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Firmengründung Ausland: Steuerliche Gutachten

Firmengründung Ausland- Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuerliche Gutachten /Expertisen

Steuerliche Gestaltung /Expertise M.T: Beteiligungen an Deutschen Kapitalgesellschaften und Immobilienvermögen

Verfolgt wird im Wesentlichen die Zielsetzung einer Minimierung der laufenden Ertragsteuerbelastung. Ein Wegzug ins Ausland ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Ausgangssituation, s. Skizze:

Das unter Planungsaspekten schwerpunktmäßig zu berücksichtigende Vermögen des M. T. besteht aus

  • einer 5%igen Beteiligung an einer nicht börsennotierten AG,
  • einer 50%igen Beteiligung an einer GmbH nebst einer Gesellschafterforderung,
  • einer hälftig von ihm gehaltenen Immobilie (Nr. 1),
  • einer von ihm allein gehaltenen Immobilie (Nr. 2)
  • sowie einem Wertpapierdepot.

Das unter Planungsaspekten schwerpunktmäßig zu berücksichtigende Vermögen der Ehegattin des M.T. besteht aus

  • ihrem hälftigem Miteigentumsanteil an der Immobilie (Nr. 1)
  • sowie zwei weiteren Immobilien (Nr. 3 und Nr. 4).

Die Ehegatten haben eine 13jährige Tochter.

Details zur AG-Beteiligung:

  • Verkehrswert: ca. 190 T€
  • fremdfinanziert: ca. 90 T€
  • Keine Verlustvorträge
  • Ausschüttungen finden statt

Details zur GmbH-Beteiligung:

  • Verkehrswert: ca. 125 T€
  • fremdfinanziert: 0 €
  • Verlustvortrag: ca. 50 T€
  • stille Reserven mindestens 50 T€
  • keine Ausschüttungen

Details zur Gesellschafterforderung gegen die GmbH:

  • Verkehrswert: ca. 150 T€
  • fremdfinanziert: ca. 100 T€

Details zur Immobilie Nr. 1:

  • Verkehrswert: ca. 650 T€
  • fremdfinanziert: 0 €
  • hälftiges Miteigentum der Ehegatten
  • selbstgenutzt
  • steuerfreie Veräußerung an Angehörige zur Optimierung möglich

Details zur Immobilie Nr. 2:

  • Verkehrswert: ca. 225 T€
  • fremdfinanziert: ca. 100 T€
  • Alleineigentum von M.T.
  • fremdvermietet
  • umgehende steuerfreie Veräußerung (10 Jahre gehalten) an 2 Schwestern der Gattin vorgesehen
  • die Schwestern müssen den Erwerb fremdfinanzieren, ggf. mit Hilfe von M.T. und seiner Gattin

Details zur Immobilie Nr. 3:

  • Verkehrswert: ca. 335 T€
  • fremdfinanziert: ca. 285 T€
  • fremdvermietet
  • Alleineigentum der Gattin
  • In 2012 (dann 10 Jahre gehalten) steuerfreie Veräußerung an 2 Schwestern der Gattin vorgesehen
  • die Schwestern müssen den Erwerb fremdfinanzieren, ggf. mit Hilfe von M.T. und seiner Gattin

Details zur Immobilie Nr. 4 (Immobilien-GbR-Anteil):

  • Verkehrswert: ca. 150 T€
  • fremdfinanziert: 0 €
  • fremdvermietet
  • Alleineigentum der Gattin
  • Umgehende steuerfreie Veräußerung (10 Jahre gehalten) an 2 Schwestern der Gattin vorgesehen
  • die Schwestern müssen den Erwerb fremdfinanzieren, ggf. mit Hilfe von M.T. und seiner Gattin

Zielsetzung

Verfolgt wird im Wesentlichen die Zielsetzung einer Minimierung der laufenden Ertragsteuerbelastung.

Ein Wegzug ins Ausland ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Gestaltungskonzept – Überblick

Die Zielsetzungen legen ein Konzept nahe, welches folgende Eckpunkte umfasst:

  • M.T. und seine Ehegatten veräußern ihre selbstgenutzte Immobilie (Nr. 1) zum fremdüblichen Preis (Verkehrswert) an ihre Tochter. Dabei fällt weder Einkommen- noch Grunderwerb- noch Erbschaft-/Schenkungssteuer an, es entstehen lediglich Notarkosten. Außerdem entstehen Kosten für das nach dem BGB wegen der Minderjährigkeit der Tochter erforderliche Verfahren (Einschaltung eines sog. Ergänzungspflegers/des Vormundschaftsgerichts). Mit diesem Verfahren wird verhindert, dass die gesetzlichen Vertreter keine Verträge zu Lasten der Tochter mit dieser schließen. Wegen der Veräußerung zum Verkehrswert und der daraus resultierenden Ausgeglichenheit ist dieses Verfahren aber lediglich eine teure Formalie. Die Tochter fremdfinanziert den Erwerb so weit wie möglich bei einer Bank. Sie vermietet sofort nach dem Erwerb die Immobilie an die Eltern und erzielt wegen der hohen Fremdfinanzierung und der AfA entweder negative Einkünfte aus Vermietung oder positive, die effektiv wegen des jährlichen Grundfreibetrags der Tochter bei der Einkommensteuer (ca. 8.000 €) steuerfrei bleiben. Den Teil des Kaufpreises, der aus Banksicht nicht kreditfinanziert werden kann, schenken die Eltern der Tochter im Vorfeld schenkungssteuerfrei unter (teilweiser) Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags.
  • Durch Bareinlage des von der Tochter erhaltenen Kaufpreises gründet M.T. zusammen mit seiner Gattin eine Vermögensverwaltungs-Kapitalgesellschaft. Die Erträge aus dem Kaufpreis werden also künftig in dieser Gesellschaft erzielt. Dabei empfiehlt sich wegen des niedrigen zypriotischen Steuersatzes von 10 % grundsätzlich eine in Zypern mit Substanz auszustattende zypriotische Ltd. anstelle einer theoretisch ebenso denkbaren deutschen GmbH (30 % deutscher Steuersatz).
  • Optional nehmen die Ehegatten weitere Bareinlagen in das Eigenkapital der zypriotischen Gesellschaft vor und refinanzieren diese durch Fremdmittelaufnahmen in Deutschland. Der Vorteil besteht darin, dass die Erträge in Zypern der 10%igen Besteuerung unterliegen, die Refinanzierungsaufwendungen durch Herausoptieren aus der Abgeltungssteuer in Deutschland mit bis zu ca. 30 % steuerentlastend wirken, also gegen anderes Einkommen der Ehegatten abgesetzt werden können.
  • Wenn dies (jetzt oder später) steuerfrei möglich ist, so sollten in die zypriotische Vermögensverwaltungs-Kapitalgesellschaft auch die Beteiligung an der AG, an der deutschen GmbH sowie die Gesellschafter-Forderung gegen diese deutsche GmbH eingebracht werden. Die entsprechenden Schulden sollten dabei nicht mit eingebracht werden, sondern zurück behalten werden. Die Zinsen für diese Schulden wirken sich als Refinanzierungsaufwendungen für die Beteiligung an der Zypern Ltd. auf der Ebene der deutschen Ehegatten mit bis zu ca. 30 % steuerentlastend aus (s. vorheriger Punkt). Die steuerfreie Einbringung ist aber nur je nach den Umständen des Einzelfalls möglich:
  • Hinsichtlich der AG-Beteiligung ist eine Einbringung nur steuerfrei möglich, wenn die Anschaffungskosten des M.T. dafür größer/gleich dem Verkehrswert der AG-Beteiligung sind. • Hinsichtlich der Forderung ist eine Einbringung nur steuerfrei möglich, wenn die Anschaffungskosten des M.T. dafür größer/gleich dem Verkehrswert der Forderung sind • Hinsichtlich der GmbH-Beteiligung ist eine Einbringung steuerfrei möglich, wenn die Anschaffungskosten des M.T. dafür größer/gleich dem Verkehrswert der GmbH-Beteiligung sind. Außerdem ist, selbst wenn die Anschaffungskosten unter dem Verkehrswert liegen, eine steuerneutrale Übertragung in die zypriotische Ltd. möglich, falls die Beteiligung durch Zukauf von wenigen Stimmrechten auf über 50 % der Stimmrechte aufgestockt wird. Dies liegt daran, dass eine sogenannte mehrheitsvermittelnde Beteiligung (über 50 % der Stimmrechte) steuerneutral durch Anteilstausch übertragen werden kann.
  • Die Immobilien Nr. 3-4 können wie vorgesehen an die Schwestern veräußert werden. Da für eine Veräußerung an Schwestern anders als für eine Veräußerung an Kinder keine Grunderwerbsteuerbefreiung greift, wäre es rein steuerlich allerdings sinnvoller, auch diese Immobilien Nr. 3-4 wie die Immobilie Nr. 1 an die Tochter zu veräußern. In jedem Fall sollte der Erlös in das Eigenkapital der zypriotischen Ltd. eingelegt werden. Er sollte aber nicht sofort von dort aus als Darlehen an die erwerbenden Schwestern / die erwerbende Tochter wieder ausgereicht werden. Weil derartige Darlehen unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit grundbesichert werden müssten und daher deutsche Quellensteuer auf die Darlehenszinsen anfiele, kommen zur Abwendung von Quellensteuer allenfalls Gestaltungen in Betracht, bei denen nicht direkt die zypriotische Ltd. Darlehen zur Immobilienfinanzierung ausreicht, sondern vielmehr eine Anlage bei einer Bank unterhält, die ihrerseits die grundbesicherten Darlehen gewährt und die Anlage lediglich als Sicherheit nutzt (back to back-Finanzierung).

Generell ist darauf hinzuweisen, dass bei allen Schritten der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten ist, d.h. die Verträge müssen

  • im Vornhinein
  • wirksam vereinbart werden (Schriftlichkeit / Notarform / besondere zivilrechtliche Erfordernisse wegen Minderjährigenschutzes),
  • anschließend tatsächlich so wie vereinbart durchgeführt werden und
  • hinsichtlich der Konditionen, insbesondere hinsichtlich der Entgelte dem entsprechen, was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten.

Wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht beachtet, werden die Schritte entweder ganz oder teilweise steuerlich nicht anerkannt, so dass es zu einkommen- und schenkungssteuerrechtlich unerwünschten Mehrbelastungen kommt.

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