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Firmengründung Ausland: Steuerliche Gutachten

Firmengründung Ausland- Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gutachten /Expertisen

Steuerliche Expertise: Erwin K.– Restrukturierung der Beteiligungsverhältnisse

Ausgangssituation

Details zur spanischen Immobilien-SL:

  • Das Immobilienvermögen setzt sich folgendermaßen zusammen:
    • eine spanische Immobilie auf Mallorca, Verkehrswert 1,7 Mio. € in 2006:
    • zwei deutsche Immobilien, die für 950 T€ und 650 T€ erworben wurden.
  • In 2009 erreichte die SL kumulativ die Profitabilität, die handelsrechtlichen Verlustvorträge aus der Vergangenheit (Bilanzverlust) wurden überkompensiert, so dass ein Bilanzgewinn von entstanden ist, dieser beträgt ca. 18.516 €
  • Das gezeichnete Kapital beträgt 1.205.406 €
  • Somit beträgt zum 31.12.2009 das gesamte Eigenkapital 1.223.922 €
  • Die Bilanzsumme zum 31.12.2009 beträgt 3.471.194 €
  • Gegen die Immobilien-SL bestehen Gesellschafterforderungen
    • des Erwin K in Höhe von 1,270.000 €
    • der Kerstin S in Höhe von 330.000 €
  • Daneben bestehen weitere Verbindlichkeiten i.H.v. 647.272 €
  • Höhe der Verbindlichkeiten insgesamt: 2.247.272 €
    • davon eine Hypothek in Höhe von ursprünglich 0,5 Mio. €, die zum 31.12.2009 noch ca. 0,4 Mio. € beträgt.
  • An der Immobilien-SL sind beteiligt:
    • Erwin K zu 99,810 %
    • Eva K zu 0,065 %
    • Kerstin S zu 0,125 %.

Die beiden weiteren spanischen SLs Nr. 1 und Nr. 2 betreiben jeweils ein operatives Geschäft im Dienstleistungsbereich. Sie halten keine Immobilien.

Zielsetzungen

Verfolgt werden zwei wesentliche Zielsetzungen:

  • Steueroptimierung
  • Vermögenssicherung vor der Ex-Frau.

Gestaltungskonzept

Abwendung von Grunderwerbsteuer als erste Trendempfehlung

Eine erste Trendempfehlung besteht darin, bei der Reorganisation der Vermögens- und Beteiligungssituation keine Veräußerung der Immobilien vorzunehmen und auch nicht indirekt im Wege einer Veränderung der Anteilsquoten an der Immobilien-SL.

Es geht dabei weniger darum, dass sich bei einer direkten Veräußerung als Umkehreffekt aus den bisher in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung in Deutschland und in Spanien ertragsteuerlich Veräußerungsgewinne ergeben dürften, also die stillen Reserven aus den Immobilien steuerpflichtig gehoben würden. Dem könnte man noch durch die Veräußerung im indirekten Wege (Umwandlung oder Anteilsveräußerung) begegnen. Viel entscheidender ist, dass in diesen Fällen grundsätzlich sowohl deutsche als spanische Grunderwerbsteuer anfallen würde.

Deutsche Grunderwerbsteuer fällt an, wenn direkt oder indirekt mehr als 95% der Anteile an einer SL oder GmbH auf einen einzelnen neuen Anteilseigner übergehen, § 1 Abs. 3 GrEStG. Der neue Anteilseigner kann dabei auch eine Zwischenholding sein. Außerdem gibt es diverse Zusammenrechnungstatbestände für Umgehungsgestaltungen, bei denen die Anteilsquoten auf diverse verbundene Rechtsträger übertragen werden. Zwar gibt es seit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Gesetz vom 22.12.2009, BGBl. I 2009, Nr. 81, S. 3950 ff.) eine Ausnahmeregelung, § 6a GrEStG. Danach fällt bei Übertragungen im Wege bestimmter Umwandlungen keine GrESt an. Da die Ausnahmeregelung des § 6a GrEStG aber unter anderem grundsätzlich voraussetzt, dass der Gesellschafter der an den Umwandlungen beteiligten Gesellschaften zu 95 % an der einen wie der anderen Gesellschaft beteiligt ist und anschließend fünf Jahre lang beteiligt bleibt, ist diese Ausnahmeregelung hier nicht sinnvoll nutzbar. Eine Anteilsvereinigung ist kaum verhinderbar, wenn zwecks Vermögenssicherung vor der Ex-Frau eine (zivilrechtliche) Übertragung der Immobilien oder der SL-Anteile auf eine andere Person angedacht ist.

Fällt Grunderwerbsteuer im Wege der Anteilsvereinigung an, so wird diese zum Satz von 3,5 % erhoben. Nur in Berlin gilt der Steuersatz von 4,5 %. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist der sogenannte Bedarfswert, also der nach §§ 138 ff. BewG zu ermittelnden Wert, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG. Dabei ist zu betonen, dass dieser Wert immer nur niedriger ausfallen kann als der bei einer Veräußerung anzusetzende Verkehrswert, da immer die Möglichkeit besteht, einen im Vergleich zum Bedarfswert niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen und diesen als Bemessungsgrundlage der GrESt heran zu ziehen. Da hier die deutschen Immobilien nicht in Berlin belegen sind, beträgt die deutsche Grunderwerbsteuerlast auf Basis der o.g. Werte der deutschen Immobilien ca. 56 T€ (= 3,5 % (950 T€ + 650 T€)).

Spanische Grunderwerbsteuer, die grundsätzlich zu einem Satz von 6 % erhoben wird, in manchen Regionen zu 7 %, fiele jedenfalls bei der Übertragung von mehr als 50% der Anteile an der Immobilien-SL an. Dies liegt daran, dass bei einer Gesellschaft, deren Vermögen mehr als 50 % aus Immobilien besteht und dass der spanische Fiskus von einem verdeckten Immobilienverkauf ausgeht, wenn mehr als 50% der Anteile an der SL übertragen werden.

Vermögensminderungsstrategie bezüglich der Immobilien-SL

Grundidee

Wegen:

  • der vorgehend dargestellten Grunderwerbsteuerproblematik
  • sowie zwecks steuereffizienter Finanzierung der laufenden Immobilienaktivitäten
  • sowie auch im Hinblick auf die Minderung des Werts der Anteile an der Immobilien-SL vor dem Hintergrund des drohenden Zugriffs durch die Ex-Frau

ist es empfehlenswert, das Eigenkapital der Immobilien-SL soweit wie möglich durch Fremdkapital zu ersetzen. Technisch kann dies erreicht werden, indem die SL eine Eigenkapitalherabsetzung nebst Auskehrung an ihre Gesellschafter tätigt; die Auskehrung bleibt als Gesellschafterforderung stehen. Da eine SL lediglich ein Mindest-Stammkapital von 3.005 € haben muss und da die Immobilien-SL zum 31.12.2009 ein Eigenkapital von insgesamt 1.223.922 € aufweist, besteht hier zivilrechtlich ein erhebliches Potenzial für eine derartige Kapitalherabsetzung. Diese kostet 1 % spanische capital duty , also im Beispiel 12.000 €. Zu den weiteren Steuerfolgen s.u. unter 0 Steuerfolgen der Kapitalherabsetzung im Detail, S. 8.

 Kerstin SEva KErwin K
%-Anteil0,0650,12599,810100
     
Nennkapital €0,981.503,891.203.115,731.205.406,00
Bilanzgewinn €0,0223,1018.480,8218.516,00
Summe €0,991.527,001.221.596,551.223.922,00
     
Herabsetzung €781,481.502,861.200.000,001.202.284,34
     
Nennkapital neu €2,033,903.115,733.121,66
Bilanzgewinn €0,0223,1018.480,8218.516,00
Summe €2,0427,0021.596,5521.637,66

Dieser Schritt bereitet den nächsten Schritt vor, durch Einlage der Gesellschafterforderung des Erwin K in eine in einem günstigen Steuerstandort ansässige Kapitalgesellschaft die Forderung zur Ausnutzung des Steuersatzgefälles im Wege der Gewinnverlagerung durch Zinsen zu nutzen. Außerdem kann durch eine Übertragung der Anteile an dieser neuen Gesellschaft von Erwin K auf einen unabhängigen Erwerber der Zugriff durch die Ehefrau auf diese Forderungen und die Beteiligung reduziert werden. Die existierenden operativen Gesellschaften Nr. 1 und Nr. 2 können ihr Geschäft reduzieren und schließlich ganz einstellen, dafür kann ggf. an anderer Stelle durch die NewCo oder andere Gesellschaften das Geschäft neu aufgebaut werden.

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