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Glücksspiel Lizenz (Gambling License) – Wettlizenz: Grundsätzliche Überlegungen
- English language Gambling License
- Index Glücksspiel-Lizenz
- Softwareanbieter Glücksspiel-und Wetten
- Glücksspielrecht
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Exposee Glücksspiel-Lizenzen international
Glücksspiel-Lizenz (Gambling License) und grundsätzliche Überlegungen für Anbieter
Realisierung eines Glücksspielangebotes im Internet: Warum sollten Sie an unsere Kanzlei wenden?
Wir sind eine internationale Steuer-und Anwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt internationale Steuergestaltung sowie internationales Glücksspiel-Recht. Die meisten Anbieter im Internet sind entweder „lokale Anbieter“ und/oder es handelt sich nicht um Steuerberater oder Anwälte. Besonders bei rein lokalen Anbietern (z.B. Isle of Man) besteht das Problem, das zwar die rechtlichen und/oder- steuerrechtlichen Voraussetzungen im Land bekannt sind, aber keine internationale Ausrichtung besteht. Hier besteht das Risiko, dass Interessenten/Anbieter von Glücksspielen im Internet Gestaltungen wählen, die rechtswidrig sind und/oder den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs aus steuerrechtlicher Sicht erfüllen. Hier an der falschen Stelle zu sparen, kann verheerende Folgen haben, wie einschlägige Beispiele aus der Vergangenheit eindrucksvoll dokumentieren. Die Dienstleistungen unserer Kanzlei sind:
- Anwaltliche Beratung internationales Glücksspiel-Recht
- Wahl des richtigen Standortes für das Glücksspiel-Unternehmen
- Steuerrechtliche Beratung (Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, Steuerliche Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen, Gestaltung mit Zwischenholding, Verhinderung der hohen Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen usw.)
- Erlaubnisantrag bei der jeweiligen Behörde bis zur Erteilung der Glücksspiel-Lizenz
- Gründung der Gesellschaft im jeweiligen Land, auf Wunsch Stellung eines Treuhand-oder angestellten Direktors (Anwalt im Sitzstaat), ordentlicher Geschäftssitz usw..
- Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Anbindung Zahlungsprovider (Abrechnung mittels Kreditkarten, Paypal usw.)
- Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen,Jahresabschluss, Berechnung der Glücksspielsteuerlast
- Vermittlung an Softwareanbieter für Glücksspiel-Software
Allgemeines zum Thema Glücksspiel Lizenz
Wer sich mit der Thematik „Glücksspielangebot im Internet“ auseinandersetzt, wird schnell feststellen, dass es sich um eine extrem komplexe Rechtsmaterie handelt. Viele Länder (Übersicht unten) regulieren das Glücksspiel über innerstaatliche Gesetze, in anderen Ländern ist ein Glücksspielangebot grundsätzlich verboten, wiederum andere Länder kennen überhaupt keine Regulierung des Glücksspiels. Anbieter von Glücksspielangeboten stehen zunächst vor der Frage, welches Land geeignet ist, um das Internet-Glücksspiel anzubieten. Dabei sind eine Reihe von juristischen und steuerrechtlichen Fragestellungen zu beachten. Ergänzend macht die Realisierung eines Glücksspielangebotes nur Sinn, wenn die Teilnehmer am Glücksspiel von der Seriosität des Angebotes überzeugt sind. Erscheint das Angebot unseriös bzw. riecht das Ganze nach Betrug, werden Teilnehmer zu einem anderen Anbieter wechseln und ggf. in den einschlägigen Internetforen für Online-Glücksspiel entsprechend negativ berichten. Insofern sollte es für den Glücksspiel-Anbieter von massiven Interesse sein, als Standort möglichst ein Land zu wählen, welches das Glücksspiel gesetzlich reguliert- also eine Glücksspiel-Lizenz erforderlich ist-, mit entsprechend hohen gesetzlichen Auflagen und Anforderungen.
Grundlegende juristische Ausführungen
Vereinfacht kann ausgeführt werden, dass im Bereich des Glücksspiels das Recht des Sitzstaates greift (also das Recht des Landes, wo die Glücksspiel-Lizenz realisiert wird) und das Recht des „Anbieterstaates“ (also das Recht des Landes, an den sich das Glücksspielangebot richtet). Innerhalb der EU gibt es hier einen Vorteil: Es greift zunächst die EU-Niederlassungsfreiheit und die Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Somit kann ein Unternehmen, welches seinen Sitz in der EU hat und über eine Glücksspiel-Lizenz verfügt (z.B. Malta,England,Gibraltar) sein Angebot an Kunden in der gesamten EU richten. Allerdings besteht in vielen Fällen ein „Kollisionsrecht“, so das innerstaatliche Gesetze (Anbieterstaat in der EU) ein solches Angebot zwar nicht verhindern bzw. unterbinden können,jedoch quasi die Teilnahme an einem solchen Glücksspiel für rechtswidrig erklären. Dennoch kann es mehr als sinnvoll sein, eine Lizenz in der EU zu erwerben, sofern sich das Glücksspielangebot auch an EU-ansässige richtet: Grundsätzliche Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit (Glücksspielanbieter darf in der gesamten EU bewerben usw), hohe Auflagen in der EU (z.B. in Malta) und damit Dokumentation der Seriosität des Angebotes, „Vertrauen des Teilnehmers“ wird bei Angeboten in der EU naturgemäss höher sein, als bei „Offshore-Angeboten“. Richtet sich das Angebot hingegen überwiegend an Teilnehmer außerhalb der EU, können auch andere Länder durchaus interessant sein. Wir begleiten auch häufig Mandanten, die aus den oben beschriebenen Erwägungen mehrere Lizenzen realisieren, z.B. auf Malta und auf Isle of Man.
Reine Resellerangebote
Plant der Mandant ein reines Resellerangebot (wird also Affilinet-Partner eines bestehenden Glücksspielanbieters mit Lizenz) so kommt ggf. auch die Gründung einer zyprischen Limited in Frage. Auf Zypern (EU Teil) sind derartige Resellerangebote ohne Lizenz erlaubt. In vielen anderen Ländern gibt es spezielle Regulierungen für Resellerangebote, z.B. auf Malta.
Steuerliche und-Steuerrechtliche Erwägungen
Die einzelnen Länder kennen sehr unterschiedliche Besteuerungen der Betriebsstätte und des Glücksspielgewinnes (Glücksspiel-Steuer). Auf unseren Länderseiten oder im Exposee führen wir dazu entsprechend aus.
Davon unabhängig muss aus steuerrechtlichen Erwägungen ein mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch geprüft werden. Stichworte sind hier: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft, die nur dem Zweck dient, der inländischen Besteuerung zum umgehen, nationale Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs und/oder DBA-Missbrauchsklauseln. Auch kennen viele Länder eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfuss eines Inländers: Hat ein Inländer (Steuerpflichtiger) beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft (Sitzstaat des Glücksspiel-Unternehmens), ist diese Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland angesiedelt und werden nur passive Einkünfte realisiert,so erfolgt die Besteuerung des Gewinns beim Anteilseigner und zwar mit Einkommensteuer und nicht mit dem in vielen Ländern üblichen ermäßigten Steuersatz bei Dividendenausschüttungen. So kann eine Gestaltung schnell zur Steuerfalle werden, wenn nationale Steuergesetze, ergänzend Regelungen in der EU und/oder DBA-Recht nicht beachtet wird.
Auch können „Steuerfallen“ bei direkten Beteiligungen lauern. So kennen viele Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, die nur über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen und/oder in EU durch Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie begrenzt werden. Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die steuerliche Gestaltung wesentliches Element der Planungsschritte sein sollte. Dabei ist auch zu bedenken, dass steuerrechtliche Aspekte und Fragen des „anwendbaren Glücksspiel-Rechts“ häufig zusammenwirken: Wird festgestellt, dass sich die Betriebsstätte gar nicht im Ausland befindet,so findet innerstaatliches Recht (Sitzstaat des Mandanten) Anwendung.
Glücksspiel-Rechtlich und steuerrechtlich wichtig: Die Betriebsstätte im Ausland
Die Betriebsstätte der Gesellschaft mit Glücksspiel-Lizenz muss nachprüfbar im Ausland belegen sein. Wenn es sich also z.B. um eine maltesische Limited mit Glücksspiel-Lizenz handelt,so muss die Betriebsstätte auf Malta belegen sein. Hilfreich ist hier die Definition der Betriebsstätte nach OECD_MA, i.d.R. 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Wichtige Merkmale sind demnach:
-Ort der geschäftlichen Oberleitung: Ein im Sitzstaat (in unserem Beispiel Malta) ansässiger, muss die geschäftliche Oberleitung innehaben. Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft oder unsere Kooperationskanzlei im Sitzstaat kann einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen. Vorsicht ist bei sogenannten Nominee-Direktoren geboten, die nachträglich zurücktreten und an den eigentlichen Nutznießer/Mandant übergeben, der dann als Direktor ins örtliche Register eingetragen wird. Selbst wenn das entsprechende Land über kein öffentlich einsehbares Register verfügt, ist „Der tatsächliche Ort der geschäftlichen Oberleitung“ erkennbar, da der Nominee Direktor nicht mehr aktiv tätig wird. Ergänzend sind die G20-Abkommen und/oder Auskunftsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Viele Glücksspiel-Gesetze schreiben übrigens vor, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Dabei könnte ein nicht im Sitzstaat ansässiger als zweiter Direktor des Glücksspiel-Unternehmens auftreten, sofern das jeweilige Glücksspielgesetz eine solche Möglichkeit vorsieht. Sofern dann der erste Direktor die überwiegenden Leitungsaufgaben wahrnimmt und der zweite Direktor ab und zu in den Sitzstaat reist, um an der Willensbildung mitzuwirken, dürfte steuerrechtlich die Betriebsstätte dennoch im Sitzstaat (z.B. Malta) belegen sein.
-Der ordentliche Geschäftssitz: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz. Meist sind den internationalen Behörden die Registered-Office-Adressen in den Staaten bekannt, da hier häufig hunderte von Gesellschaften ihren Sitz haben. Minimalanforderung wäre zumindest ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Glücksspiel-Firma, also Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax. Optimal wäre die Anmietung eines Büros oder zumindest die Buchung eines Bürokontingentes beim entsprechenden Business Center, Z.B. 15 Stunden Büro-oder Konferenzraumnutzung im Monat.
The list of gambling licensing jurisdictions:

Gibraltar — The jurisdiction is located at the southernmost tip of Europe.

Isle of Man — This jurisdiction is an acknowledged model country allowing online gambling due to the legislative framework set by the Electronic Transactions Act of 2000 and the On-Line Gambling Regulation Act of 2001, which legalized e-gaming operations in the country.

Malta — The jurisdiction started licensing companies delivering remote gambling services in 2000 under the Public Lotto Ordinance.

Alderney — The Alderney Gambling Commission (AGC) voted on February 28, 2005 to allow a «free market approach towards e-gambling. This decision allows the jurisdiction’s licensees to accept bets from players in all other countries, including the United States.

Belize is a relatively new offshore jurisdiction allowing online gambling licensing. The legislation there is aimed at attracting investors to participate in online gambling sector expansion. Legal act that controls license issuing is Gaming Control act that was introduced in 2000. The Gaming Control act provides regulation and control over online casinos and poker rooms. Licenses issued by Belize are valid for 12 months and require $10,000 initial payment with $10,000 annual renewal fee.

Austrian gambling performed via remote channels (Internet, mobile phones, and interactive television channels) is regulated by the European commission. Licenses can be issued to both domestic and foreign-based companies. Anyway, online casino services can be used by Austrian residents only. Austria permits its licensed companies to advertise in the country but forbids foreign-licensed companies from doing so.
Kahnawake — Created in June 1996 the Kahnawake Gaming Commission (KGC) licenses remote gambling in the Mohawk Territory of Kahnawake.

Netherlands Antilles — In 2002 regulation and licensing of online gambling was decentralized from the Curacao Gaming Control Board having made Internet gaming a central industry for the island of Curacao.

Antigua and Barbuda — The process of licensing online gambling companies in this jurisdiction is handled by the Financial Services Regulatory Commission’s Division of Gaming. The FSRC Gaming Division certifies two types of licenses: interactive gaming (casino games and poker) and interactive wagering (sports betting)

Panama — The jurisdiction has accepted e-gambling regulations that govern licensing of electronic games of chance and wagering activities in late 2002.

Ireland — The Gaming industry in Ireland has grown significantly in recent years. The jurisdiction has been licensing online gambling since 2000.

Dominican Republic — In 2005 The Dominican Republic joined more than 400 worldwide jurisdictions which accept certifications from Gaming Laboratories International.

Costa Rica — More than 300 gambling websites are registered in Costa Rica for that reason it is considered one of the most popular gaming jurisdictions.
Australia — The jurisdiction was a pioneer in establishing a regulated internet betting environment and today regulates the provision and advertising of interactive gambling services at federal level through the Interactive Gambling Act of 2001.

United Kingdom — All online gambling activities in the United Kingdom of Great Britain are regulated by The Gambling Act 2005 elaborated by the UK Gambling Commission.

Italy — The Italian government’s approach toward gambling follows that of many other countries in Europe and in the Western block. Gambling for real money is basically considered illegal.
