Glücksspiel Lizenz, Lizenz für Wetten und Glücksspiel, Wett Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz, Hausverlosung, Gambling License

Glücksspiel Lizenz – Wettlizenz – Sportwetten Lizenz: Übersicht Länder
- Index Glücksspiel Lizenz
- English language Gambling License
- Zusammenfassung zum Thema Glücksspiel-Lizenz
- Grundsätzliche Überlegungen zur Glücksspiel-Lizenz (Gambling License) und Länderübersicht
- Softwareanbieter Glücksspiel-und Wetten
- Glücksspielrecht
- Exposee Glücksspiel-Lizenzen international
- Länderübersicht Glücksspiel
Glücksspiel Lizenz – Sportwetten Lizenz: Malta

Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre Gesetzgebung für Online-Wetten und Glücksspiele dahingehend geändert, dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines Online-Wettbüros bzw. – Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw – Casinos zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten (EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch: Gambelli-Urteil).
Die Lizenz wird ausgestellt von der Lotteries und Gaming Authority. Diese Behörde ist verantwortlich für die Kontrolle und Regelungen des I-Gaming Spielbetriebes. Die Lizenz wird ausgestellt für 5 Jahre und kann danach verlängert werden.
Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz Malta: Typen der Lizenzen
Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.
- Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.B. Casinos, Bingos und Lotterien
- Klasse 2: Online Spiele und Wetten
- Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P )
- Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen
Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz Malta: Steuern
Über das „Malta Holdingmodell“ wird eine Endbesteuerung von ca. 4,75% bei der Betriebsstätte erreicht. Dieses setzt jedoch voraus, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft Mehrheitseigner ist.
Glückspiel-Steuern Malta:
- Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6 Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der Lizenz beträgt diese Euro 6.900,- pro Monat.
- Wenn das Casino von einer so genannten „Host Plattform“ operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro 1.500 pro Monat für den Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host Plattform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- pro Monat und danach Euro 4.600,- pro Monat für die Restlaufzeit der Lizenz
- Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des „gross amounts“ der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten „pool betting“ auf „the aggregate of stakes paid“.
- Betting Exchanges & Poker Operations: 5% des „net income“. Dieses ist gleich zu setzen mit: „revenue from rake less bonus”, commissions and payment processing fee; i.e. e-commerce fee.
Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz Malta: Erforderliches Stammkapital einer Malta Gaming Ltd
Class 1 : €100,000 (hunderttausend Euro)
Class 1 – operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino, Geschicklichkeit, Online Lotterie)
Class 2 -:€100,000
Class 2 – operators managing their own risk on events based on a matchbook (fixed odds betting, pool betting and spread betting) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften)
Class 3 : €40,000 (Vierzigtausend Euro)
Class 3 – operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) – Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision
Class 4 : €40,000
Class 4 – operators hosting and managing online remote gaming operators, excluding the licensee himself (software vendors developing platforms from which gaming operators can operate). – Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele anbieten
Class 1 on 4 : €100,000
Class 1 on class 4 – operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority. – Wie Class 1 (Eigenes Spiel), aber auf einer lizenzierten Plattform eines Dritten
Class 3 on 4 : €40,000
Class 3 on 4 – operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.- Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision (auf fremder, lizenzierter Plattform)
Glücksspiel Lizenz – Sportwetten Lizenz England
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 -4 Monate.
Es wird in England zwischen „Veranstalter-Lizenz“ (bietet eigene Glücksspiele im Internet an) oder „Vermittler-Lizenz“ unterschieden. Außerdem besteht ein Unterschied, ob die Gesellschaft das Glücksspiel in Großbritannien oder nur außerhalb Großbritanniens („Remote General Betting License“)anbieten will.
Die Glücksspiel-Steuern liegen bei ca. 15%, die Ertragssteuern der englischen Limited progressiv steigend von 19-30% (bis 300.000 GBP Gewinn 19%).
Staatliche Gebühren / Fees Glücksspiel Lizenz -Sportwetten Lizenz in England
Antragsgebühr : 20,580.00 GBP einmalig pro Lizenzierungsantrag. Personal- Management License: 330.00 GBP pro Person.
Die jährliche Lizenzgebühr richtet sich nach dem Bruttoumsatz.
Nehmen wir als Beispiel als an, dass der Mandant in die Kategorie I fällt, so würden die Einmalgebühren wie beschrieben fällig werden, und eine jährliche Lizenzgebühr von 110’820. 00 GBP.
Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz in England: Steuern
Die „Glücksspiel Steuer“ kann sich in zwei „Duties“ dargestellt werden:
1) „Betting duty“, die „Wettsteuer“ wird auf jeden Netto-Einsatzbetrag der eingenommen wird fällig
2) „Remote Gaming Duty“, die „Fernspiel Steuer“, wird fällig auf die Nettoerlöse von Glücksspielen
Diese ist in beiden Fällen 15% und wird auf die netto Einsätze bzw. Erlöse auf einer vierteljährlichen Basis fällig.
Glücksspiel Lizenz – Sportwetten Lizenz: Gibraltar
Für viele unserer Mandanten stellt sich Gibraltar ggf. nicht als optimaler Standort dar, da aufgrund des innerstaatlichen Rechts ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden muss (voll eingerichtetes Büro) und die Verwaltung muss überwiegend von Gibraltar aus realisiert werden. Dieses bedeutet i.d.R. das der Mandant- oder ein Beauftragter/Angestellter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Gibraltar verlagern muss, um vom Sitzstaat aus die Geschäfte zu tätigen.
Die Glücksspiel-Steuern betragen auf Gibraltar beim Online-Casino und Sportwetten 1% bis 42,5 Mio GBP Umsatz, minimal jedoch 85,000 GPB pro Jahr, maximal 425,000,00 GBP pro Jahr. Hinzu kommt die Besteuerung der Gesellschaft.
Es ist ein Wirtschaftsprüfer auf Gibraltar zu bestellen, ergänzend muss der Antragssteller nachweisen, dass er eine entsprechend positive Reputation und hinreichende Bonität hat. Die Hürden zur Lizenzierung sind entsprechend hoch, daher werden auch verhältnismäßig wenige Lizenzen neu erteilt.
Sämtliche finanziellen Abwicklungen müssen über eine Bank auf Gibraltar erfolgen.
Glücksspiel Lizenz- Sportwetten Lizenz: Isle of Man
Isle of Man gehört nicht zur EU. Mithin sind die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit und Gambling-Urteile des EuGHs nicht anwendbar. Formalrechtlich darf sich das Angebot also nur an Teilnehmer auf den Isle of Man wenden oder an Kunden in Staaten, die keine Glücksspiel-Regulierung kennen oder die Regulierungen der Isle of Man anerkennen (hier sind uns allerdings keine Staaten bekannt).
Die Glücksspielsteuer staffelt sich wie folgt:
- Gesamtglücksspielerträge bis GBP 20 Mio: 1,5%
- Gesamtglücksspielerträge GBP 20 Mio bis 40 Mio: 0,5%
- Gesamtglücksspielerträge ab GBP 40 Mio: 0,1%
- Gesamtglücksspielerträge aus Pool Betting: 15%
Glücksspiel Costa Rica
Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein. Richtet sich das Glücksspielangebot an Teilnehmer außerhalb Costa Ricas ist keine Lizenz, sondern nur eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Es ist kein Stammkapital erforderlich – außer das Stammkapital der Costa Rica Lda (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)-, Glücksspiel Steuern werden für Offshore Glücksspielangebote ebenfalls nicht erhoben. Natürlich gilt auch bei Costa Rica, dass ein solches Angebot in anderen Staaten i.d.R. rechtswidrig sein wird. Allerdings unterhält Costa Rica kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten, so das Klagen auf Unterlassung nicht durchgreifen.
Glücksspiel Lizenz in anderen Ländern
Neben den beschriebenen Ländern realisiert unsere Kanzlei noch Glücksspiel Lizenzen in/auf: Antigua and Barbuda, Kahnawake und Panama.
Glücksspiel-Wettlizenz: Grundlegende Einlassungen
Mandanten, die Glücksspiele oder Wetten anbieten möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als „Ladengeschäft“), benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den innerstaatlichen Gesetzen. Grundsätzliche Problemstellung ist, dass in vielen Ländern entweder Online-Glücksspiel verboten oder den staatlichen Organen vorbehalten ist. Ergänzend ist im Glücksspiel-und Wettrecht zu beachten, dass die innerstaatlichen Gesetze des Betriebstättenlandes und Gesetze „des Anbieterstaates“ zu beachten sind. Lösungen ergeben sich u.a. im Rahmen der europäischen Rechtsprechung (EU Niederlassungsfreiheit, Urteile zur EU- Niederlassungsfreiheit und/oder Gambling-Urteile des EuGHs), mithin Realisierung einer Lizenz in einem EU-Land (Malta,Gibraltar,England). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nun das Glücksspielangebot in der gesamten EU beworben/angeboten werden. Weitere Vorteile einer EU-Lizenz: Seriosität des Angebotes (die EU-Länder kennen entsprechend hohe Auflagen zur Realisierung eines Glücksspielangebotes), steuerlich die Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, Datensicherheit, Anbindung von Zahlungsprovidern jederzeit möglich. Hingegen sind „Offshore Glücksspiel-Lizenzen“ (z.B. in Drittstaaten wie Belize oder Panama) eher kritisch zu sehen, wenn unsere Kanzlei auch solche Lizenzen auf Mandantenwunsch entsprechend realisiert. I.d.R. ist bei solchen Lizenzen grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das entsprechende Glücksspiel- oder Wettangebot nur an Personen des Sitzstaates der Betriebsstätte (also z.B. Belize) wenden darf. Natürlich kann man auf dem Standpunkt stehen „Wo kein Kläger, da kein Richter“, da diese Länder I.d.R. keine Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern unterhalten und somit entsprechende Sanktionen nur schwer durchsetzbar sind. Wir gründen für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller).
Glücksspiel und Sonderfall Costa Rica
Online -Glücksspiel in Form der „exempt Company“ ist in Costa Rica legalisiert, der Mandant benötigt nur:
- eine in Costa Rica registrierte Firma
- Registrierung der Firma beim Finanzamt Costa Rica
- Landbenutzungsgenehmigung
- Genehmigung vom Gesundheitsministeriums
- Eine Gewerbe-Lizenz
- Der Nachweis, dass sich das Glücksspielangebot nicht an in Costa Rica Ansässige richtet
In der Praxis wird eine Lizenz für Onlinewetten-/Glücksspiel nicht benötigt, man braucht nur eine Gewerbe-Lizenz und obige Voraussetzungen. Formalrechtlich gilt natürlich auch im Falle Costa Ricas, das eigentlich die Gesetze der jeweiligen Anbieterstaaten zu beachten sind (vgl. Ausführungen oben).
Glücksspiel-Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wir bieten die gesamte Palette der Dienstleistungen aus einer Hand an:
- Beratung in der Wahl des Sitzstaates
- Glücksspiel- und Wettrecht
- Gründung der Gesellschaft (Gambling Company), auf Wunsch inkl. ordentlichen Geschäftssitz, Treuhand-Direktor- und/oder -Shareholder, Kontoeröffnung
- Erlaubnisantrag (Business Plan, Plan G&V, AGBs usw) bis zur Erteilung der Lizenz
- Steuerliche Beratung (steuerliche Gestaltung, Zwischenholding für das Dividendenrouting)
- Vermittlung an Softwareprogrammierer für die Glücksspiel- Wettplattform des Onlineangebotes
Direkte Links:
- Glücksspiel Lizenz Antigua
- Glücksspiel-Lizenz Malta – Glücksspiel Lizenz England
- Glücksspiel Lizenz Belize – Glücksspiel Lizenz Gibraltar
- Glücksspiel Lizenz Isle of Man –Glücksspiel Lizenz Kahnawake
- Glücksspiel-Lizenz Costa Rica – Zum Thema Hausverlosung
- Zum Thema Glücksspiellizenz in Offshore-Staaten
–Grundsätzliche Überlegungen zur Glücksspiel-Lizenz (Gambling License) und Länderübersicht
Die Kosten nicht unterschätzen!
In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht „mal eben“ ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden:
- Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr.
- Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz
- Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor.
- Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft
- In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss.
Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen
Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur „vermittelt“, also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine „Resellertätigkeit“, so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein „eigenes Angebot“, so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in „anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates“ allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.
Verlosung/Lotterie von Immobilien
Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien „verlosen“ kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst.
Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem „Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor“ weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein „Briefkasten“, sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet.
Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann.
Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt)
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem „Offshore-Staat“ (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht „durchgreifen“, sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Problemfelder

Bei der Installation eines „Glückspiel-Wettangebotes“ bestehen immer mehrere „Problemfelder“, die zu lösen sind,u.a.:
Anwendbares Glückspielrecht in den „Anbieterländern“- und im „Betriebsstättenland“ und die „steuerliche Ausgestaltung“, mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung.
Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise
1. Beratung und Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen „realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland“ und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein „Ladengeschäft“ (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.
Dienstleistungen:
- Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien „zwischengeschaltet“ werden.
Alternativen im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“: Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein „Briefkasten“ oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das „anwendbares Recht“ das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. „Mal eben eine Lizenz erwirken“ ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.