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Firmengründung Singapur – Firma gründen
- Firmengründung Singapur und DBAs
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Firmengründung Singapur: Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!
Firmengründung Singapur: Allgemeines
Singapur lockt mit niedrigen Steuersätzen (siehe unten), bestimmte Geschäftstätigkeiten (Offshore-Finanzservice) werden mit einem Standartsatz von 10% besteuert. Ausländische Einkommen (Offshore Gesellschaften) sind sogar steuerfrei. Außerdem fördert Singapur gezielt Technologien durch reichhaltige Investitionsförderung bei realer Unternehmensansiedlung (EDB: Economic Development Bord). Bei verbundenen Unternehmen: Reine Beteiligungserlöse (Dividenden der ausländischen Tochter) bleiben steuerfrei, sofern der ausländische Staat (Tochterstaat) die Tochter mit mindestens 15% besteuert.
Firmengründung Singapur und rechtswidrige Zwischengesellschaft vermeiden
Eine rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape, vor und/oder wenn der Eindruck entsteht, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
-Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors Singapur (Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte):
Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern lokal ansässige natürliche Person in Singapur, die als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet.
Alternativ: Angestellter Direktor in Singapur, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer- und Sozialabgaben (kann unsere Kanzlei auf Wunsch stellen).
Es muss in jedem Falle die Annahme verhindert werden, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate oder ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
-Geschäftssitz in Singapur: Ein reines Registered Office ist kein Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) in Singapur installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.
Steuerrechtlich gelten die „Fremdvergleichsgrundsätze“ bei der notwendigen Ausgestaltung des Geschäftssitzes.
-Zwei-Konten-System: Es muss eine Lösung gefunden werden, bei der unsere Mandanten alleinigen Zugriff auf das Vermögen/Konto der Auslandsgesellschaft haben. Auf der anderen Seite muss bei Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Direktors dieser einen eingeschränkten Zugriff auf das Konto haben, um laufende Verbindlichkeiten (staatliche Gebühren, Headoffice usw..) bedienen zu können. Wir bieten hier als ideale Lösung unser Zwei-Konten-System an: 1. Haupt-Gesellschaftskonto: Hier gehen alle Einnahmen ein. Kontovollmacht hat gemäß Gesellschafterbeschluss allein der Mandant. 2. Konto: Direktor-Konto: Hier hat der Direktor und der Mandant Kontovollmacht. Der Mandant sorgt dafür, dass durch Überweisung vom Haupt-Gesellschafter- an das Direktor-Konto ausreichend Guthaben auf dem Direktor-Konto verbleibt, um laufende Ausgaben vom Direktor tilgen zu können.
-Es muss sichergestellt werden, dass die Buchhaltung, notwendige Meldungen (z.B. Annual Return) und Jahresabschluss von einer Steuerkanzlei in Singapur realisiert werden
Firmengründung Singapur und ordentlicher Geschäftssitz Singapur
Wir bieten die Anbindung an ein Business Center in Singapur: Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft, Fax, Postadresse, Postweiterleitung.
Auf Wunsch zeitweise oder dauerhafte Anmietung der voll eingerichteten Büroräume im Business Center Singapur.
Dienstleistung virtuell Office Plus: Virtuell Office (wie oben) plus 30 Std. Büro-oder Konferenzraumnutzung pro Monat.




Firmengründung Singapur und Steuern
Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 10%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird:
Neugründungen Singapur:
- First $100,000: Keine Steuern
- $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern
- Thereafter a Flat Rate of 17%
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur:
Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben.
Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempted Company, Offshore Company). Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für exempted Companies/ Non Resd. Companies. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen. Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding (vgl. unten), sofern verbundene Unternehmen in der EU.
Firmengründung Singapur und Singapur als Holdingstandort
Reine Beteiligungserlöse (Dividenden der ausländischen Tochter) bleiben steuerfrei, sofern der ausländische Staat (Tochterstaat) die Tochter mit mindestens 15% besteuert. Am Beispiel einer deutschen Tochter würde das bedeuten: 5% Quellensteuer in Deutschland (gemäß DBA Deutschland- Singapur, sofern deutsche Kapitalgesellschaft) und keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding in Singapur.
Natürlich darf es sich bei der Singapur Holding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln und es muss per Definition das Doppelbesteuerungsabkommen greifen.
Firmengründung Singapur und Betriebsstättenbegriff nach DBA
Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu z.B. Hong Kong. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (viele Länder kennen analoge Regelungen) definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA:
Artikel 5 DBA Deutschland- Singapur :
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Firmengründung Singapur und Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt.
Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur
- Gründung der Singapur Company, Registereintrag
- Domizilierung der Gesellschaft
- Ordentlicher Geschäftssitz Singapur: Anbindung an Business Center (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst, Postweiterleitung) bis Büroräume
- Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer großen Bank in Singapur
- Stellung Company Secretary
- Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9 Monate Dauer, dann immer Betriebsstätte in Singapur, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung). Ein Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur tritt treuhänderisch, also nur nach „außen“, als Direktor der Gesellschaft auf
- Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Shareholders (In- oder ausländische Gesellschaft tritt treuhänderisch als Shareholder der Gesellschaft auf)
- Auf Wunsch: Privatkonto-Eröffnung (Nur in Verbindung mit Gesellschaftsgründung)
- Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen, Zwischenschaltung einer EU Holding
- Vermittlung an Steuerberater-Kanzlei Singapur
- Bei realer Betriebsstättenverlagerung: Anträge auf Subventionen, Antrag auf völlige Steuerfreistellung für die ersten 3 Jahre, Hilfe bei der Suche nach Büroräumen/Produktionsstätten.
Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage.
Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach.
Wirkung des §8 AStG bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der Basisgesellschaft
- Es wird ein Treuhand-Shareholder (ausländische Gesellschaft) vorgeschaltet
- Der Mehrheits-Eigner ist als natürliche oder jur. Person nicht in Deutschland ansässig im Sinne. Die meisten Länder kennen keine analoge Regelung wie die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, außer USA.
Da Singapur ein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern passive Einkünfte und ein Deutscher hält mehr als 50% Anteile. In einem solchen Fall ist es ratsam eine andere Auslandsgesellschaft als Mehrheitseigner vorzuschalten oder die Anteile treuhänderisch halten zu lassen. Wir bieten entsprechende Lösungen an. Viele andere Länder kennen analoge Gesetze wie das Deutsche Außensteuerrecht („Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Inländers auf die Auslandsgesellschaft, bei nur passiven Tätigkeiten“).