Funktionsverlagerung im Sinne des Deutschen AStG, Abwehr einer Funktionsverlagerung

Funktionsverlagerung im Sinne des Deutschen AStG: Massnahmen zur Abwehr einer Funktionsverlagerung

Firmengründung Ausland und Funktionsverlagerung- Kurzzusammenfassung Funktionsverlagerung und Gestaltungsansätze zur Verhinderung der Funktionsverlagerung

Kurzzusammenfassung  

Im Grundsatz droht bei jeder Reduzierung eines inländischen Geschäfts bei synchroner oder zeitnaher Vergrößerung eines gleichartigen ausländischen Geschäfts die Anwendung der deutschen steuerlichen Regelungen über die Funktionsverlagerung. Entscheidend ist dabei eine mehrjährige Betrachtung. Immer dann, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die inländische Reduzierung und die ausländische Ausweitung kombiniert werden, droht eine zusammenfassende Betrachtung durch die Finanzverwaltung, so dass eine Funktionsverlagerung angenommen wird.  

Folge einer Funktionsverlagerung ist, dass im Verlagerungszeitpunkt die Verlagerung als solche eine Besteuerung auslöst. Die Besteuerung erfasst einen Teil des Barwerts sämtlicher künftiger im Ausland erzielten Gewinne. Wie hoch dieser Teil ist, bestimmt sich nach einer hypothetischen Einigung zwischen dem abgebenden Inlandsunternehmen und dem aufnehmenden Auslandsunternehmen über das Entgelt für die Abgabe der Funktion.

Die Untergrenze des Einigungsbereichs wird prinzipiell durch die Summe aller künftigen abgezinsten Gewinne, die das Inlandsunternehmen ohne die Verlagerung erzielen würde, markiert. Die Obergrenze des Einigungsbereichs markiert die Summe aller künftigen abgezinsten Gewinne, die das Auslandsunternehmen erzielen wird. Wo konkret innerhalb des Einigungsbereichs der steuerlich zu beachtende fremdübliche Einigungspunkt liegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Funktions- und Risikoprofil der beiden Unternehmen.

Im Sinne einer Faustformel ist in normalen Fällen eine Einigung bei der Hälfte des Einigungsbereichs üblich.  

Die Regelungen über die Funktionsverlagerung sind zwar europarechtlicher Kritik ausgesetzt. Rechtssicherheit gibt es jedoch diesbezüglich nicht, eine Gestaltung lässt sich darauf nicht aufbauen.

Relevant ist diese europarechtliche Kritik also nur für den Fall, dass bereits eine steuerpflichtige Funktionsverlagerung unausweichlich gegeben ist und man Rechtsbehelfe dagegen einlegen möchte, um die europarechtliche Frage zu klären und somit im Erfolgsfall die Unanwendbarkeit der Regelung zu erreichen.   Die für die Praxis relevantesten Gestaltungsansätze zur Abwendung einer Funktionsverlagerung sind die folgenden:

  • Keine Verlagerung operativen Geschäfts, nur Verlagerung finanzieller Ergebnisse: Es wird nicht das deutsche operative Geschäft im Inland reduziert, sondern es verbleibt im Inland und über Holding- und Finanzierungsgestaltungen wird eine Verlagerung der in Deutschland steuerpflichtigen Gewinne in Niedrigsteuerländer in Form von Darlehenszinsen bewirkt. Diese Gestaltung ist insbesondere ratsam, wenn gar keine nichtsteuerliche Zielsetzung der Verlagerung des Geschäfts vorliegt, sondern vielmehr die steuerliche Optimierung angestrebt wird.
  • Ausnutzung der von der Finanzverwaltung gesetzten Freigrenze:  Sofern die Inlandsumsätze innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums sich in keinem Jahr um mehr als 1 Mio. € gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Auslandsgeschäfts reduzieren, wird unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit keine Funktionsverlagerung angenommen. Im Detail ist aber hohe Sorgfalt geboten, um andere Fremdvergleichsvorschriften einzuhalten, z.B. durch Lizensierungen.
  • Aufbau des ausländischen Geschäfts im Wege einer Funktionsverdoppelung und nicht im Wege einer Funktionsverlagerung: Im Ausland wird also zunächst ein neues Geschäft neben einem sich nicht wesentlich reduzierenden deutschen Geschäft aufgebaut. Anders als bei einer Funktionsverlagerung ist dabei nicht sofort ein Entgelt für die komplette Funktion nach Deutschland zu zahlen, sondern nur ein laufendes Entgelt für die jährliche Nutzung bestimmter Teile der Funktion, insbesondere für die Nutzung immateriellen Wirtschaftsgüter. Dementsprechend sind die Lizenzzahlungen relativ gering im Vergleich zu einem „Gesamt-Funktionsverlagerungs-Entgelt“.

Diese Gestaltungsansätze können wahlweise alternativ oder kumulativ verfolgt werden.

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