Firmengründung Ausland, Steuerberater Internationales Steuerrecht, Steuerliche Gutachten über ETC: Excellent Tax & Corporation Management Ltd.
Firmengründung Ausland: Steuerliche Gutachten
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- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
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- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Firmengründung Ausland- Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gutachten /Expertisen
Belgische (Finanzierungs-)gesellschaft als Tochter der Holding
Variation der Grundidee – Einbeziehung einer Bank
Unter dem Gesichtspunkt des damit erbrachten Nachweises der Fremdüblichkeit (arm’s length) und auch wegen der größeren Flexibilität hinsichtlich der weiteren Verwendung der erhaltenen Mittel durch Erwin K ist es eine sehr erstrebenswerte Variante, dass Erwin K seine aus der Kapitalherabsetzung noch vergrößerte Gesellschafterforderung an eine (spanische) Bank veräußert. Eine etwaig drohende exit-Besteuerung stiller Reserven aus der weitestgehend wertgeminderten Beteiligung an der Immobilien-SL stellt danach kein wesentliches Wegzugshindernis dar. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer konkreten WEzugsrichtung noch einmal die Grunderwerbsteuersituation zu prüfen, obwohl grundsätzlich durch den Wegzug allein noch keine Grunderwerbsteuer ausgelöst werden dürfte, da er noch keine Veränderung der Anteilsverhältnisse an der SL beinhaltet.
Die Frage ist allerdings, inwieweit eine Bank bereit ist, ohne substanziellen Diskont die Gesellschafterforderungen des Erwin K zu übernehmen. Es hat vermutlich mit der Frage der Sicherheitensituation insgesamt zu tun, beispielsweise, ob der Bank direkte Immobiliarsicherheiten gewährt werden, was auch mit Kerstin S abzustimmen wäre, da diese auch ein umfangreiches Gesellschafterdarlehen gewährt hat. Angesichts der Verkehrswerte der Immobilien von insgesamt ca. 3,3 Mio. € einerseits und der Höhe dern Verbindlichkeiten der Immobilien-SL vor der Kapitalherabsetzung (2.247.272 €) müsste jedoch ein erheblicher Umfang an bankseitig beleihungsfähigen stillen Reserven argumentiert werden können. Ggf. kommt auch eine Kombination der Veräußerung der Gesellschafterforderung an die Bank sowie einer teilweisen Aufrechterhaltung einer eigenen Gesellschafterforderung in Betracht, oder aber eine nicht praktisch bis zum Maximum reichende Kapitalherabsetzung.

Steuerfolgen der Kapitalherabsetzung im Detail
Wie bereits erwähnt, löst die Kapitalherabsetzung in Spanien 1 % capital duty aus. Dagegen kann nach bisherigen Erkenntnissen nichts unternommen werden, diese Position muss man als Transaktionskosten werten.
Das exklusive ertragsteuerliche Besteuerungsrecht für die Kapitalherabsetzung ist in Spanien, da Erwin K dort ansässig ist. Ertragsteuerliche Steuerneutralität der Kapitalherabsetzung in Spanien ist grundsätzlich erreichbar, da bei der Kapitalherabsetzung die Anschaffungskosten des Erwin K infolge der Einbringung der spanischen Immobilie in 2006 dem Nettowert der damals eingebrachten Immobilie entsprechen müssten, dementsprechend ist ja auch das Nominalkapital der Immobilien-SL relativ hoch. Soweit der Betrag der Kapitalherabsetzung die Anschaffungskosten übersteigt, entsteht ein capital gain, der mit 18 % in Spanien steuerpflichtig ist. Diese Behandlung entspricht der einer Liquidation, bei der erst der Teil des Liquidationserlöses als steuerpflichtiger capital gain besteuert wird, der den für die Anschaffung der Anteile bezahlten Betrag übersteigt. Selbst wenn der spanische Fiskus entgegen der handelsrechtlichen Einstufung als Einlagerückgewähr eine Verwendungsreihenfolge unterstellen sollte, wonach zunächst die offenen Rücklagen in Höhe von 18.516 € zurückgewährt werden und diese bei den Anteilseignern zu versteuern wären, wäre dies keine Belastung, die die Struktur als solche in Frage stellen sollte. Ein Freibetrag von 1.500 € pro Person / Jahr kommt grundsätzlich für derartige Einkünfte zur Anwendung.
Der Abzug der durch die Kapitalherabsetzung hervorgerufenen Finanzierungsaufwendungen bei der Immobilien-SL ist grundsätzlich dann nicht durch eine thin-capitalization-Regelung in Spanien gefährdet, wenn der Gläubiger innerhalb der EU ansässig ist. Bei einem non-EU-Gläubiger ist dagegen grundsätzlich allenfalls eine Relation von debt 3 : equity 1 zulässig, der auf die übersteigenden Verbindlichkeiten entfallende Zinsaufwand ist nicht abzugsfähig.
Eine Nichtabzugsfähigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn der spanische Fiskus sich auf den Standpunkt stellt, dass der Zinsaufwand nicht zu der in Spanien belegen Immobilie sondern zu den deutschen Immobilien gehört und wenn der deutsche Fiskus denselben Standpunkt einnimmt. Angesichts der Historie, wonach die in Deutschland belegenen Immobilien durch Gesellschafterdarlehen des Erwin K und der Kerstin S finanziert worden sind, müsste es aber möglich sein, den jetzt zusätzlich anfallenden Zinsaufwand dem spanischen Stammhaus der Immobilien-SL und der spanischen Immobilie zuzuordnen. Innerhalb der EU kann man dies gegenüber einer Betriebsprüfung auch damit begründen, dass schließlich der Finanzierungsaufwand in Summe einmal abzugsfähig sein muss. Angesichts der Tatsache, dass aber die gesamte Struktur nicht nur steuer-, sondern auch vermögensstrukturierungstechnisch getrieben ist, ergibt sich selbst bei Diskussionen und etwaiger teilweiser Nichtabzugsfähigkeit des zusätzlichen Zinsaufwands kein echter Nachteil, wenn entsprechende Zinserträge (überwiegend) steuerfrei in einer niedrig besteuerten Gesellschaft (NewCo) erzielt werden, s.u. 0 Steuerfolgen der Errichtung der neuen Gesellschaft im Detail, S 8. Wegen der offensichtlichen Fremdüblichkeit ist es insofern besser, oben unter 2. Variation der Grundidee – Einbeziehung einer Bank, S. 6 dargestellte Vorgehensweise zu wählen.
Wird aber die Gesellschafterforderung an einen nicht-spanischen Gläubiger, also z.B. an eine NewCo in Zypern abgetreten, drohen Probleme hinsichtlich der Gewährung der Quellensteuerfreiheit der Zinszahlungen. Bei Zinszahlungen an tax havens, zu denen nach bisheriger Lesart Spaniens auch Zypern zählt, ist insofern Vorsicht geboten; in der Praxis besteht die Gefahr, dass Spanien die Anwendung der Zinsrichtlinie versagt und daher 18 % Quellensteuer erhebt, da kein DBA Spanien-Zypern besteht. Auch diesbezüglich ist die oben unter 2. Variation der Grundidee – Einbeziehung einer Bank, S. 6 dargestellte Vorgehensweise vorzugswürdig. Durch die Einschaltung der unabhängigen Bank entfällt der aus Sicht Spaniens möglicherweise anrüchige cross-border Aspekt und die Abzugsfähigkeit ist gewährleistet. Die Bank kann die Quellensteuer anrechnen.
Steuerfolgen der Errichtung der neuen Gesellschaft im Detail
Am einfachsten ist die Errichtung der NewCo an einem steuergünstigen Standort, wie z.B. Zypern, wenn die o.g. Variation der Grundidee – Einbeziehung einer Bank, S. 6 gewählt worden ist. Dadurch, dass von vornherein nur Geld in die NewCo injiziert wird, mit dem ein neues Geschäft dieser NewCo separat von der spanischen Aktivität getätigt wird, entfällt der ökonomische link zwischen der NewCo und Spanien. Wenn aber die NewCo nicht wirklich von einem Unabhängigen errichtet wird, ist Vorsicht geboten, wenn diese NewCo nicht ökonomische Substanz aufweist, da sie passive, niedrigbesteuerte Einkünfte erzielt. Dann droht die Anwendung der spanischen CFC-Regelungen bei Hrn. Erwin K. Gefährlich sind insofern insbesondere Treuhandkonstruktionen. Die theoretisch sicherste Variante für Hrn. K, die Anwendung der spanischen CFC-Regelungen endgültig abzuwenden, besteht darin, seinen eigenen Wohnsitz aus Spanien heraus den Staat der NewCo zu verlegen. In Abhängigkeit von der angedachten Wegzugsrichtung ist aber noch einmal eine Grunderwerbsteuer-Prüfung erforderlich.
Anbei ein kurzer Überblick über die hier relevanten CFC-Regelungen anderer potenzieller Zuzugsstaaten:
- Bei einem Wegzug nach Belgien dürfte sich kein Problem ergeben, wenn Hr. Erwin K die NewCo in Zypern erst errichtet, bevor er nach Belgien zieht, da die belgischen CFC-Regelungen grundsätzlich lediglich den Export vorhandener belgischer Einkunftsquellen sanktionieren. Bei einem Wegzug nach Belgien kommt es aber ohnehin eher in Betracht, über die notional interest deduction im Ergebnis in einer belgischen Gesellschaft überwiegend steuerfreie Gewinne zu erzielen.
- Den vom belgischen Steuerrecht angeordneten steuerlichen Abzug für Eigenkapital¬kosten (notional interest deduction) kann man durch Kapitalerhöhungen maximieren: je mehr Eigenkapital in der belgischen Kapitalgesellschaft vorhanden ist, desto höher ist der Abzug. Der Prozentsatz des Abzugs wird jährlich neu festgelegt und orientiert sich an der Verzinsung belgischer Staatsanlei¬hen. Für 2010 und 2011 beträgt er 3,8 Prozent, ein Gewinn in Höhe dieses Prozent¬satzes des Eigenkapitals einer belgischen Kapitalgesellschaft bleibt also steuerfrei. In einem Jahr nicht genutzte Abzugsbeträge sind in Folgejahre vortragsfähig.
- Zu beachten ist allerdings, dass die belgische Kapitalgesellschaft nicht zugleich als Holding fungieren sollte. Dies liegt daran, dass zur Vermeidung von Kaskadeneffekten das Eigenkapital für Zwecke der belgischen Abzugsregelung um die Beteiligungsbuchwerte an Tochterkapitalgesellschaften und nicht-belgische Immobilien gekürzt wird. Dies ist besonders unvorteilhaft, wenn die Tochtergesellschaften nicht in Belgien angesiedelt sind, da dann weder die belgische Muttergesellschaft noch die nicht-belgischen Tochtergesellschaften den Abzug für Eigenkapitalkosten erhalten. Aus diesem Grund ist gegen die Kürzung auch ein europarechtlich motiviertes Verfahren anhängig. Für Gestaltungszwecke kann man den Ausgang dieses Verfahrens jedoch nicht abwarten. Es ist aber ohnehin nicht erstrebenswert, Tochterkapitalgesellschaften unter eine belgische Kapitalgesellschaft zu „hängen“, da in Belgien ebenso wie in Deutschland 5 % eingehender Dividenden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben fingiert werden, also steuerpflichtig sind.
- Bei einem Wegzug in die Niederlande bestünde der Vorteil, dass eine Niedrigbesteuerung für Zwecke der niederländischen revaluation rule (= ähnlich CFC) bei einer Belastung nicht vorliegt, die einer niederländischen Besteuerung von 10 % entspricht. Durch die in Zypern grundsätzlich greifende 10%-Besteuerung sind insofern die Niederlande ein günstiger Standort.
- Luxemburg ist ein ungünstiger Zuzugsstandort, da die dortigen CFC-Regelungen generell bei einer Steuerlast von weniger als 11 % zur Anwendung kommen.
- Ein Zuzug in andere EU-Staaten ist etwas problematischere. Die Nichtanwendung der CFC-Regelungen kann meistens erst über einen Substanztest erreicht werden, ähnlich dem deutschen § 8 Abs. 2 AStG. Entsprechendes gilt beispielsweise für Frankreich, UK, Italien, Ungarn.
- Ein Zuzug nach Zypern wäre insofern besonders vorteilhaft, da es dort keine CFC-Regelungen gibt. Allerdings wird mit einem Zuzug der natürlichen Person nach Zypern eine zusätzliche laufende Besteuerung in Zypern verursacht. Zum Beispiel wird auf die an eine in Zypern ansässige natürliche Person ausgeschütteten Gewinne der zypriotischen Ltd. 15% defence contribution erhoben, bei Thesaurierung wird in Abständen eine Ausschüttung durch den zypriotischen Fiskus unterstellt.
Zusammenfassung
Es wird empfohlen, die spanische Immobilien-SL eine Kapitalherabsetzung tätigen zu lassen, um das Eigenkapital dieser Gesellschaft durch Fremdkapital (Gesellschafterforderungen) zu ersetzen. Idealerweise werden die Gesellschafterforderungen sofort danach an eine spanische Bank veräußert, damit die Transaktion arm’s length ist.
Die Kapitalherabsetzung löst zwar 1 % spanische capital duty auf den herabgesetzen Betrag aus. Gegenüber dem status quo ergeben sich dabei jedoch auch Vorteile nichsteuerlicher ARt, da damit zugleich eine Entwertungsstrategie bezüglich der Immobilien-SL verfolgt wird.
Bei der Errichtung einer neuen Gesellschaft in einem niedrig besteuerten Staat, z.B. Zypern, ist die Abwendung der spanischen CFC-Regelungen zu erreichen, ggf. durch einen noch einmal in Abhängigkeit von dem angedachten Zuzugsstaat hinsichtlich der Grunderwerbsteuerthematik zu überprüfenden vorherigen Wegzug von Erwin K in einen anderen Staat, der entweder keine CFC-Regelungen kennt oder aber diese nicht anwendet.