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Glücksspiel Lizenz – Wettlizenz – Sportwetten Lizenz: Lizenzen international

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Glücksspiel Lizenz – Sportwetten Lizenz – Glücksspielrecht 

In vielen Ländern ist  Glücksspiel verboten oder den staatlichen Stellen vorbehalten. Im Bereich des Glücksspiels gilt grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Gambling Company und das Recht des  -oder der- „Anbieterstaaten“. 

Beispiel: Die Glücksspiel-Gesellschaft hat Ihren Sitz auf den Isle of Man und das Glücksspielangebot richtet sich auch an Kunden in Spanien, Deutschland und z.B. der Schweiz. Mithin greift das Glücksspielrecht von Isle of Man und das Glücksspielrecht Spaniens, Deutschland und der Schweiz.  

Es bestehen allerdings Lösungsmöglichkeiten über die EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs („Gambling Urteile“): Besitzt eine Gesellschaft in der Europäischen Union eine Glücksspiel-Lizenz, kann sich das Angebot an Teilnehmer in der gesamten EU/EWR richten.

Mit einer Lizenz aus Malta, dem Vereinigtem Königreich oder Gibraltar kann Glücksspiel also in der gesamten EU/EWR angeboten werden, da die nationalen Glückspielverbote bzw. -regulierungen gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen würden, wenn einem lizenzierten Anbieter das Angebot in einem anderen EU-Mitgliedsland untersagt würde (vgl. EuGH-Entscheidung v. 09.09.2010 – C-316/07 u.a.).

Übrigens: Die Isle of Man und Alderney sind autonomer Kronbesitz und nicht Mitglied der EU. 

Möglich ist theoretisch auch die Umsetzung in einem Drittstaat-Staat wie z.B. Isle of Man oder Costa Rica.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche „Offshore-Lizenz“ allein dazu berechtigt, dass Angebot im Sitzstaat der Gesellschaft zu realisieren, nicht aber in anderen Ländern und/oder in der EU. Allerdings stellt sich die Frage wie andere Länder Sanktionen durchsetzen wollen, da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten unterhalten.

Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein: Sofern sich das Glücksspielangebot nur an Kunden außerhalb Costa Ricas wendet, ist keine Glücksspiel-Lizenz  sondern nur eine Gewerbeerlaubnis- erforderlich.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel- Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?

Zentral definiert „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ – auch auf der Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen- den Ort der Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft (also z.B. nach Malta) und tritt selbst als Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.

Außerdem ist eine reine „Briefkastengesellschaft“ zu verhindern. So ist ein reines „Registered Office“ in keinem Falle ausreichend, es müssen aber nicht immer große Büros sein. Gerade innerhalb der EU ist in den meisten Fällen ein virtuelles Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst) bei einem Business Center ausreichend. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf Grund des innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also mindestens ein Büro und ein Angestellter.

Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte

Entscheidend ist auch im Rahmen einer Gambling Company die Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Aufgrund der EU- Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit ist diese Problematik innerhalb der EU relativ leicht lösbar. Anders bei Firmengründungen in sogenannten Offshore –Staaten (Niedrigsteuer- oder Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass im Sitzstaat (also z.B. Isle of Man, Costa Rica) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht, also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor. Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und/oder Lösungsansätze.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 

Zunächst fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft besteuert. Auf Malta besteht die Möglichkeit die Endbesteuerung auf der Ebene der Gesellschaft über das Malta-Holding-Modell auf 5% zu reduzieren.

Besteuerung der Dividenden

Die Gewinne nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden:

  • Das Land kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland (Beispiel Zypern oder Malta)
  • Ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer
  • Die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden
  • Die Zwischenschaltung einer EU Holding. Hier kommt insbesondere Zypern in Frage: Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Tochter in der EU belegen), Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg) und keine Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden an einen Nicht-Zyprioten.  

Von der Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden.

Handelt es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU Gesellschaften die EU Mutter-Tochter-Richtlinie.

Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an: 

  • Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.B. auf Malta
  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft  und/oder Treuhand-Shareholder
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme einer reinen „Briefkastengesellschaft“)
  • Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden
  • Erlaubnisantrag  (BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur Erlaubnis)
  • Sofern erforderlich: Zusammenarbeit mit dem „Programmierer der Glücksspiel-Plattform“
  • Steuerliche Gestaltung z.B. Installation einer Zwischenholding (Dividendenrouting)
  • Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England, auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten