderen Quellen reduzieren. Es hängt also von der persönlichen Steu-ersituation im jeweiligen Jahr ab, welche konkrete Be- oder Entlastung sich im Rahmen der Progression ergibt. Ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 8.004 € bleibt bei einer natürlichen Person komplett steuerfrei, sogenannter Grundfreibetrag. Für das darüber hinaus anfallende zu versteuernde Einkommen steigt der Einkommensteuersatz progressiv von 14 % bis zu 42 % an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.881 € greift der Einkom-mensteuer-Satz von 42 %, ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 € greift der Einkommensteuer-Satz von 45 %, sogenannte Reichensteuer. Für Ehegatten verdoppeln sich durch den Splitting-Tarif die Beträge jeweils. In Verbindung mit dem Solidaritätszuschlag und der bei Kirchenzugehörigkeit anfallenden Kirchensteuer ergeben sich unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer die Grenzsteuersätze zwischen 44,31 % und 49,44 %; bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60%) resultiert daraus ein Grenzsteuersatz von max. 29,99 %.

ESt42,00%ESt45,00%
SolZ2,31%    = 42 % @ 5,5 %SolZ2,48%    = 45 % @ 5,5 %
KiSt3,78%    = 42 % @ 9 %KiSt4,05%    = 45 % @ 9 %
Summe:48,09%Summe:51,53%
./. Abzug KiSt1,82%    = 1,82 % @ 48,09 %./. Abzug KiSt2,09%    = 2,09 % @ 51,53 %
Grenzsatz:46,27%Grenzsatz:49,44%
ohne KiSt:44,31%ohne KiSt:47,48%

d) Vergleich: Abgeltungssteuer

Ohne Hereinoptieren im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt es zur Anwendung der Abgeltungssteuer bezüglich der Dividenden aus der B.V.

Anders als beim Teileinkünfteverfahren sind bei Anwendung der Abgeltungssteuer Refinan-zierungsaufwendungen abgesehen von einem Pauschbetrag von 801 € überhaupt nicht ab-zugsfähig, § 20 Abs. 9 S. 1 EStG. Die Abgeltungssteuer bezieht sich also grundsätzlich allein auf die Einnahmen.

In den Fällen, in denen die Abgeltungssteuer zur Anwendung kommt, besteht zwar auch im-mer die Möglichkeit, stattdessen eine Einbeziehung in die Veranlagung und somit die Be-steuerung zum individuellen Einkommensteuersatz zu beantragen, § 32d Abs. 6 EStG. Die entsprechende Prüfung wird von Amts wegen vorgenommen, wenn im Rahmen der Steuer-erklärung die entsprechenden Einkünfte mit erklärt werden und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dies ist wegen des Abgeltungscharakters der Abgeltungssteuer allerdings nicht zwingend, sondern eine vom Steuerpflichtigen zu wählende Möglichkeit. Das ist sinnvoll, wenn der individuelle Grenzsteuersatz niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz, was bei-spielsweise im Fall der Erzielung steuerlicher Verluste auf Ebene der natürlichen Person in Betracht kommt. Allerdings werden anders als beim Teileinkünfteverfahren auch bei Anwen-dung des § 32d Abs. 6 EStG nicht Refinanzierungs- und andere Aufwendungen steuermin-dernd berücksichtigt.

Die Anwendung der Abgeltungssteuer ist wegen der fehlenden Möglichkeit des Abzugs von Refinanzierungsaufwendungen vielfach weniger vorteilhaft als die des Teileinkünfteverfahrens. Vorteilhafter als die Anwendung des geschlossenen Systems der Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfteverfahrens sowohl auf Einnahmen und Ausgaben sind Gestaltungen, bei denen Einnahmen und Ausgaben auf unterschiedliche natürliche und juristische Personen verteilt werden und zur natürlichen Person immer nur soviel Erträge hochgeschleust werden, wie bei der natürlichen Person durch nicht liquiditätswirksame Ver-luste (z.B. AfA-bedingt aus Vermietung und Verpachtung) neutralisiert werden können, so dass es wegen des individuellen Grenzsteuersatzes von 0 % zu gar keiner Besteuerung der Dividende kommt.

D. Expansion ins EU-Ausland, z.B. Österreich

1. Grundidee

Die Zypern-Ltd. kann die Tochtergesellschaften gründen, die das Geschäft in anderen Staa-ten betreiben sollen, also lokale Vertriebsgesellschaften. Indem diese Gesellschaften von vornherein mischfinanziert werden, also mit Eigen- und Fremdkapital durch die Zypern-Ltd. ausgestattet werden, kommt es zu einer steuerlich wirksamen Gewinnverlagerung aus dem EU-Ausland nach Zypern. Das Körperschaftsteuersatzgefälle (z.B. in Bezug auf Österreich von 15 Prozentpunkten) wird auf diese Weise genutzt. Die nachfolgend in Bezug auf Öster-reich ausgeführten Überlegungen lassen sich grundsätzlich auf andere EU-Staaten übertra-gen, wobei jedoch bezüglich der Mutter-Tochter-Richtlinie eine Haltefrist von maximal 2 Jah-ren möglich ist, d.h. andere Staaten als Deutschland und Österreich verlangen ggf. nicht nur ein Jahr Mindesthaltefrist, sondern zwei. Außerdem sind von Land zu Land die Gesellschaf-ter-Fremdfinanzierungsregelungen verschieden. Als Trend kann man aber die anhand Deutschlands ausführlich und Österreichs kursorisch dargestellte Gestaltung verallgemeinern, sie ist lediglich noch jeweils landesbezogen zu prüfen. Vorsicht ist nicht zuletzt wegen etwaiger Rechtsänderungen in der Zwischenzeit in allen EU- und non-EU-Fällen im Falle eines späteren exits geboten, in dessen Vorfeld sollte nochmals Rat eingeholt werden.

2. Österreich: Dividende / Mutter-Tochter-Richtlinie

Dividenden österreichischer Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig, der Satz beträgt 25 %.

Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Zypern sieht lediglich eine Reduzie-rung des Quellensteuersatzes auf 10 % vor.

Quellensteuerfreiheit ermöglicht allein die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften ver-schiedener Mitgliedstaaten, Abl. EG v. 20.8.1990, Nr. L 225/6, geändert durch RL 2003/123/EG, Abl. EG Nr. L 07/0041 v. 13.1.2004.). Zwischen Einbringung und Ausschüttung müssen 12 Monate zeitlicher Abstand eingehalten werden, damit die Ausschüttung quellensteuerfrei erfolgen kann. Die weitere Voraussetzung, eine mindestens 10%ige Betei-ligung am Nennkapital der Tochter, ist erfüllt.

Bei der zypriotischen Ltd. ist die erhaltene Ausschüttung nach der zypriotischen Beteili-gungsertragsbefreiung steuerfrei.

3. Darlehensgewährungen der zypriotischen Ltd. nach Österreich

Indem die zypriotische Ltd. die erhaltenen Mittel verwendet, um den österreichischen GmbHs Darlehen zu gewähren oder bei einer Bank Einlagen zu unterhalten, wird das Steuersatzge-fälle Österreich – Zypern genutzt, was zu einer definitiven Steuerersparnis hinsichtlich der laufenden Gewinne führt. Laufende Gewinne österreichischer GmbHs unterliegen einer 25%igen Gesamtbelastung, laufende Gewinne zypriotische Gesellschaften dagegen nur einer 10%igen Belastung.

Die Darlehensgewährung durch die zypriotische Ltd. an die österreichischen GmbHs führt aus zypriotischer Sicht voraussichtlich dazu, dass die Darlehenszinsen nicht dem normalen Geschäft der zypriotischen Ltd. zuzuordnen sind. Dementsprechend käme es anstelle der Belastung mit 10 % zypriotischer Körperschaftsteuer zur Belastung mit 10% zypriotischer „defence contribution“, einer Art Abgeltungssteuer. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Körperschaftsteuer und der defence contribution ist hier lediglich die fehlende Möglichkeit der Verrechnung etwaiger Verluste, was sich aber bei Profitabilität der zypriotischen Ltd. nicht auswirkt.

Damit in Österreich Quellensteuerfreiheit der Darlehenszinsen gewährleistet ist, darf keine Immobiliarbesicherung der Darlehensforderung erfolgen. Auch sollte eine feste und keine variable Verzinsung gewählt werden, so dass bereits nach nationalem Recht eindeutig kein Besteuerungstatbestand vorliegt. Nichts anderes ergibt sich aus der Zins-/Lizenzrichtlinie (Rl 2003/49/EG v. 3.6.2003, Abl. EU Nr. L 157/49, geändert durch RL 2004/66/EG und RL 2004/76 EG), die bei variabler Verzinsung den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Richtlinie aus-nahmsweise nicht anzuwenden. Zwar ordnet Art. 11 des Doppelbesteuerungsabkommens Zypern-Österreich unabhängig von nationalem österreichischem Recht und von der Zins-/Lizenzrichtlinie Quellensteuerfreiheit für Zinsen ganz generell an, also auch für variable, aber sicherer ist es, wenn man nicht auf das Abkommen angewiesen ist. Außerdem werden dadurch administrative Arbeiten (Quellensteuererstattung) abgewendet.

Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (Gesellschafter-Fremdfinanzierung = thin capitalisation) kennt das österreichische Steuerrecht nicht. Insbe-sondere gibt es keine festen Eigen-/Fremdkapitalrelationen. Nichtsdestotrotz ist zur Sicherung der Abzugsfähigkeit aus österreichischer Sicht nach allgemeinen Regelungen erforderlich, dass die Verzinsung fremdüblich ist. Für Zwecke des Fremdvergleichs ist es am sinnvollsten, die Konditionen an externen Bankdarlehen zu orientieren. Für Zwecke der Verrech-nungspreis-Dokumentation sollten Fremdvergleichsnachweise vorgehalten werden, z.B. Bankangebote für vergleichbare Kredite. Dabei sind Laufzeit, Besicherung und Verzinsung im Abschlusszeitpunkt die wesentlichen Punkte.

Überschussliquidität, die von der zypriotischen Ltd. nicht zur Darlehensvergabe nach Öster-reich genutzt werden kann, sollte trotzdem von den österreichischen GmbHs an die zyprioti-sche Ltd. ausgeschüttet werden und von dieser ggf. extern angelegt werden, um auch inso-weit den Steuervorteil Zyperns (10% statt österreichischer 25%) zu nutzen.

E. Expansion ins non-EU-Ausland, insbes. Russland

Im Grundsatz können dieselben Überlegungen, die für die Gründung von EU-Tochtergesellschaften ausgeführt wurden, auch für non-EU-Tochtergesellschaften verfolgt werden. Es ist aber eine Besonderheit zu beachten: Europäisches Recht gilt nicht, insbeson-dere gilt also die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht, die Zins-Lizenzrichtlinie nicht und auch nicht der Substanz-Escape aus der Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes. Wegen der Unanwendbarkeit von Richtlinien sind die jeweiligen konkreten abkommensrechtlichen Vorschriften von besonderer Bedeutung zur Abwehr / Reduktion von Quellensteuerlasten bei Zins- und Dividendenzahlungen. Außerdem sind die lokalen Gesellschafter-Fremdfinanzierungsregelungen zu beachten.

Die Gründung einer russischen Tochtergesellschaft durch eine Zypern-Ltd. ist nach dem ak-tuellen Doppelbesteuerungsabkommen Russland-Zypern nicht schlecht gestellt:

Ab einem Investment von 100.000 US-$-Gegenwert gilt eine Quellensteuerbegrenzung auf 5 % für Dividendenzahlungen aus Russland nach Zypern, sonst gilt eine Begrenzung auf 10 %. Wichtig ist dies, da diese Quellensteuer eine Definitivbelastung bewirkt; nach nationa-lem Recht beträgt die Quellensteuer 15 %, so dass also 5 oder 10 Prozentpunkte erstattet werden.

Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer russischen Tochtergesellschaft dürfen nach dem Abkommen nur in Zypern besteuert werden und Zypern besteuert diese nach nationalem Recht nicht, so dass auch ein exit gut möglich ist.

Zinszahlungen aus Russland sind nach dem DBA Zypern-Russland grundsätzlich quellen-steuerfrei zu stellen – nach nationalem russischem Recht beträgt die Quellensteuer 20 %, die also auf Abkommensbasis erstattet werden kann. Wegen des relativ niedrigen russischen Körperschaftsteuersatzes von 20 % ist aber eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung im Ver-hältnis Zypern-Russland nicht ganz so vorteilhaft wie z.B. im Verhältnis zu Deutschland. Vor allem ist zu beachten, dass nach der russischen Gesellschafter-Fremdfinanzierungsregelung nur eine Relation von Gesellschafter-Fremdkapital : Eigenkapital von maximal 3 : 1 akzeptiert wird, der Zinsaufwand für die diese Relation übersteigenden Gesellschafterdarlehen ist nicht abzugsfähig.