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Firmengründung Spanien (spanische S.L. oder S.A.) – Firma gründen

Kurzübersicht Firmengründung Spanien

Besteuerung der juristischen Person (S.L., S.A.): Ca. 30%* Körperschaftssteuer, außer in der Kanarischen Sonderzone. Spanische Holdinggesellschaften bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Bestimmte Geschäftstätigkeiten haben steuerliche Privilegien, vgl. im Text.

*for small businesses: 25 % for profits up to € 120,202.41, any portion of profit exceeding latter amount will be taxed at 30%;

  • for mutual insurance companies, social welfare organisations, mutual guarantee schemes, credit cooperatives and non-profit-making organisations: 25 %;
  • for cooperatives: 20 % for the results of their cooperative activities;
  • for foundations and public associations with special tax arrangements under Law No 49/2002: 10 %;
  • for undertakings for collective investment in securities: 1 %;
  • for pension funds: 0 %;
  • for enterprises extracting hydrocarbons and related activities: 35.0 %.

Doppelbesteuerungsabkommen: Ja, Spanien unterhält mit vielen Ländern ein DBA, mithin Abschirmwirkung eines DBAs, reduzierte Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen bei Vorliegen eines DBAs, die Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.

EU: Ja, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie.

Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, § 7-14 AStG: Nein, keine Anwendung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, da Spanien kein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, mithin Eu-rechtswidrig.

Stammkapital spanische S.L: 3.006 Euro


Unsere Dienstleistungen „Spanien“ in der Kurzübersicht

Im Rahmen einer Firmengründung in Spanien beraten Sie unsere zuständigen Netzwerkpartner über Gestaltungsmöglichkeiten, Gesellschaftsformen und Steuern. Die Gründung einer spanischen S.L. kommt in Frage:

  • Investitionen in den Standort Spanien
  • Immobilienerwerb in Spanien
  • Auswandern Spanien
  • Gründung einer spanischen Holdinggesellschaft (Steuerfreiheit)
  • Nutzung des liberalen Rechts

Dabei stellen wir -unsere Netzwerkpartner- folgende Dienstleistungen zur Verfügung:

  • Gründung spanische S.L. oder S.A.
  • Steuerliche Gestaltungen im Rahmen „Steuerminderung“, internationale Sachverhalte, verbundene Unternehmen, Holding 
  • Immobilienerwerb über eine spanische S.L.
  • Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb Spanien
  • Stellung Treuhand-Geschäftsführer und/oder Treuhand-Shareholder
  • Domizil in Spanien
  • Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle, Jahresabschluss und Bilanz
  • Hilfe bei der Immobiliensuche
  • Gründung Kanaren und kanarische Sonderzone (Zulassung und Lizenzen)
  • Für spanische Unternehmen: Maßnahmen zur Steuersenkung
  • Natürliche Personen: Auswandern Spanien,Ansässigkeit,Spanien erhält Besteuerungsrecht

DIE SPANISCHE S.L

Sociedad con Responsabilidad limitada (S.L.)


In den letzten Jahren erfreut sich die spanische S.L. einer immer größeren Beliebtheit. Aufgrund der europäischen Gesetzgebung und Niederlassungsfreiheit kann jeder EU-Bürger frei wählen, in welchem Land er seine Firma gründen möchte. Immer mehr EU-Bürger gründeten in den letzten Jahren auf Grund der liberaleren Wirtschaftsordnung und des weit geringeren Mindeststammkapital eine GmbH oder AG in Spanien. Anziehend für Unternehmer ist auch die positive Wirtschaftsentwicklung in Spanien und das hohe Wirtschaftswachstum sowie die gesteigerte Produktivität. Spanien ist eines der wenigen Länder der EU, die in den letzten Jahren auf gesteigertes Wirtschaftswachstum und gesteigerte Konsumausgaben zurückblicken kann. Um eine spanische Gmbh gründen zu können benötigt man lediglich eine Stammkapital von 3006 € und dieses kann nach der Gründung aufgebraucht werden.
Die spanische S.L. ähnelt der deutschen GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierbei haftet lediglich das eingesetzte Vermögen der Gesellschaft, das private Vermögen der Gesellschafter bleibt unangetastet. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen bevorzugen die S.L.

Das Kapital ist hierbei in Gesellschafteranteile aufgeteilt. Mit Ausnahme der Sociedad Unipersonal sind mindestens 2 natürliche oder juristische Personen notwendig. Die S.L. wird von einem oder mehreren Verwaltern (administradores) vertreten. Diese sind in ihren Aufgabenbereichen, Rechten und Pflichten vergleichbar mit den Geschäftsführern. Die S.L ist zu einer geordneten Buchführung verpflichtet und muss einmal jährlich einen Jahresabschluss beim spanischen Handelsregister vorlegen.
Die Gründung wird durch einen notariellen Vertrag (Escritura publica de Constitucion de Sociedad) vorgenommen. Bereits bei der Gründung der S.L muss die Einzahlung des vollen Stammkapitales per Bankbescheinigung erfolgt sein.

Grundlagen der Besteuerung

Allgemeines

Im Bereich der Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie in der Regel jedes Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, betreffen wird.

Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der Einkommensteuer, juristische Personen und auch Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu ermitteln ist.

Auch nach dem ab 1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die spanische Einkommensteuer weiterhin zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte von gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden Personen gehören. Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand der Vermögensgewinne, mit dem die sich beim Verkauf von Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste erfasst werden. Die spanische Einkommensteuer verweist allerdings seit jeher für die Ermittlung der hier hauptsächlich interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit auf das Körperschaftsteuerrecht.

Ähnliches galt im spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft war. Das heutige  Gesetz in der durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2004 eingeführten Neufassung durch Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS)kennt dagegen keine Unterscheidung mehr zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Es ist nur noch von Renta (Einkommen) die Rede, unabhängig davon, aus welcher Quelle es stammt oder welchen Ursprungs es ist. Die Steuerpflicht ergibt sich daher unmittelbar aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es einer vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem LIS.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Das LIS von 1995 versteht unter dem nicht näher definierten Begriff des Einkommens das buchhalterische Ergebnis (in Deutschland würde man wohl sagen: Jahresüberschuss nach Handelsbilanz bzw. Gewinn nach Gewinn und Verlustrechnung) nach steuerlichen Korrekturen. Damit ist eine Regelung geschaffen, die mit dem deutschen Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1 EStG in etwa vergleichbar ist.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer besteht damit in einem Prozess der Umsetzung des buchhalterischen Ergebnisses in die korrekte Bemessungsgrundlage unter Anwendung der diversen Regeln des LIS. Da dem buchhalterischen Ergebnis als Ausgangspunkt dieses Prozesses somit eine zentrale Rolle zukommt, ist eine genauere Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angezeigt).

1. Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten

Spanien hat Ende der 80er Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht den maßgeblichen EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der spanischen Gesetze an die Grundsätze der EG beeinflusste im wesentlichen die externe Rechnungslegung. Eingeführt wurde dabei eine allgemeine Publizitätspflicht und eine allgemeine Prüfungspflicht durch unabhängige Prüfer. Als weitere Neuerung entstand für spanische Konzerne die Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse.

Die maßgeblichen Vorschriften für die Buchführung und Rechnungslegung finden sich im spanischen Handelsrecht (Código de Comercio, im folgenden Ccom), im spanischen Aktienrecht (Ley de Sociedades Anórtimas, im folgenden LSA) und im sog. Kontenplan (Plan General de Contabilidad, im folgenden PGC).

Steuerliche Bewertungsvorschriften

Die steuerlichen Bewertungsvorschriften, durch die die handelsrechtlichen und buchhalterischen Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage korrigiert werden, bilden den eigentlichen Kern des LIS. Sie sind in den Art. 11 bis 24 LIS und in den Art. 1 bis 52 der Durchführungsverordnung – Reglamento del Impuesto sobre Sociedades (RIS) – enthalten. Es werden im folgenden die wesentlichen Aspekte dieser Bestimmungen dargestellt.

1. Abschreibung für Abnutzung

Die Regeln für die AfA (amortización) sind in Art 11 LIS und in den Art. 1 bis 5 RIS enthalten. Nach diesen Bestimmungen gelten für die AfA folgende Kriterien:

a) Allgemeines

Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter sind:

  • materielle Anlagegüter, die einer Abnutzung unterliegen, sei es durch den Gebrauch oder die technische Veralterung  
  • immaterielle Wirtschaftsgüter, die einer Abnutzung unter liegen und entsprechend aktiviert worden sind

Eine Abschreibung für Abnutzung ist steuerlich zulässig, wenn sie der effektiven Entwertung des Wirtschaftsguts entspricht. Dies wird vermutet, wenn sie die maximalen Jahressätze einhält, die in einer als Anhang zum RIS veröffentlichten Tabelle enthalten sind. Die Tabelle enthält minimale und maximale Sätze. Diese sind allgemeinverbindlich. Die Abschreibung nach Tabelle kann gern. Art. 11.1 LIS linear erfolgen oder degressiv auf Basis eines konstanten Prozentsatzes auf den Restwert. Im RIS (Art. 4) wird zusätzlich die Methode der sogenannten „numeros digitos“, eine in der Praxis eher selten gewählte Sonderform der degressiven AfA mit variablen Prozentsätzen, erlaubt. Alle drei Verfahren werden letzten Endes von der Tabelle abgeleitet.

Die Abweichung von den maximalen und minimalen Sätzen der Tabelle ist mittels eines begründeten Abschreibungsplans möglich, der den Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden muss. Bei materiellen Wirtschaftsgütern ist diese Möglichkeit beschränkt auf neue Wirtschaftsgüter, die sich in Spanien befinden und bei denen besondere Umstände eine erhöhte Abnutzung bedingen. Solche besonderen Umstände können in Zwei- oder Mehrschichtenbetrieb, in extremen klimatischen Einflüssen, hohen Temperaturen, Einwirkung chemischer Elemente etc. bestehen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter kommt eine erhöhte Abschreibung nur in Betracht, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die aus in Spanien durchgeführten und genehmigten Forschungs- und Entwicklungsplänen hervorgegangen sind. Abschreibungen die über die Höchstsätze hinausgehen, werden ansonsten als Gewinnbestandteil betrachtet, ebenso wie Abschreibungen, die nach Ablauf der maximalen Abschreibungszeit vorgenommen werden.

Abschreibungsgrundlage sind die Anschaffungskosten. Entsprechend der deutschen Handhabung fällt darunter der Kaufpreis und alle Nebenkosten bis zur Ingebrauchnahme und die Herstellungskosten auf Vollkostenbasis. Die Abschreibung muss grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln erfolgen. Gleichartige und zum selben Zeitpunkt erworbene Gegenstände können allerdings zusammengefasst werden. Es muss dann jedoch ersichtlich sein, welcher akkumulierte Abschreibungsbetrag auf welchen bestimmten Gegenstand entfällt.

Für gebrauchte Wirtschaftsgüter können erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden. Man kann entweder aufgrund des Neupreises abschreiben oder aufgrund des eigenen Anschaffungswertes mit verdoppelten Sätzen.

Art. 11.2 LIS erlaubt für gewisse Wirtschaftsgüter eine freie AfA. Diese Regel betrifft Wirtschaftsgüter der „sociedades anónimas laborales“, Aktiengesellschaften, an denen die Belegschaft mindestens 50% der Aktien hält, und der Bergbauunternehmern, sowie Wirtschaftsgüter, die der Forschung und Entwicklung gewidmet sind. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit einer freien Abschreibung ihrer Wirtschaftsgüter.

Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderabschreibungen und befristete Bewertungsfreiheiten, die in einigen Wirtschaftsförderungsgesetzen enthalten sind.

b) Mietverträge mit Kaufoption

Art. 11.3 LIS bezieht sich auf Verträge, die nicht mit amtlich zugelassenen Leasinggesellschaften geschlossen werden. Ist bei einem derartigen Vertrag der Optionspreis geringer als der Restwert nach einer hypothetischen Abschreibung im gleichen Zeitraum, gilt die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Mieter die Option wahrnehmen wird. In diesem Fall kann der Mieter maximal den für das Wirtschaftsgut nach Tabelle gültigen AfA Satz als Mietausgabe geltend machen. Das spanische Recht nimmt also keine Zuordnung des Wirtschaftsguts beim Mieter mit der Folge der Bilanzierung und Abschreibung bei ihm vor, sondern begrenzt die abziehbaren Mietaufwendungen auf‘ eine der AfA entsprechenden Höchstgrenze.

c) Firmenwert

Die Abschreibung des Firmenwerts ist mit einem jährlichen Maximum von 5% zulässig wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • der Firmenwert wurde entgeltlich erworben  
  • Käufer und Verkäufer dürfen nicht Gesellschaften eines Konzerns i.S.d. Art. 42 Ccom sein, wobei dies nicht hinderlich ist, wenn der Verkäufer seinerseits den Firmenwert von einer konzernfremden Person erworben hat.

Sind diese Bedingungen nicht gegeben, ist der Firmenwert nur im Falle einer nachweisbaren irreversiblen Entwertung steuerlich abschreibbar. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Abschreibung von Marken, übertragenen Pachtverträgen und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern ohne konkrete Nutzungsdauer.

2. Wertberichtigungen

Das spanische Steuerrecht kennt die bis Ende 1998 in Deutschland zulässige Teilwertabschreibung nicht, sondern operiert einzig mit dem Mittel des Ausweises eines Wertberichtigungspostens auf der Passivseite. Die Berichtigung orientiert sich dabei am Handelsrecht, so dass eine buchhalterisch korrekte Wertberichtigung im Prinzip auch steuerlich gültig ist. Im PGC ist ein allgemein gültiges Wertaufholungsgebot festgelegt. Wertaufholungen über die Anschaffungskosten hinaus sind nicht zulässig. Diese Grundregeln erfahren in Art. 12 LIS allerdings für bestimmte Fälle Einschränkungen.

a) Urheberrechte an Bücher-/Film- und Videoproduktionen

Hier ist eine Wertberichtigung zulässig, wenn zwei Jahre seit Markterscheinung der entsprechenden Produktion verstrichen sind.

b) Forderungen

Eine Wertberichtigung von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn der wahrscheinlich zu realisierende Wert einer zweifelhaften Forderung unter dem Bilanzansatz liegt. Die Wertberichtigung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

Die Realisierbarkeit einer Forderung wird als zweifelhaft angesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der betreffende Kunde in Konkurs befindet, ein Vergleich mit seinen Gläubigern vorliegt, die Zahlungen eingestellt wurden oder aber gerichtliche Schritte eingeleitet sind, von deren Ausgang die teilweise oder vollständige Realisierbarkeit der Forderung abhängt. Darüber hinaus ist die Realisierbarkeit zweifelhaft, wenn die ausstehenden Forderungen als uneinbringlich angesehen werden. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn seit ihrer Fälligkeit mindestens ein Jahr vergangen ist.

Zweifelhafte Forderungen sind gesondert zu bilanzieren und von den übrigen, normalen Forderungen getrennt auszuweisen. Gleichzeitig wird einem passiven Wertberichtigungsposten erfolgswirksam der Betrag zugeführt, der als uneinbringlich angesehen wird.

c) Gesellschaftsanteile

Beteiligungen sind grundsätzlich wie alle Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt in Spanien anders als in Deutschland auch für Beteiligungen an Personengesellschaften. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen kommt eine anteilige Wertabschreibung – proportional zur gehaltenen Beteiligung – nur in Höhe des Betrages in Betracht, um den der Nettobuchwert des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, am Ende des Wirtschaftsjahres des Anteilsinhabers im Vergleich zum Beginn des Wirtschaftsjahres abgenommen hat. Nachträgliche Gesellschafterbeiträge führen zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten, Rückerstattungen von solchen Beiträgen zu einer Minderung.

Bei börsennotierten Aktien richtet sich die Wertberichtigung nach dem am Stichtag notierten Kurswert. Sie ist jedoch nur ein nur einheitlich für die Gesamtheit der gehaltenen Anteile zulässig, ist also bei variierenden Anschaffungskosten in Relation zu den Anschaffungskosten aller Aktien zu setzen. Damit kommt grundsätzlich auch eine Wertberichtigung aufgrund einer Gewinnausschüttung in Betracht, wenn sie den Buchwert der Anteile unter deren Anschaffungswert fallen lässt, d.h., wenn Rücklagen ausgeschüttet werden, die am Tag der Anschaffung bereits vorhanden und preisbestimmend waren. Das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren findet jedoch in diesen Fällen keine Anwendung.

Als eine Besonderheit des spanischen Rechtes ist zu erwähnen, dass Art. 12.5 unter gewissen Bedingungen eine Abschreibung des implizierten Firmenwertes bei Erwerben von Beteiligungen an ausländischen Firmen mit einem jährlichen Satz von 5% erlaubt.

3. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen

Bei Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen kehrt sich das Grundprinzip des LIS um, nach dem das buchhalterische Ergebnis auch steuerlich maßgeblich ist. Abziehbar sind nur diejenigen Rückstellungen, die in Art. 13 LIS ausdrücklich geregelt sind. Danach sind Rückstellungen zulässig für:

  • laufende Rechtsstreite oder fällig gewordene Entschädigungen, wenn die genaue Höhe der Inanspruchnahme nicht feststeht  
  • Verwaltungskonzessionen, die an den Staat zurückgegeben werden müssen, in Höhe des der Abschreibung entsprechenden Betrages größeren Instandhaltungsaufwand an Schiffen und Flugzeugen, wenn den Behörden ein entsprechender Plan zur Genehmigung unterbreitet wird  
  • Rückstellungen von Versicherungen und „Sociedades de Garantia Recíproca“ in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme  
  • Garantien mit einem aus der durchschnittlichen Inanspruchnahme der beiden vorangegangenen Jahre zu ermittelnden Betrag  
  • Beiträge an öffentlichen Pensionsfonds i.S.d. Gesetzes 8/1987 oder an betrieblichen Pensionsfonds mit unwiderruflicher Leistungspflicht, deren Verwaltung auf Dritte übertragen wird.

4. Fremdfinanzierungen

Art. 20 LIS regelt die direkte und indirekte Fremdfinanzierung von spanischen Unternehmen durch ausländische juristische und natürliche Personen. Entsprechend Paragraph 8a KStG ist hier die Umqualifizierung von Zinsen in Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital (= verdeckte Gewinnausschüttung) vorgesehen, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital eine bestimmte Quote übersteigt.

Im deutschen Steuerrecht greift diese Rechtsfolge bei einer in einem Bruchteil bemessenen Vergütung, wenn das Fremdkapital zu irgend einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt.

Nach Art. 20 LIS wirkt die Umqualifizierung generell bei Zinsen, die einer Verschuldung entsprechen, die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres das durchschnittliche Eigenkapital um das Dreifache übersteigen, wobei das durchschnittliche Eigenkapital des Jahres ohne Berücksichtigung des Jahresergebnisses zu ermitteln ist. Das spanische Körperschaftsteuerrecht betrachtet damit die gesamte durchschnittliche Gesellschafterfremdfinanzierung im Verhältnis zum gesamten durchschnittlichen Eigenkapital des Jahres. Die Umqualifizierung betrifft nur den Teil der Zinsen, die proportional dem Überschuss über die 3:1 Grenze entsprechen.

Seit 1.Januar 2004 ist die Wirkung dieser Regel bezüglich von Finanzierung aus EU-Ländern aufgehoben worden, um der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten, da in dieser Art von Regelung der genannnte Gerichtshof eine Form der Diskriminierung sah. Eine Lösung im Sinne der in Deutschland seit 1. Januar 2004 gültigen Bestimmung – Erstreckung der Regel auch auf inländische Verhältnisse um den Vorwurf der Diskriminierung zu vermeiden – ist noch nicht in Aussicht.

Sonderregelungen der Körperschaftssteuer

Von seiner Struktur her kann man im LIS zwei Teile deutlich unterscheiden: den allgemeinen Teil, der sich mit den allgemein gültigen Bestimmungen der spanischen Körperschaftsteuer befaßt, und einen besonderen Teil, den Titel VIII des LIS, in dem die sog. „regimenes especiales“ behandelt werden, also vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelungen für bestimmte Bereiche.

Obwohl die detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht Gegenstand dieses Beitrages sein kann, wird hier zunächst wegen ihrer Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über sämtliche Sonderregelungen gegeben, bevor auf einige besonders hervorzuhebende Regelungen im folgenden näher eingegangen wird.

1. Allgemeiner Überblick

Die einzelnen Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte oder Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende:

a) Spanische und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Wie der Name schon sagt, schließen sich zu dieser verschiedene Unternehmen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die europäische Regelung hierzu ist in der EU-Richtlinie 2137/1985 enthalten, die spanische ist hingegen ein internes Produkt der spanischen Gesetzgebung Beide unterliegen der Steuertransparenz (siehe dazu sogleich) mit gewissen Besonderheiten.

b) „Uniones Temporales de Empresas“

Dieser mit der deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare Zusammenschluß, mit dem eine zeitlich beschränkte Unternehmensvereinigung für einen bestimmten Zweck erfolgt, gilt trotz der Tatsache, dass er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, als Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Durch die Sonderregelung ist auch sie der sog. Steuertransparenz mit gewissen Besonderheiten unterworfen.

c) Gesellschaften zur Wohnungsvermietung

Unter gewissen Bedingungen können Gesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck die Vermietung von Wohnungen ist, besondere steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, die eine Reduzierung der Steuerschuld um bis zu 97% erreichen können.

d) Risikokapitalgesellschaften – Fonds und Regionale Gesellschaften zur Förderung der Industrie

Die im Bereich des Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften können eine Begünstigung in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile jener Gesellschaften erhalten, die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes aufgeführt werden.

e)  „Instituciones de lnversión Colectiva“

Hiermit sind bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit) und Fonds (Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die durch eine dritte juristische Person verwaltet wird) gemeint, die in etwa vergleichbar mit dem deutschen Aktienfonds oder offenen und geschlossenen Immobilienfonds sind. Sie unterliegen dem Gesetz 46/1984 und investieren ausschließlich in Aktien, sonstige Finanzaktiva oder Immobilien. Die Sonderregelung enthält die Einzelheiten zur Besteuerung der Gesellschaften und Fonds selbst sowie zur Besteuerung der Anteilsinhaber.

f) Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales)

Bis zum 1. Januar 2003 wurde unter dem Begriff „steuerliche Transparenz“ unter bestimmten Voraussetzungen die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der juristischen Person für steuerliche Zwecke außer Acht gelassen, so dass die entsprechende Gesellschaft zwar besteuert wurde, ihr Einkommen jedoch den Gesellschaften zugeschrieben wurde, die dann die von der Gesellschaft entrichtete Steuerlast von der eigenen Steuerlast abziehen durfte. Dieses System, das als „Steuerliche Transparenz“ bezeichnet wurde, ist ab dem Wirtschaftsjahr 2003 aufgehoben worden. An seine Stelle tritt die Sonderregelung der sogenannten „Vermögensgesellschaften“. Sie wird weiter unten im Detail beschrieben.

g) Konzernbesteuerung (Consolidación fiscal)

In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist dann der gemeinsame Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich durch die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt. Auch auf sie wird im folgenden noch ausführlicher eingegangen.

h) Fusionen, Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch

An dieser Stelle enthält das LIS die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie. Die Prinzipien dieser Richtlinie gelten in Spanien seit jeher nicht nur für grenzüberschreitende Vorgänge, sondern auch für rein inländische Vorgänge.

i) Bergbauunternehmen

Für derartige Unternehmen gelten besondere, begünstigende Abschreibungsvorschriften.

j) Erforschung und Produktion von Kraftstoffen

Auch hier gelten besondere Abschreibungsvorschriften.

k) Internationale Steuertransparenz

Hier enthält das LIS die spanischen Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen kontrolliert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gewinn ausländischer Gesellschaften den spanischen Anteilsinhabern direkt zugerechnet werden.

l) Kleinunternehmen

Unternehmen von bis zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als Kleinunternehmen und sind unter gewissen Bedingungen zu Steuerbegünstigungen berechtigt wie etwa besonders günstige Abschreibungen, Rückstellungen für Forderungen etc. Überdies beläuft sich in diesem Fall der Steuersatz für die ersten 90.151,81 Euro der Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem Betrag ist wieder der generelle Steuersatz von 35% anwendbar.

m) Leasingverträge

Leasingverträge mit amtlich bei der Bank von Spanien registrierten Leasinggesellschaften berechtigen den Leasingnehmer zu einer Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts, die dem zweifachen Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich normalerweise aus den Tabellen ergeben würde. Er kann also nicht die tatsächlich gezahlten Leasingraten absetzen, statt dessen jedoch eine erhöhte AfA. Das Wirtschaftsgut wird damit letztlich wirtschaftlich ihm und nicht dem Leasinggeber zugeordnet.

n) Gesellschaften mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften

Hier regelt das LIS die Besteuerung spanischer Holdinggesellschaften. Dividenden, die der spanischen Holdinggesellschaft aus dem Ausland zufließen, sind steuerfrei, und ihre Wiederausschüttung in das Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls.

o) Teilweise von der Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften

Bestimmte Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer freigestellt, wie etwa Stiftungen oder Gewerkschaften. Die Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem Hauptzweck noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben.

p) Eigentümergemeinschaften von Wäldern

Im wesentlichen besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des Gewinns für Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe gilt und später die Investition trotzdem steuerlich gültig abschreibbar ist.

q) Besondere Schifffahrtsunternehmen

Gewisse Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992) die Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren entrichten, in dem die Steuerschuld proportional zur eingesetzten Tonnage an Schiffsraum bestimmt wird.

r) Sportgesellschaften

Hier wird die Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften aus steuerlicher Sicht geregelt.

Ehemalige Sonderregelung der Steuertransparenz – heute die besondere Form der Besteuerung für die sogenannten Vermögensgesellschaften

Vorab gilt es festzuhalten, dass die hier zu behandelnde Steuertransparenz nicht verwechselt werden darf mit der spanischen Form der Durchgriffsbesteuerung. Letztere betrifft im System des LIS alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit und die spanische BGB-Gesellschaft. Ihre Besonderheit ist die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte auf die Gesellschafter ähnlich dem Paragraphen 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im deutschen Recht. Eine vergleichbare Sondererscheinung stellt die sog. Steuertransparenz („transparencia fiscal“) dar, die jedoch potentiell auf alle juristischen Personen anwendbar ist. Sie war im LIS im VIII. Titel unter den Sonderregelungen der Körperschaftsteuer behandelt. Das Kapitel VI diese Titels enthielt noch bis zum 1. Januar 2003 in den Art. 75 bis 77 die Bestimmungen zur Steuertransparenz. Dieses Regime ist nun außer Kraft seit dem genannten Datum und es gelten neue Regeln über „Vermögensgesellschaften“.

a) „Steuerlichen Transparenz“ und „Vermögensgesellschaften“

Das Gesetz 46/02 hat, wie bereits erwähnt wurde, zum 1. Januar 2003 bedeutende Änderungen im spanischen Einkommenssteuerrecht, Körperschaftsrecht und im Steuerrecht für steuerlich nicht ansässige Personen eingeführt.

Eine der wichitigsten dieser Änderungen betrifft die Abschaffung der „steuerlichen Transparenz“, eine originell spanische Variante der Durchgriffsbesteuerung, die im Prinzip jede Form von Gesellschaft betreffen konnte, weil unter gewissen Umständen und Bedingungen der spanische Gesetzgeber die abschirmende Wirkung einer Gesellschafte mit ihrem festen Steuersatz von 35% nicht gewähren wollte. Hiervon betroffen waren Gesellschaften zur reinen Vermögenshaltung und Gesellschaften von Freiberuflern und Sportlern oder Künstlern.

Die ehemalige „steuerliche Transparenz“ wird jedoch ersetzt durch die neue Sonderregelung der sogenannten „Vermögensgesellschaften“, welche Anwendung findet auf die früher der steuerlichen Transparenz unterliegenden Sociedades de Valores (Gesellschaften, die sich auf das passive Halten von Gesellschaftsanteilen beschränken) und auf die Sociedades de mera tenencia de bienes (Gesellschaften, die sich auf das Halten von sonstigen, passiven Vermögenselementen beschränken). Die beiden anderen Arten von Gesellschaften, auf die die früheren Regelungen der steuerlichen Transparenz Anwendung fanden – die Gesellschaften von Freiberuflern – z.B. Ärzten oder Anwälten – und die Gesellschaften von Künstlern oder Sportlern werden von nun an gemäß den allgemeinen Bestimmungen des spanischen Körperschaftssteuerrechtes besteuert, also ohne „Durchgriff“.

Bis zum 31. Dezember 2002 wurden die Gewinne der transparenten Gesellschaften direkt ihren Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihres Anteiles zugerechnet. Die Durchgriffsbesteuerung des Gesellschafters, der eine natürlich Person war, erfolgte damit in dessen persönlicher Steuererklärung und unter Anwendung des progressiven Steuersatzes der Einkommenssteuer (Spitzensatz 48%, ab 1. Januar 2003 reduziert auf 45%).

Spätere Ausschüttungen einer transparenten Gesellschaft an Gesellschafter, die schon per Durchgriff besteuert worden waren, galten konsequenterweise als steuerfreie Entnahmen. Ferner bewirkte das System, dass Gewinnverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – etwa durch Rechnungen des Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Beachtung des arm’s length-Prinzips – steuerlich praktisch irrelevant waren, da die volle Steuer ohnehin den Gesellschafter betraf.

Ab dem 1. Januar 2003 gibt es nun keine besondere Steuerregelung für diese Art von Gesellschaften, sondern diese werden gemäß der allgemeinen Normen der Besteuerung einer Körperschaft behandelt und es erfolgt keine direkte Zurechnung mehr an die Gesellschafter. Für das Problem des arm’s length-Prinzips gibt es eine neue Lösung, die weiter unten noch erörtert wird.

b) Begriff der sogenannten „Vermögensgesellschaft“

Die sog. Vermögensgesellschaft hat die gleiche Definition wie im früheren Recht die sog. Gesellschaften mit reinem Güterbesitz (Sociedad de mera tenencia de bienes) oder die Gesellschaften zur passiven Haltung von Anteilen (Sociedad de valores). Demnach handelt es sich um derartige Gesellschaften, wenn die Aktiva der Gesellschaft zu mehr als der Hälfte aus Wertpapieren bestehen, wobei solche Wertpapiere nicht zugerechnet werden, die mindestens 5% der Stimmrechte vermitteln und mit der Absicht unternehmerischer Leistung gehalten werden, wobei dafür dann auch die entsprechende Organisationsstruktur gegeben sein muss. Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals direkt oder indirekt von maximal 10 Gesellschaftern oder von einer Familie besessen wird.

Gesellschaften mit reinem Güterbesitz sind demzufolge solche, deren Aktiva zu mehr als der Hälfte aus einer nicht wirtschaftlichen Aktivität herrühren – wie z.B. Immobilien – und bei denen ebenfalls mehr als 50% des Gesellschaftskapitals direkt oder indirekt maximal 10 Gesellschaftern oder einer Familie gehören. Es finden jedoch die besonderen Bestimmungen der Vermögensgesellschaften keine Anwendung, wenn eine juristische Person öffentlichen Rechtes mehr als 50% des Kapitals hält, oder wenn sämtliche Gesellschafter andere Rechtspersonen sind, die ihrerseits nicht Vermögensgesellschaften sind.

c) Besonderheiten bei der Besteuerung von Vermögensgesellschaften

Grundsätzlich richten sich die Regelungen nach dem allgemeinen Einkommenssteuerrecht. Die Steuerbemessungsgrundlage wird demnach in einen allgemeinen Teil (prinzipiell auf alle Einkünfte anwendbar) und in einen besonderen Teil (Ausnahme für langfristige Veräußerungsgewinne) getrennt. Der allgemeine Teil der Steuerbemessungsgrundlage wird mit 40% und der besondere Teil mit 15% besteuert. Steuerabzüge für gemeinnützige Zwecke bzw. Investitionen in Güter von allgemeinem kulturellen Interesse sowie die Abzüge zur Vermeidung doppelter Besteuerung sind möglich.

Man kann wohl kaum generell bestimmen, ob die neue Vermögensgesellschaft vorteilhafter ist als eine „normale“ Gesellschaft oder nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Hat der Gesellschafter z.B. einen persönlichen Steuersatz, der unter 40% liegt, so ist die neue Gesellschaft grundsätzlich nicht vorteilhaft für ihn.

Ist unter den Gesellschaftern der Vermögensgesellschaft eine juristische Person, so könnte es grundsätzlich für langfristige Veräußerungsgewinne vorteilhaft erscheinen, da ein Steuersatz von 15% auf den Gewinn Anwendung findet, der aus Veräußerungen Von Gütern herrührt, die länger als ein Jahr gehalten wurden, ohne dass es erforderlich ist, eine Wiederinvestition zu tätigen. Wenn man den Fall jedoch global in Verbindung mit einer Ausschüttung an den Gesellschafter betrachtet, ist die effektive Besteuerung immer noch geringer, wenn die Vermögensgesellschaft eine Wiederinvestition tätigt. Wenn jedoch keine Möglichkeit einer Wiederinvestition durch die Vermögensgesellschaft besteht, wirkt die neue Regelung derartiger Gesellschaften vorteilhaft.

Konzernbesteuerung

Die Konzernbesteuerung wird im neuen LIS, so wie die Steuertransparenz, unter den Sonderregeln der Körperschaftsteuer behandelt (Teil VII des LIS). Unter Kapitel VII, überschrieben mit „Regimen de Consolidación Fiscal“ (= Regelung der Gesellschaftsgruppen), finden sich in Art. 64 bis 82 die entsprechenden Bestimmungen.

a) Prinzip der Konzernbesteuerung

In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung. Dabei soll durch die Ermittlung der konsolidierten Bemessungsgrundlage die Leistungsfähigkeit des Konzerns festgestellt und der Besteuerung unterworfen werden. Die Leistungsfähigkeit kommt im gemeinsamen Gewinn aller Konzernmitglieder zum Ausdruck, der sich durch die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt.

Zur Ermittlung der Bernessungsgrundlage wird der Konzern – ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen – als Einheit betrachtet. Grundsätzlich sollen nur die mit konzernfremden Rechtssubjekten getätigten Geschäfte in den Konzernabschluß eingehen. Ziel der Konsolidierung ist somit die Besteuerung des Gesamteinkommens der Gesellschaftsgruppe, wobei sich der spanische Gesetzgeber für die Ergebniskonsolidierung mit Zwischengewinneliminierung entschieden hat. Ausschlaggebendes Kriterium bei der Konzerndefinition ist dabei die finanzielle Beteiligung einer Gesellschaft am Kapital einer anderen.

b) Betroffene Gesellschaften

Ein Konzern im steuerrechtlichen Sinn ist der Zusammenschluss einer dominanten AG (SA), GmbH (SL) oder KG per Aktien (SCA) und einer oder mehrerer von ihr abhängigen Gesellschaften. Eine Gesellschaft gilt als dominant, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 75% des Grundkapitals einer anderen Gesellschaft hält. Das Vorliegen der geforderten Kapitalbeteiligung allein führt indes noch nicht zur steuerlichen Konsolidierung, vielmehr muss die Beteiligung nicht nur während des gesamten Zeitraumes, für den eine Besteuerung nach dem System der konsolidierten Erklärung begehrt wird, sondern zusätzlich bereits ein Jahr vor der erstmaligen Konsolidierung gegeben sein.

Die dominierende Gesellschaft muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • direkte oder indirekte Mindestbeteiligung von 75% an den abhängigen Gesellschaften  
  • Beteiligung mindestens ein Jahr vor der erstmaligen Anwendung der konsolidierten Besteuerung  
  • keine Abhängigkeit von einer anderen in Spanien ansässigen Gesellschaft. Damit ist die Abhängigkeit von einer ausländischen Konzernmutter zulässig, ohne dass dies die Konzernbesteuerung einer Unternehmensgruppe in Spanien verhindert.  
  • Die spanische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft kann auch als dominierende Gesellschaft wirken, wenn die Ausländische Gesellschaft in einem DBA – Land ansässig ist.

Bei den dominierten Gesellschaften müssen folgende Bedingungen gegeben sein:

  • keine Freistellung von der Körperschaftsteuer  
  • keine Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes im Vergleich zur dominierenden Gesellschaft  
  • kein anhängiges Vergleichs- oder Konkursverfahren  
  • die Beteiligung darf nicht über eine Zwischengesellschaft vermittelt werden, bei der die Konsolidierungsbedingungen nicht erfüllt sind.

Neben diesem steuerrechtlichen Konzernbegriff findet sich in Art. 42 Ccorn die Umschreibung des handelsrechtlichen Konzernbegriffs. Wegen der aus Art. 7 LGT angeleiteten Autonomie des Steuerrechts und den ausdrücklichen Regelungen in den Art. 64 ff, LIS spielt der handelsrechtliche Konzernbegriff für die Besteuerung allerdings keine Rolle. Eine Abgrenzung erübrigt sich daher.

c) Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Konsolidiert werden die Erträge und Aufwendungen der verschiedenen Einzelgesellschaften. Dies beinhaltet auch den Ausgleich vor positiven und negativen Einkünften innerhalb des Konzerns. Dadurch wird die Gruppe eine aus zivilrechtlich selbständigen Gesellschaften bestehende steuerliche Einheit, bei der nur außerhalb dieser Einheit stattfindende Vorgänge, d.h. Geschäftsvorfälle zwischen den Einzelgesellschaften und dritten Personen, steuerlich relevant sind. Nach Art. 72, 73 LIS ergibt sich die konsolidierte Bemessungsgrundlage in einem dreistufigen Verfahren mit den Stufen für Vereinheitlichung (homogeneización), Eliminierung (eliminaciones) und Eingliederung (incorporaciones).

Ausgangspunkt sind die auf der Ebene der einzelnen Konzernglieder nach allgemeinen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen ermittelten individuellen Einkommen, wobei zweckmäßigerweise bereits in diesem Stadium einheitliche Bewertungskriterien zur Anwendung gelangen sollten, damit sich spätere Umbewertungen erübrigen. Vor Durchführung der Konsolidierung sind dann zunächst die Bilanzen und Erfolgsrechnungen anzugleichen, sofern diese nicht unter Beachtung einheitlicher Bewertungsmethoden erstellt wurden. Diese Bereinigungen betreffen nur das Rechnungswesen und führen bei anderen Konzerngliedern zu keinen entsprechenden Anpassungen. Zu den Anpassungsmaßnahmen gehören die Harmonisierung der Konten und der Geschäftsjahre sowie die Vereinheitlichung der Bewertung.

Auf der zweiten Stufe sind die steuerlich relevanten Einnahmen und die abzugsfähigen Ausgaben identischer oder analoger wirtschaftlicher Bedeutung der konsolidierbaren Gesellschaften zu aggregieren. Nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung sind die Einnahmen und Ausgaben, ungeachtet der Existenz etwaiger Minderheitsgesellschafter, in voller Höhe zu addieren.

Die konsolidierte Bemessungsgrundlage ergibt sich schließlich im nächsten Schritt durch Eliminierung der sich in Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres niederschlagenden innerkonzernlichen Geschäftsbeziehungen. Die Ermittlung ist in erster Linie Aufgabe der konsolidierten Erfolgsrechnung. Der konsolidierten Bilanz kommt im Grundsatz nur eine ergänzende Nachweis- und Dokumentationsfunktion zu. Aus Art. 72, 73 LIS ergeben sich folgende herauszurechnende zwischengesellschaftliche Geschäftsvorfälle:

  • Ankäufe und Verkäufe zwischen Konzerngliedern  
  • Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften  
  • Andere Erträge und Aufwendungen, die durch Geschäftsvorfälle zwischen den Einzelgesellschaften entstehen und nicht durch die vorangegangenen Aufzählungspunkte erfasst werden.

Letztlich soll das konsolidierte Einkommen damit die Vermögenslage widerspiegeln, die sich ergäbe, wenn die verschiedenen Einzelgesellschaften eine juristische Person wären.

Verluste der Einzelgesellschaften, die in vor der Konsolidierung liegenden Wirtschaftsjahren entstanden sind, gelten als abzugsfähige Aufwendungen, sie können jedoch nur mit späteren positiven Einkünften derselben Einzelgesellschaft verrechnet werden.Erwirtschaftet die Gesellschaftsgruppe einen konsolidierten Gesamtverlust, so ist ein Verlustvortrag auf die 15 darauffolgenden Wirtschaftsjahre möglich, wobei sich die Verluste weder aus der Veräußerung von Betriebsvermögen noch aus überhöhten Abschreibungen ergeben dürfen.

Haben Einzelgesellschaffen der Gruppe in der Zeit Konsolidierungsverluste erlitten, die mangels eines ausreichenden konsolidierten Einkommens der Gruppe nicht ausgeglichen werden können, so können diese Verluste nach Beendigung der Konsolidierung von den Einzelgesellschalten nicht mit ihren künftigen positiven Einkünften verrechnet werden. Da die Konzerngesellschaften alle im Inland ansässig sein müssen, ist ein Verlustausgleich mit einer ausländischen Tochtergesellschaft nicht möglich.

Die Ermittlung der Steuerschuld

Die Ermittlung der endgültigen Steuerschuld erfolgt in Spanien in drei Schritten. Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage wird in einem ersten Schritt der Steuersatz angewendet. Folge ist die „cuota integra“ (= Bruttosteuerschuld, nach deutschem Verständnis die tarifliche Körperschaftsteuer). Von dieser können eine Reihe von Beträgen abgezogen werden, bis schließlich die Nettosteuerschuld erreicht wird.

Unbeschränkte Steuerpflicht

a) Steuersatz

Der spanische Körperschaftsteuersatz ist wie der deutsche proportional ausgestaltet. Das LIS kennt allerdings eine Vielzahl von Steuersätzen, mit denen die unterschiedlichsten Wirtschaftszweige steuerlich begünstigt, in einem Fall auch belastet werden. Art. 28 LIS unterscheidet folgende Steuersätze:

  • Der allgemeine Steuersatz beträgt 35%.  
  • Ein Steuersatz von 25% ist in folgenden Fällen anwendbar:
    • Bei allgemeinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Anstalten für soziale Vorsorge und Versicherungsvereinen für arbeitsbezogene Risiken der Krankenkasse, die die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gesetze erfüllen.
    • Bei gegenseitigen Garantiegesellschaften, die durch das Gesetz 1/1994 geregelt werden und im Sonderregister der Bank von Spanien eingetragen sind
    • Bei Kreditgenossenschaften und Landwirtschaftliche Sparkassen, jedoch nicht für außergenossenschaftliche Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen
    • Bei Berufskammern, Unternehmensverbänden, amtlichen Kammern, Gewerkschaften und politischen Parteien
    • Bei Stiftungen, die nicht unter die besonderen Regelungen des Gesetzes 49/2002 fallen
    • bei staatlichen und unternehmerischen Fonds zur Arbeitsbeschaffung bei industriellen Umstrukturierungen nach dem Gesetz 27/1984
    • Bei Zusammenschlüssen von Genossenschaften.
  • Ein Satz von 20% ist auf bestimmte Genossenschaften mit steuerlichem Sonder- status anwendbar, mit Ausnahme der außergenossenschaftlichen Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen.
  • Ein Satz von 10% gilt für Stiftungen, die die Erfordernisse des Gesetzes 49/2002 erfüllen. In folgenden Fällen ist ein Steuersatz von 1% anwendbar:
    • Investmentfonds und -gesellschaften im Sinne des Ley 35/2003, die ausschließlich in Wohnungen zur Vermietung investieren
    • Der öffentliche Regulierungsfond des Hypothekenmarktes. Erdölförderungsgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 40% besteuert.
    • Rentenfonds werden nicht besteuert.

b) Steuerermäßigungen

Auf die nach Anwendung des Steuersatzes sich ergebende Bruttosteuerschuld werden verschiedene Abzüge gewährt. Eine unten ausführlicher zu besprechende Sonderrolle nimmt auch hier die Körperschaftsteueranrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden ein, die wir im nächsten Abschnitt separat behandeln werden Im folgenden werden daher zunächst nur die Steuerermäßigungen behandelt. Bei diesen lassen sich wiederum zwei Arten unterscheiden, die „bonificaciones“ (= Steuervergünstigungen) und die „deducciones“ (= Steuerminderungen).

c) Steuervergünstigungen

Die Steuervergünstigungen (bonificaciones) werden in den Art. 33 und 34 LIS und in der Sondergesetzgebung für die Kanarischen Inseln geregelt und bezwecken die Förderung bestimmter Regionen und bestimmter Exportaktivitäten.

  • Laut Art. 33 LIS genießen Einkünfte aus den spanischen, in Nordafrika gelegenen Städten Ceuta und Melilla eine Steuervergünstigung von 50% der Steuerschuld.  
  • Laut Art. 34 LIS gilt eine Steuervergünstigung von 99% der Steuerschuld für Einkünfte aus dem Export von Büchern sowie Audio-, Video- und Filmprodukten. Eine Vergünstigung in dieser Höhe gilt auch für die Einkünfte aus einer nicht privaten Gesellschaft geleistet werden.  
  • Schließlich sind für Einkünfte aus den Kanarischen Inseln laut Sondergesetzgebung eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen anwendbar, deren detaillierte Erläuterung nicht Gegenstand dieser Darstellung.

d) Steuerminderungen

Im Gegensatz zu den „bonificaciones“ dienen die in den Art. 35 bis 44 LIS geregelten Steuerminderungen „deducciones“ der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten, der Personalausbildung und der Einstellung Behinderter:

  • Art. 35 LIS: Forschung und Entwicklung:
    Unter bestimmten Voraussetzungen können 20% der Ausgaben für Forschung und Entwicklung von der Steuerschuld abgezogen werden. Übersteigt der Aufwand eines Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der zwei vorangegangenen Jahre, gilt für den übersteigenden Betrag ein Satz von 50%. Art. 36 bis sieht auch einen Abzug von 10% der Investitionen in Neuerungen der Informatik und Fernmeldeeinrichtungen vor. Seit dem 25. Juni 2000 gibt es einen Art. 36 bezüglich der Investitionen in Informatik und Fernmeldetechnik, der eine Minderung von 10% der Investitionen regelt.  
  • Art. 37 LIS: Exportaktivitäten:
    Aufwand für die Gründung von Niederlassungen im Ausland und für Werbung, die den Export fördern soll, berechtigen zum Abzug von 25% der Ausgabe von der Steuerschuld.  
  • Art. 38 LIS: Investitionen in Güter von kulturellem Interesse, in die Produktion von Audio- und Filmprodukten sowie die Herausgabe von Büchern. Diese berechtigen zu einem Abzug zwischen 5% und 20% je nach konkretem Fall.   
  • Art. 40 LIS: Personalausbildung:
    Es gilt ein Abzug von 5%. des Aufwandes von der Steuerschuld. Dieser erhöht sich auf 10% für den Betrag, um den der Aufwand eines Steuerjahres den durchschnittlichen Aufwand der beiden vorangegangenen Jahre übersteigt.  
  • Art. 41 LIS: Einstellung behinderter Arbeitnehmer Gewährt wird ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 4808 Euro pro Arbeitnehmer und Steuerjahr.

e) Verfahren

Der Veranlagungszeitraum einer Körperschaft entspricht dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Wirtschaftsjahr und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Der Jahresabschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres genehmigt werden. Unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Genehmigung des Jahresabschlusses muss die Steuererklärung spätestens 25 Tage nach Ablauf der sechs Monate eingereicht werden.

Jeweils während der ersten zwanzig Kalendertage im April, Oktober und Dezember muss der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer entrichten. Hierzu gibt es zwei Methoden:

  • Eine Zahlung von 18% der Steuerschuld der letzten Jahreserklärung, deren Einreichungsfrist am ersten Tag des genannten Monats abgelaufen ist.  
  • Zahlungen aufgrund der proportionalen Bemessungsgrundlage der ersten drei, sechs und elf Moneate des Kalenderjahres. Der Satz ist von 5/7 des Steuersatzes, der auf die Entität anwendbar ist. Wenn der allgemeine Satz von 35% anwendbar ist, ergibt das 25%.

Im Prinzip kann zwischen beiden Methoden frei gewählt werden. Steuerpflichtige, deren Umsätze in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres 6.010.121,04 Euro überschritten hatten, sind allerdings zur zweiten Methode verpflichtet.

Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen einem Quellensteuerabzug von 15% bzw. 20% je nach dem konkreten Fall. Der dadurch einbehaltene Betrag wird von der tariflichen Steuer abgezogen. Unternehmen haben ein Anrecht auf Erstattung zuviel einbehalterter Quellensteuer. Ebenso müssen Unternehmen Quellensteuer auf Löhne, Gehälter und in Höhe von 15% auf Honorare für Freiberufler abführen. Bei Verletzung der Abzugspflicht kann der Fiskus bei dem Abzugsverpflichteten die vom Steuerpflichtigen nicht gezahlten Beträge einfordern. Die einbehaltende Gesellschaft muss eine Erklärung über die im vorangegangenen Vierteljahr einbehaltene Quellensteuer innerhalb der ersten 20 Kalendertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar abgeben. Bei einem Umsatzvolumen von mehr als 6.010.121,04 Euro im Jahr besteht eine monatliche Erklärungspflicht. Der abzuführende Betrag sollte bereits der Finanzverwaltung zugeflossen sein.