Firmengründung Ausland, Steuerberater Internationales Steuerrecht, Steuerliche Gutachten über ETC: Excellent Tax & Corporation Management Ltd.
Firmengründung Ausland: Steuerliche Gutachten
- Index Steuerliche Expertisen – Gutachten
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Firmengründung Ausland- Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gutachten /Expertisen
Die vorhandene VARIORent Ltd. & Co. KG wird in diesem Konzept nicht benötigt und kann weiter „dormant“ bleiben.
Darlehen 1) nimmt K.-H. B. auf, um damit die Mittel zur Verfügung zu haben, der Preventos Ltd. (UK) eine Eigenkapitalerhöhung zu gewähren. D.h., wenn K.-H. B. auch anderweitig über entsprechende Mittel für die Kapitalerhöhung verfügt, wird dieses Darlehen (teilweise) nicht benötigt. Darlehen 1) hat den Zweck, dass K.-H. B. durch Herausoptieren aus der Abgeltungssteuer hinsichtlich der Beteiligung an der Ltd. einen Steuerabzug in Höhe von 60 % der auf dieses Darlehen entfallenden Zinsen in Deutschland erreicht. Dieses Herausoptieren aus der Abgeltungssteuer ist möglich, wenn K.-H. B. mindestens 25 % an der Preventos Ltd. (UK) hält, was laut Sachverhalt der Fall ist. Der Antrag ist nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3)a) S. 1-4 EStG grundsätzlich mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum, für den er erstmalig gilt, zu stellen, also hier für 2010. Der Antrag hat grundsätzlich eine fünfjährige Bindungswirkung. Er bewirkt, dass anstelle der Abgeltungssteuer für Dividendeneinkünfte aus der Preventos Ltd. sowie für entsprechende Finanzierungsaufwendungen das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, d.h. 60 % der Dividenden sind bei K.-H. B. steuerpflichtig und 60% der Refinanzierungsaufwendungen sind steuerlich abzugsfähig, jeweils mit dem individuellen Grenzsteuersatz von K.-H. B. Da wegen der Verluste keine umfangreichen Dividenden aus der Preventos Ltd. UK fließen werden – die Preventos Ltd. UK sollte vielmehr nach Aufzehrung der Verluste auf die Preventos Ltd. Deutschland verschmolzen werden – ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens vorteilhafter als die der Abgeltungssteuer. Bei der Abgeltungssteuer sind Finanzierungsaufwendungen im Gegensatz zum Teileinkünfteverfahren nicht abzugsfähig. Um hinsichtlich der Antragstellung auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich eine Mini-Ausschüttung der Preventos Ltd. (UK) in 2010, an die der Antrag anknüpfen kann. Diese Ausschüttung kann ggf. auch erst kurz nach dem nächsten Schritt, der Eigenkapitalzuführung erfolgen. Vorher dürfte schließlich auch handelsrechtlich gar keine Auschüttungsfähigkeit der Preventos Ltd. (UK) gegeben sein.
Mit der Bar-Eigenkapitalerhöhung (2) erhält die Preventos Ltd. (UK) Eigenkapital, welches sie zu fremdüblichen Konditionen verzinslich an die Preventos Ltd. (Deutschland) verleiht. Dadurch werden in Höhe der Zinsen Aufwendungen in der Preventos Ltd. (Deutschland) erzeugt und entsprechende Erträge bei der Preventos Ltd. (UK). Dies hat den Vorteil, dass die Verluste der Preventos Ltd. (UK) gegen die Zinseinkünfte der Preventos Ltd. (UK) verrechnet werden können und auf diese Weise langsam aufgezehrt werden. Korrelierend entstehen entsprechende Aufwendungen, ggf. Verluste in Deutschland bei der Preventos Ltd. (Deutschland). Die grundsätzlich nicht mögliche Nutzung ausländischer Verluste wird somit indirekt im Finanzierungswege erreicht.
Die Konditionen des Darlehens 3) orientieren sich an denen von Darlehen 4), welches sich wiederum am externen Bankdarlehen orientiert, s. nächster Punkt. Entscheidend ist, dass für die Preventos Ltd. (Deutschland) ein kleiner Zinsmargengewinn bleibt. Eine Besonderheit besteht jedoch: Eine Immobiliarbesicherung des Darlehens 3) sollte anders als bei Darlehen 4) nicht erfolgen, da ansonsten deutsche Quellensteuer auf die Zinszahlungen an die Preventos Ltd. (UK) ausgelöst würde, was nicht erwünscht ist. Um gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnungen bei der Preventos Ltd. (Deutschland) abzuwenden, sollte der Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG genutzt werden. Die Summe der nach § 8 Nr. 1 hinzurechnungspflichtigen Entgelte, wozu insbesondere 25% aller Zinsen gehören, sollte weniger als 100.000 € betragen. Das bedeutete, dass wenn bisher noch keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte vorhanden sind, Zinsen bis in einer Höhe von 400.000 € ohne gewerbesteuerliche Schuldzinsen-Hinzurechnung aus der deutschen Ltd. gezahlt werden können. Die Zinsschranke, § 4h EStG, § 8a KStG, ist zu beachten. Angesichts der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 3 Mio. € angehobenen Freigrenze des § 4h Abs. 2 a) dürften sich jedoch daraus im vorliegenden Fall keine Probleme ergeben. Solange das negative Zinsergebnis der deutschen GmbH insgesamt nicht mehr als 3 Mio. € p.a. beträgt, ist nach § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung der Zinsschranke komplett ausgeschlossen, d.h. die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands gegeben. Steuerpflichtige Abzinsungsgewinne im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG werden dadurch verhindert, dass das Darlehen verzinslich ist.
Die Preventos Ltd. (Deutschland) gewährt der Ehegattin von K.-H. B. ein fremdüblich verzinsliches, immobiliarbesichertes Darlehen (Darlehen 4). Die Fremdüblichkeit kann belegt werden, indem Vertrag und Konditionen dem daneben der Ehegattin von K.-H. B gewährten Bankdarlehen (Darlehen 5) entsprechen.
Die Ehegattin von K.-H. B. vermietet das Gebäude an die Preventos Ltd. Deutschland.
Eine hier wegen der weniger guten Trennungsmöglichkeiten nicht erstrebenswerte umsatzsteuerliche Organschaft kann verhindert werden, wenn Geschäftsführer dieser Ltd. nur K.-H. B. ist, die Ehegattin aber weder Geschäftsführerin noch Prokuristin. Es sind demzufolge lediglich Umsatzsteuererklärungen für die Preventos Ltd. (Deutschland) und bei Hereinoptieren hinsichtlich der Vermietungsumsätze auch für die Gattin von K.-H. B. abzugeben. Es bietet sich an, insoweit in die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung insoweit hinein zu optieren, wie die Preventos Ltd. (Deutschland) eine eigene Nutzung für umsatzsteuerpflichtige Zwecke vornimmt, z.B. Büro für die Verwaltung der Mobiliarvermietung und für spätere Aktivitäten im Bereich von Präventionskonzepten oder aber wie die Preventos Ltd. (Deutschland) an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer untervermieten möchte. Insoweit, wie direkt an K.-H. B. für dessen nicht umsatzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeit vermietet werden sollte, macht ein Hereinoptieren in die Umsatzsteuer deshalb keinen Sinn, weil wegen der nicht abziehbaren Vorsteuer bei ihm definitive Umsatzsteuer entstünde und außerdem eine gesetzliche Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Zukunft nicht auszuschließen ist. Daher käme ein Hereinoptieren nur bezüglich bestimmter Teile des Gebäudes in Betracht. Kehrseite daraus ist allerdings, dass es nur insoweit einen Vorsteuerabzug bei der Errichtung des Gebäudes geben wird. Das ist aber nicht tragisch, da dieser ansonsten ohnehin über die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze nach und nach rückgängig gemacht würde oder aber bei einer Selbstnutzung im ungünstigsten Fall sogar auf einmal rückgängig gemacht würde. Eine Untervermietung an die Gattin von K.-H. B. für Wohnzwecke sollte unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit nicht erfolgen. Steuerlich wäre es ideal, wenn der größtmögliche Teil des Gebäudegrundstücks an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (Preventos Ltd. Deutschland und andere) vermietet würde und praktisch kaum etwas für Wohnzwecke vermietet würde. Damit wäre der umsatzsteuerlich optionsfähige Umfang maximiert. Insofern lautet die steuerliche Empfehlung quasi, dass K.-H. B. und seine Gattin selbst nur das Wohnmobil nutzen, das Gebäude hingegen unter Option an Unternehmer vermietet werden sollte, welche überwiegend umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen. Andernfalls kommt eine Quotelung (teilweise Option hinsichtlich bestimmter Flächenanteile) in Betracht. Für ertragsteuerliche Zwecke ist im Übrigen eine zumindest anfängliche überwiegende Vermietung an externe im Sinne des Fremdvergleichs hilfreich sein.
Insgesamt können folgende Effekte erreicht werden:
- Der Grundstücks- und Gebäudeerwerb wird als Anknüpfungspunkt für die Erzielung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Person der Ehegattin von K.-H. B. genutzt. Diese negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im Rahmen der Zusammenveranlagung (Splitting-Tarif) gegen die Einkünfte von K.-H. B. aus ärztlicher Tätigkeit verrechenbar.
- K.-H. B. kann die Refinanzierungsaufwendungen für die Kapitalerhöhung an der Preventos Ltd. (UK) zu 60 % absetzen, auch diese Aufwendungen sind gegen die Einkünfte von K.-H. B. aus ärztlicher Tätigkeit verrechenbar.
- Die Verluste der Preventos Ltd. (UK) werden über den Umweg der Finanzierungsaufwendungen und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung indirekt gegen die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit verrechnet, somit die Steuerlast reduziert.
- Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Verluste der Preventos Ltd. (UK) aufgebraucht sind, kann eine steuerpflichtige Ausschüttung vermieden werden, indem die Preventos Ltd. (UK) steuerneutral auf die Preventos Ltd. (Deutschland) verschmolzen wird. Falls es bis dahin noch nicht zu einer Rückzahlung des Darlehens 4) gekommen ist, hat dies hat den Vorteil, dass das Darlehen 4) durch Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung erlischt. Falls das Darlehen bereits zurückgeführt ist, wird auf diese Weise Geld in die Preventos Ltd. (Deutschland) gebracht, welches dort für die weiteren Aktivitäten genutzt werden kann, ggf. steuereffizient, falls dort Anlaufverluste aus den Tätigkeiten bezüglich der med. Präventionsprogrammen oder der Mobilienvermietung vorliegen sollten.
Details zu einzelnen Aspekten des Konzepts
Abzugsfähigkeit von Refinanzierungsaufwendungen für die Kapitalerhöhung bei der Preventos Ltd. (UK)
Hereinoptieren
Da K.-H. B. zu mindestens 25 % an der Preventos Ltd. (UK) beteiligt ist, kann er nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1, 2 EStG hinsichtlich dieser Beteiligung aus der Abgeltungssteuer heraus optieren und ins Teileinkünfteverfahren hinein optieren. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn weniger Dividenden aus dieser Gesellschaft fließen als er an Refinanzierungsaufwendungen dafür hat.
Eine solche Option kann übrigens auch später einmal hinsichtlich der Preventos Ltd. (Deutschland) sehr vorteilhaft sein, um etwaige negative Einkünfte der Ehegattin aus Vermietung und Verpachtung dahingehend zu nutzen, um Dividenden aus der Preventos Ltd. (Deutschland) effektiv steuerfrei zu erzielen.
Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren führt zu einer Steuerbelastung in Höhe von bis zu 29,66 % von Dividenden da der individuelle Grenzsteuersatz bis zu 49,44 % betragen kann (= 60 % @ 49,44 %). Korrelierend zu der nur 60%igen Steuerpflicht der Dividenden sind damit zusammen hängende Aufwendungen nur zu 60 % abzugsfähig, so dass der tax shield, der steuerliche Entlastungseffekt aus (Finanzierungs-)aufwendungen maximal bei 29,66 % dieser Aufwendungen liegt.
Ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 8.004 € bleibt bei einer natürlichen Person komplett steuerfrei, sogenannter Grundfreibetrag. Für das darüber hinaus anfallende zu versteuernde Einkommen steigt der Einkommensteuersatz progressiv von 14 % bis zu 42 % an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.881 € greift der Einkommensteuer-Satz von 42 %, ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 € greift der Einkommensteuer-Satz von 45 %, sogenannte Reichensteuer. In Verbindung mit dem Solidaritätszuschlag und der bei Kirchenzugehörigkeit anfallenden Kirchensteuer ergeben sich unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer die Grenzsteuersätze zwischen 44,31 % und 49,44 %; bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60%) resultiert daraus ein Grenzsteuersatz von max. 29,99 %.
ESt | 42,00 | % | ESt | 45,00 | % |
SolZ | 2,31 | % = 42 % @ 5,5 % | SolZ | 2,48 | % = 45 % @ 5,5 % |
KiSt | 3,78 | % = 42 % @ 9 % | KiSt | 4,05 | % = 45 % @ 9 % |
Summe: | 48,09 | % | Summe: | 51,53 | % |
./. Abzug KiSt | 1,82 | % = 1,82 % @ 48,09 % | ./. Abzug KiSt | 2,09 | % = 2,09 % @ 51,53 % |
Grenzsatz: | 46,27 | % | Grenzsatz: | 49,44 | % |
ohne KiSt: | 44,31 | % | ohne KiSt: | 47,48 | % |
Für Ehegatten ergeben sich durch die Splitting-Tabelle ein doppelter Freibetrag von 16.008 € sowie eine halbierte Progression. Der Grenzsteuersatz von 46,27 % kommmt also erst ab einem zu versteuernden Einkommen der beiden Ehegatten von 105.762 € zur Anwendung. Dieser Effekt kann hier besonders durch negative Einkünfte der Ehegattin aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden. Gerade durch die Hereinoption in das Teileinkünfteverfahren wird aber der Grenzsteuersatz im konkreten Fall abgesenkt, da es einen Überschuss der Refinanzierungsaufwendungen gibt.