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Die neutrale Gestaltungsberatung durch Steuerberater für Internationales Steuerrecht: Erst beraten, dann gründen!
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen

Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung. Organ der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer. Mit regelmäßigen Beiträgen der ETC-Honorar-Steuerberater..
Die neutrale Gestaltungsberatung durch Steuerberater für Internationales Steuerrecht: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht) beraten wird. Reine „Gründungsagenturen“ (98% der Anbieter im Internet!) verfügen über keine ausreichenden Kenntnisse im nationalen und/oder internationalen Steuerrecht.
Hat die jeweilige Gründungsagentur zudem Ihren Sitz im Ausland, kennen sich diese i.d.R. nur in ihrem nationalen Steuerecht aus. Außerdem möchten diese Gründungsagenturen „Ihr Produkt“ verkaufen und bieten selten Alternativen an.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass insbesondere ausländische Gründungsagenturen gegenüber Ihren Kunden ausführen, dass mit der Gründung einer günstigen Offshore-Gesellschaft alle Steuerprobleme der Vergangenheit angehören. Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf solche Gestaltungen hereinfallen. Wenn dem so wäre, müssten alle Industriestaaten mit hoher Steuerbelastung kaum mehr Steuereinnahmen generieren und im Zweifel pleite sein. Es ist zudem sehr naiv zu glauben, dass das Entdeckungsrisiko bei rechtswidrigen Gestaltungen gering ist. Das Gegenteil ist der Fall.
Dabei besteht die Möglichkeit der legalen Steuergestaltung und dominanten Reduzierung der Steuerlast. Nur reicht es dazu nicht, eine Gesellschaft in irgendeiner Steueroase zu gründen, ohne jeglichen Substanz Escape und einem lokalen Nominee-Direktor, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt.
Eine Firmengründung im Ausland kann schnell zur Steuerfalle werden!
Die meisten Staaten – allen voran Deutschland, Österreich, andere EU-Staaten und die USA- kennen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs und/oder zur Sanktionierung von bestimmten Auslands-Sachverhalten. Diese werden durch internationale Abkommen ergänzt. Stichworte können z.B. sein:
- Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte bei Installation einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft (in Deutschland u.a. §42 AO)
- Nationale Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)
- Regelungen zur Funktionsverlagerung (in Deutschland §1 AStG)
- Missbrauchsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen, große- und kleine Auskunftsklauseln
- Internationale Abkommen über Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten (z.B. zwischen Deutschland und Cayman Islands)
- G20 Abkommen
- Nationale Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetze (in Deutschland z.B. Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung)
Darüber hinaus bestehen zahlreiche Steuerfallen bei bestimmten Gestaltungsstrategien. Beispiel Deutsche Kapitalgesellschaft und Holding im Ausland:
- Ignorierung der ausländischen Holding bei rechtswidriger Zwischengesellschaft (reine Briefkastengesellschaft ohne Substanz-Escape und/oder wenn der Eindruck besteht, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert wird“)
- Hohe Quellensteuer bei abfließenden Dividenden ins Ausland: Allein die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder bestehende Doppelbesteuerungsabkommen können die hohe Quellensteuer verhindern
- Werthaltige deutsche Tochter: Steuerneutraler Übertrag der Vermögenswerte auf die Holding nur mittels Fusion/Verschmelzung bzw. Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich
Unsere Gestaltungsberatung schützt vor bösen Überraschungen!
- Wir beraten unsere Mandanten neutral und damit Länder- bzw. anbieterunabhängig.
- Nachfolgend unserer Gestaltungsberatung können Sie unsere Kanzlei oder jede andere Kanzlei oder Gründungsagentur mit der Umsetzung beauftragen. Da Sie aufgrund unserer Beratung wissen, wie die Gestaltung umgesetzt werden muss und worauf Sie zwingend achten müssen, sind Sie vor bösen Überraschungen geschützt
- Wir arbeiten nach dem „Mehraugen-Prinzip“: Wir besprechen Ihren Fall im Rahmen unserer Steuerkonferenzen. Bei unseren Steuerkonferenzen sind Spezialisten der wichtigsten Fachgebiete anwesend (Steuerberater für Internationales Steuerrecht, LL.M. Tax, Rechtsanwälte).
- Eine Gestaltungsberatung bedarf nicht zwingend der Anwesenheit des Mandanten in unserer Kanzlei. Gern bieten wir die telefonische- und/oder E-Mail-Beratung an, wobei Sie die Offerte sowieso schriftlich – i.d.R. per E-Mail- erhalten.
- Wir sind Berufsgeheimnisträger. Mithin sind wir zur Verschwiegenheit verpflichtet und Dritte haben keinen Zugang zu Mandantenakten
- Unsere Honorare sind steuerlich absetzbar (Rechnung für Steuer- und Rechtsberatung
- Unsere Honorare sind im Verhältnis sehr moderat: Während große Steuerberatungsgesellschaften für Internationales Steuerrecht Beratungshonorare von mehr als 300 Euro/Std. verlangen, liegt unser Stundensatz bei 225 Euro/Std (Ausnahme: Steuerliche Expertisen/Gutachten im Kontext komplexer Gestaltungsstrategien)
- Aufgrund unser moderaten Gebühren, kommt unsere Gestaltungsberatung auch für kleine Unternehmen oder Freiberuflicher mit eher geringem Ertrag in Frage. Dabei liegen die überwiegenden Beratungsgebühren bei dieser Zielgruppe zwischen 1 bis maximal 3 Stunden, also zwischen 225,00 bis maximal 675,00 Euro. Dieser Aufwand rechnet sich im Verhältnis zum Nutzen in fast allen Fällen.
Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person in ein Niedrigsteuerland
Auch im Kontext der Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht lauern viele Steuerfallen. Unsere Gestaltungsberatung hilft, diese Steuerfallen zu vermeiden. Ergänzend beraten wir im Kontext:
- Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im derzeitigen Ansässigkeitsstaat. Stichworte: Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitzbegriff nach innerstaatlichen Recht, persönlicher- und/oder beruflicher Interessensschwerpunkt, Regelungen der Wegzugsbesteuerung (in Deutschland Deutsche Abgabenordnung und Außensteuergesetz), europarechtliche Regelungen usw..
- Voraussetzungen der Zuwanderung im Zufluchtstaat
- NonDomc.Status/High Net Worth Individuals Scheme in England, Irland und Malta: Wer kein Staatsbürger dieser Länder ist und „zuwandert“, kann besondere Steuerprivilegien in Anspruch nehmen
- Verbundene Steuergestaltung: Firmengründung (Betriebsstätte) im Ausland und Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person (z.B. Firmengründung in einem EU-Niedrigsteuerland für Unternehmen und NonDomc.Status in England, Irland oder Malta für die niedrige Besteuerung der Dividenden und/oder Gehalt)
Auch bei der Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht gilt natürlich der Grundsatz: Erst beraten, dann Wegzug!