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Investmentgesellschaft Offshore gründen

Investmentgesellschaften- Kapitalanlagegesellschaften in Drittstaaten gründen

Viele Drittstaaten und/oder Steueroasen-Länder (z.B. BVI, Cayman Islands) bieten die Möglichkeit, eine Investmentgesellschaft zu gründen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass im Kontext von Finanzdienstleistungsgesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des „Anbieterstaates/Vertriebsstaat“ greift. Innerhalb der EU/EWR greift die gegenseitige Anerkennung (Europäischer Pass).

Es ist also grundsätzlich nicht möglich, dass eine in einem Drittstaat (außerhalb der EU/EWR) zugelassene Investmentgesellschaft in anderen Ländern anbietet, ohne erneute Zulassung nach dem Recht des Anbieter-/Vertriebsstaates.

Davon abweichend beschreiben einige Länder nachfolgende Regelung, am Beispiel von Deutschland:

Der Vertrieb von Investmentanteilen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich steuerlich relevanter Daten. Die ausländische Investmentgesellschaft muss vergleichbare Regelungen hinsichtlich des Anlegerschutzes und der persönlichen- und fachlichen Eignung des Geschäftsführers haben.

Investmentanteile, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (hauptsächlich aus den USA und der Schweiz), genießen Bestandsschutz. Investmentgesellschaften in Drittstaaten, die unter obiger Regelung fallen brauchen keine erneute Zulassung, es besteht aber eine Anzeigepflicht. Ergänzende Regelungen in Deutschland: Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.

Investmentgesellschaft Offshore gründen: Länder und Dienstleistungen

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investmentgesellschaften in Drittstaaten/Steueroasenländer(Belize,BVI,Cayman Islands,Panama) einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft
  • Auf Wunsch, bzw. sofern erforderlich und möglich: Stellung Treuhand-oder angestellter Direktor
  • Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz
  • Genehmigungsantrag bis Lizenz
  • Kontoeröffnung für die Investmentgesellschaft im Sitzstaat und/oder in der Schweiz
  • Genehmigungsantrag in den jeweiligen Vertriebsstaaten

Investmentgesellschaft im EWR gründen

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften/Investmentgesellschaft in der EU/EWR, zentral in folgenden Ländern:

  • Deutschland
  • Luxemburg
  • Liechtenstein

Innerhalb des EWR greift die gegenseitige Anerkennung (EU Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit, europäischer Pass). Im EWR zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaften/Investmentgesellschaften dürfen in allen anderen EU/EWR-Staaten anbieten/vertreiben, ohne erneute Lizenz. Häufig besteht jedoch eine Anzeigepflicht.