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Firmengründung Offshore: G20 Abkommen und Konsequenzen für die Firmengründung in Nullsteueroasen

Firmengründung Offshore und G20 Abkommen

Begünstigt durch die Finanzkrise und unterstützt durch die scheinbar bereitwillige Unterstützung der sonst das Bankgeheimnis propagierenden Banken im Steuerparadies Liechtenstein im Fall „Zumwinkel“ konnte sich eine internationale Armada zur Jagd auf Steuerflüchtlinge und im Kampf gegen unliebsame Steueroasen formieren. Im April 2009 war der erste Schritt getan: Auf dem Londoner Weltfinanzgipfel veröffentlichte die OECD die sogenannte Schwarze Liste der unkooperativen Länder. Und dies, obwohl einige internationale Finanzzentren zu verhindern versuchten, auf dieser Liste genannt zu werden und einer (vermeintlich negativen) farblichen Einordung von hellgrau bis schwarz, die sich nach der Kooperationsbereitschaft mit der OECD richtete, zu entgehen. Insbesondere China wollte die Veröffentlichung dieser Liste verhindern, wurde aber von führenden europäischen Nationen sowie den USA umgestimmt.

Im Kern geht es bei den G20 Abkommen also um Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten. Nationale Finanzämter können Auskunftsersuchen an ausländische Finanzbehörden stellen, um einen mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch aufzudecken, z.B.: Wer ist Direktor der Gesellschaft, hat die Gesellschaft im Sitzstaat Substanz oder befindet sich dort nur ein Briefkasten, wer ist als Shareholder der Gesellschaft eingetragen. Im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen kennt man diese Vorgehensweise im Kontext einer Ansässigkeitsbescheinigung, mithin kleine oder große Auskunftsklausel. Auch sollen ausländische Banken veranlasst werden, die wirtschaftlich Berechtigten zu benennen, wobei in vielen Ländern das Bankgeheimnis eine solche Auskunft faktisch unmöglich macht. Geben Länder keine Auskünfte, haben also das G20 Abkommen nicht unterzeichnet, beschreiben nationale Gesetze entsprechende Sanktionen, in Deutschland z.B. die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung.

Firmengründung Offshore und Liste der G20 Abkommen

Eine detaillierte Übersicht der G20 Abkommen erhalten Sie in unserem Exposee „Überlegungen_Offshore“  oder direkt auf der OECD_Seite.

Firmengründung Offshore und Folgen G20 Abkommen

Zunächst gehören zu diesem  Kontext unsere Ausführungen unter:

Soll es dennoch die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sein, so sind verschiedene Faktoren zu beachten, um die Auswirkungen der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu minimieren oder zu verhindern:

Gründen Sie keine Gesellschaft in einer Nullsteueroase, wenn Dividenden erkennbar z.B. nach Deutschland oder Österreich (oder andere EU Staaten oder in die USA: Land Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht) zurückfließen

Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat verlagern und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten oder im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Von diesem Grundsatz kann ebenfalls abgewichen werden, wenn Sie in keinem Land der EU,USA oder Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

-Selbst wenn der betreffende Offshore-Staat kein öffentliches Handelsregister hat, installieren Sie eine Offshore-Gesellschaft nur mit Treuhand-Direktor, treten Sie also nicht selbst als Direktor der Gesellschaft auf. Dabei ist die Version eines Nominee-Direktors riskant, da dieser nach Eintrag wieder als Direktor zurücktritt und Sie offiziell als Direktor erkennbar wären. Besser ist ein permanenter Treuhand-Direktor, der während der gesamten Vertragslaufzeit nach außen offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft ist.

Vermeiden Sie ein reines Registered Office. Bei einem Registered Office sind tausende von Firmen registriert und es entspricht einer „Briefkasten-Gesellschaft“, i.d.R. ohne Telefonnummer und Fax. Besser ist zumindest ein virtuelles Office mit eigener Telefonnummer- möglichst persönliche Gesprächsannahme auf den Namen der Firma zu den üblichen Geschäftszeiten-, zustellbare Postadresse und Fax.

Vermeiden Sie allgemein erkennbare Geldflüsse von der Offshore-Gesellschaft nach Deutschland oder in die EU (wenn Sie US Bürger sind, natürlich in die USA usw). Bei Abholung von Geld mittels Kreditkarte also lieber Geld außerhalb Ihres Sitzstaates an einem Geldautomaten ziehen. Am besten ist es, wenn Geldabflüsse aus der Offshore-Gesellschaft an Sie als natürliche Person so weit wie möglich gänzlich vermieden werden. So kann die Offshore-Gesellschaft als juristische Person weltweit bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben, also Z.B. das Haus oder das Auto kaufen.

Firmengründung Offshore: Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase ohne Gestaltungsmissbrauch

Im Sitzstaat wird eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer.

ODER:

Ort der geschäftlichen Oberleitung: Sie- oder ein Beauftragter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft (mindestens 51% des Jahres anwesend, notwendiger weise nicht an einem Stück, Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen) und treten selbst als Direktor der Gesellschaft auf. GGF, sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Sie weisen als offizieller Direktor nach, dass Sie sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig im Sitzstaat der Gesellschaft aufhalten, um diese Leistungsaufgaben im Sitzstaat gewöhnlich auszuüben

UND

Im Sitzstaat der Gesellschaft ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert

UND

es liegen erhebliche wirtschaftliche Gründe für eine solche Konstruktion vor.

Beachten Sie diesbezüglich aber die Gesetze Ihres Staates, z.B. in Deutschland die Wirkung §§12/13 AO (Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland im Nicht-DBA-Sachverhalt), §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG usw.