Firmengründung Ausland, Steuerberater Internationales Steuerrecht, Steuerliche Gutachten über ETC: Excellent Tax & Corporation Management Ltd.
Firmengründung Ausland: Steuerliche Gutachten
- Index Steuerliche Expertisen – Gutachten
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
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Gestaltungskonzept – Details
Veräußerung der selbstgenutzten Immobilie an die Tochter
Die Eltern als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Tochter können diese bei der Veräußerung der selbstgenutzten Immobilie wegen §§ 1626 Abs. 3, 1795, 181 BGB nicht vertreten. Dies liegt daran, dass die Eltern auf der einen Seite im eigenen Namen als Veräußerer auftreten würden und auf der anderen Seite im Namen der erwerbenden Tochter. Entsprechendes gilt für den späteren Abschluss des Mietvertrags zwischen Tochter (Vermieterin) und Eltern (Mieter). Damit in so einem Fall kein Geschäft durch den gesetzlichen Vertreter zu Lasten des Kindes erfolgen kann, gibt es ein Vertretungsverbot. Nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB kann in so einem Fall ein sog. Ergänzungspfleger bestellt werden. Der Ergänzungspfleger ist ein zusätzlicher Vertreter, der für die Tochter als Erwerberin in diesem Fall das Geschäft abschließen kann. Das Verfahren läuft so, dass die Eltern die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers dem Vormundschaftsgericht (Familiengericht) anzeigen, § 1909 Abs. 2 BGB. Das entsprechende Prozedere ist aufwändig, aber für steuergetriebene Gestaltungen im Zusammenhang mit der Ausnutzung von Erbschaft-/Schenkung-steuerfreibeträgen sowie Einkommensteuerfreibeträgen üblich. Eine Überprüfung der Vor-/Nachteilhaftigkeit der Transaktion für die Tochter wird angesichts der Veräußerung zum fremdüblichen Preis ergeben, dass die Tochter durch das Geschäft nicht benachteiligt wird, dass also der Ergänzungspfleger dem Geschäft zustimmen kann.
Im Vorfeld dieses Schritts wäre zu klären, inwieweit eine Beleihung der Immobilie (Wert laut mitgeteilten Informationen: 650 T€) aus bankseitiger Sicht zulässig ist, ohne dass sich die Kreditfinanzierung in wirtschaftlich unsinniger Weise verteuert; das notwendige Eigenkapital wäre der Tochter mit einem gewissen zeitlichen Abstand zuvor zu schenken.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Kinder ein Freibetrag von 400 T€ für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke existiert. Dieser Freibetrag kann faktisch alle 10 Jahre wieder neu genutzt werden, da nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur die Erwerbe zusammen gerechnet werden, die innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums erfolgen. Insofern wäre also lediglich Vorsicht geboten, falls es bereits weitere Schenkungen an die Tochter gegeben haben sollte. Geht man aber davon aus, dass die Bank z.B. 10-30 % Eigenkapital verlangt, so wären z.B. bei einem Wert von 650 T€ maximal 195 T€ zu schenken, was innerhalb des Freibetrags von 400 T€ liegt.
Durch den zeitlichen Abstand zwischen der Geldschenkung und dem späteren Immobilienerwerb sowie durch den Verzicht auf eine ausdrückliche Zweckbestimmung, mit dem Geldbetrag den späteren Immobilienerwerb (mit-)zubestreiten, wäre gesichert, dass das Finanzamt keine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung annimmt. Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung würde das Finanzamt aus der Geldschenkung in Höhe dieses Teils des Werts der Immobilie eine Schenkung des Grundstücks annehmen. Diese Annahme wäre zwar Erbschaft- und schenkungssteuerlich wegen des Freibetrags unproblematisch. Sie hätte aber zur Folge, dass insofern keine neuen Anschaffungskosten und AfA-Potenzial für die Tochter entstünden. Auch das wäre nicht so gravierend, da dann die Tochter insoweit die Anschaffungskosten und AfA der Eltern übernehmen würde. Da aber der Verkehrswert von 650 T€ über den historischen Anschaffungskosten der Eltern für die Immobilie liegt, ist es grundsätzlich wünschenswert, dass die Tochter neue Anschaffungskosten in Höhe von 650 T€ hat und nicht (niedrigere) Anschaffungskosten der Eltern teilweise fortführt. Gegen eine mittelbare Grundstücksschenkung lässt sich auch ins Feld führen, dass erst die Geldschenkung und nach einigem zeitlichen Abstand als ein separater Schritt die Einschaltung des Ergänzungspflegers erfolgt, d.h. die Idee der Grundstücksübertragung „verfestigt“ sich erst später und steht ja schließlich auch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ergänzungspflegers.
Die Fremdüblichkeit des Preises von 650 T€ sollte belegt werden können, z.B. durch externe Angebote, Maklereinschätzungen, Bankeinschätzungen (die ohnehin für Beleihungszwecke erfolgen) und ggf. Kurzbegutachtungen des Werts.
Wird die Veräußerung zum fremdüblichen Wert vorgenommen, so sind die (Rechts-)folgen diese:
- Nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch Kinder von ihren Eltern grunderwerbsteuerfrei (das wäre übrigens auch bei einer Schenkung der Fall, § 3 Nr. 2 GrEStG, eine Schenkung ist aber wegen des Freibetrags von lediglich 400 T€ hier nicht sinnvoll, außerdem können nur bei einer Veräußerung neue Anschaffungskosten und Finanzierungsaufwendungen erzeugt werden).
- Wegen der Fremdüblichkeit des Werts liegt hinsichtlich des Grundstückserwerbs kein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vor. Die vorherige Geldschenkung, die zwar abstrakt ein schenkungssteuerpflichtiges Ereignis ist, bleibt konkret wegen des Freibetrags schenkungssteuerfrei (wenn es binnen 10 Jahren nicht noch andere Zuwendungen gegeben hat oder geben wird, die insgesamt den Freibetrag übersteigen).
- Die Eltern realisieren wegen der steuerfreien Veräußerung (10 Jahre gehalten oder ausschließlich selbst genutzt) cash in Höhe von 650 T€ abzüglich des der Tochter geschenkten Betrags.
- Die Steuerfreiheit der Veräußerung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des gewerblichen Grundstückshandels gefährdet. Ein gewerblicher Grundstückshandel entsteht bei den Eltern nicht, da diese selbst bei einer anschließenden Veräußerung der Immobilien Nr. 2-4 jeweils nicht mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußern. Langfristig (= über 10 Jahre) gehaltene oder ausschließlich selbst genutzte Immobilien zählen überdies für Zwecke der 3-Objekt-Grenze gar nicht als Objekte.
- Die Tochter hat hohe Anschaffungskosten und damit AfA und hohe laufende Finanzierungskosten für das Objekt. Bei einer anschließenden Vermietung an die Eltern zum fremdüblichen Mietzins auf Basis eines fremdüblichen schriftlichen Mietvertrags ist die Konsequenz, dass die Tochter entweder Verlustvorträge aus negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufbaut oder aber falls die Einkünfte positiv sein sollten, diese unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag von ca. 8T€/jährlich bleiben, der der Tochter ungeachtet ihrer Minderjährigkeit stets zur Verfügung steht.
Errichtung der Zypern-Holding / steuerliche Substanz
Warum Zypern?
Zypern ist hier wegen der folgenden Aspekte empfehlenswert:
- Die laufende Besteuerung von Gewinnen einer Holdinggesellschaft ist in Zypern mit 10 % sehr niedrig. Mangels Ansässigkeit der Anteilseigner M.T./Ehegattin in Zypern bleibt es bei den 10 %, es kommt nicht zu der periodischen Besteuerung bei den Anteilseignern mit 15 % einer alle zwei Jahre unterstellten 70%igen Ausschüttungen der vorhandenen Rücklagen der Zypern-Holding.
- Solange nicht nach Deutschland ausgeschüttet wird, fällt auch keine deutsche Abgeltungssteuer oder Steuer nach dem Teileinkünfteverfahren an. Da statt Ausschüttungen Darlehensgewährungen an M.T. und seine Ehegattin in Betracht kommen, kann man ökonomisch/praktisch den Steuersatz von 10 % als endgültige Belastung sehen. Selbst eine spätere Übertragung der Anteile an der Zypern-Holding (ggf. sukzessive) auf die Tochter, z.B. durch Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrags(-rests) alle 10 Jahre ändert an dieser Belastung nichts, da die Schenkung keine Ertragsteuerbelastung auslöst.
- Weder auf Zinsen noch auf Dividenden erhebt Zypern Quellensteuern.
- Zypern als EU-Mitglied genießt vollen EU-Rechtsschutz (im Gegensatz z.B. zur Schweiz), so dass ein deutscher steuerlicher Durchgriff durch eine Holding in Zypern praktisch nicht möglich ist, wenn die Holding über die erforderliche steuerliche Minimalsubstanz verfügt.
Substanz der Zypern-Holding
Ein Durchgriff nach dem allgemeinen Missbrauchsparagraphen des § 42 AO ist durch Minimalsubstanz der Zypern Ltd. abzuwenden: Zypern-ansässiger angestellter Geschäftsführer, eigene (angemietete) Räumlichkeiten auf Zypern, eigene Geschäftsadresse auf Zypern.
Auch die (Durchgriffs-)Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes kommen nicht zur Anwendung, wenn die zypriotische Ltd. mit Substanz im Sinne des § 8 Abs. 2 ausgestattet wird. Im Wesentlichen ist auch dafür erforderlich, dass M.T. und seine Gattin, die ja in Deutschland ansässig bleiben, nicht selbst als Geschäftsführer der Zypern-Ltd. fungieren sondern stattdessen jemand einschalten, der in Zypern steuerlich ansässig ist und das (schlanke) Tagesgeschäft der Holding managt. Es bedarf dafür aber über die Anti-§ 42-AO-Substanz hinaus noch einer stärkeren eigenen Entscheidungsmacht des lokalen Geschäftsführers im Sinne stärkerer Eigenverantwortlichkeit und idealerweise sollte neben dem Geschäftsführer noch zusätzliches Personal vorhanden sein.