Firmengründung Schweiz, Schweizer GmbH- AG gründen, Steuern Schweiz, Schweizer AG, Vorratsgesellschaften Schweiz
Firmengründung Schweiz: Gründung Schweizer AG, GmbH, Firma und Zweigniederlassung – Holdinggesellschaft Schweiz gründen
- Steuergestaltung für Mandanten aus der Schweiz
- Firmengründung Schweiz:Einlassungen für Mandanten, die in Deutschland der beschränkten/unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen
- Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen–Quellensteuerfreiheit nach Art. 15 des Savings Agreement
- DBAs Schweiz –Änderungen im DBA UK/Schweiz– Direktlinks DBA Schweiz
- Firmengründung Schweiz und Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft
- Limited (Ltd) gründen in der Schweiz
- Steuern Schweiz – Rechtsformen Schweiz – Holding Schweiz
- Firmengründung Schweiz und Produktionskosten
- Vorratsgesellschaften Schweiz
- Firmengründung Schweiz: Übersicht der DBAs Schweiz
- Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz
- IP Box Steuerregime in der Schweiz
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Firmengründung Schweiz: Warum die Schweiz?
Es kann viele Gründe für eine Firmengründung in der Schweiz geben: Niedrige Steuersätze in vielen Kantonen der Schweiz, stabiles Rechts- und Bankensystem, überwiegend deutschsprachig und im Kontext der juristischen Personen immer noch ein sehr gutes Bankgeheimnis im Vergleich zu anderen Staaten. Auch weichen viele Mandanten im Rahmen der Eurokrise in die Schweiz aus.
Die Lohnstückkosten sind in der Schweiz im Vergleich zu anderen Industriestaaten moderat, gleiches bei den Produktionskosten.
Dennoch gibt es auch Nachteile. So ist die EU-Niederlassungsfreiheit /EU Rechtschutz nicht anwendbar. Daher ist wesentlich mehr Substanz Escape erforderlich, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Auch greifen nationale Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung (CFC Regelungen, in Deutschland z.B. §8 Außensteuergesetz) sofern die Schweizer Gesellschaft nur passive Einkünfte erwirkt und ein Ausländer beherrschenden Einfluss hat. Für EU Ansässige können die Nachteile des Substanz Escape und einer Hinzurechnungsbesteuerung durch eine Firmengründung in der EU vermieden werden. Nachteilig gestaltet sich vielfach auch die 35%tige Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins In- und Ausland, sofern kein DBA-Sachverhalt.
Bei der Gründung einer Schweizer Holding und werthaltigen Töchtern im Ausland, ist eine Fusion/Verschmelzung bzw. der steuerneutrale Übertrag der Assets der Tochtergesellschaften auf die Holding mittels Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung nicht möglich. Somit müsste die Schweizer Holding die Assets der Töchter erwerben. Auch in diesem Kontext bieten EU Sachverhalte Vorteile, da Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie.
Firmengründung Schweiz und Alternativen
Für EU-Ansässige sollten Alternativen in der EU/EWR geprüft werden (Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sofern keine reine Briefkastengesellschaft): Zypern und Bulgarien mit nur 10% Ertragssteuern, die EU Sonderzonen Madeira und ZEC mit nur 5% Steuern oder Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Steuern.
Außerhalb der EU bieten sich als Alternativen Länder wie Singapur oder Mauritius an.
Fazit Firmengründung Schweiz: „So prüfe, wer sich ewig bindet“..Zwar kann es viele gute Gründe für eine Firmengründung in der Schweiz geben, jedoch bestehen auch „Steuerfallen“ im Kontext des Substanz-Escape, einer etwaigen Hinzurechnungsbesteuerung, Quellenbesteuerung oder z.B. bei Gestaltungen mittels Holding in der Schweiz. Eine sorgfältige Steuerplanung ist daher unerlässlich.
Übersicht Firmengründung Schweiz
In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten, die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca. 15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding) existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden.
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU besteht. Ansonsten greift die EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer zweijährigen Haltefrist, bis dahin 35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz. Im Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen Sachverhalten die 35%tige Schweizer Quellensteuer „Kopfzerbrechen“. Hier ist eine genaue Planung im Rahmen der steuerlichen Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.
Unsere Dienstleistungen Firmengründung Schweiz:
- Beratung in der steuerlichen Konzeption, unter Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen, Steuergesetze Schweiz und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von Domizilgesellschaften in der Schweiz (8,5% Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften mit Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften in der Schweiz
- Kauf/ Übernahme von Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
- Treuhand-Dienste: Treuhand-Aufsichtsrat, Treuhand-Niederlassungsleiter oder ständiger Vertreter
- Domizilierung am Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer, Fax, Firmenschild, Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten Geschäftsräumen
- Kapitalisierung von Schweizer AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto Schweiz: VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Firmengründung Schweiz und steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1. Die Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs, Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.
2.: EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie, EuGH-Urteile: Nicht anwendbar
3. Firmengründung Schweiz und Quellensteuern bei verbunden Unternehmen
Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.
Bei verbundenen Unternehmen mit EU-Mutter- oder Tochtergesellschaft/en ist eine quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden möglich.
4. Firmengründung Schweiz und Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Firmengründung Schweiz und Schweizer Holding
Informationen zur Schweizer Holding erhalten Sie hier..
Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
- im Kanton nur ihren Sitz haben
- in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
- in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das steuerliche Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer entfällt.
Firmengründung Schweiz und Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Firmengründung Schweiz und Gesellschaftsformen
Die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz
Die in der Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100’000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50’000, müssen einbezahlt sein.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Seit dem Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20’000 betragen, CHF 10’000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1’000 oder ein Mehrfaches davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein.
Kollektivgesellschaft
Eine weitere gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche Personen.
Andere Gesellschaftsformen
Andere Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines (Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert, mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
- Bewertung Wareninventar: Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte – Einstandswert oder Marktwert – zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt. - Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden, für inländische Schuldner eine solche von 5%.
- Abschreibungssätze: Die jährlich steuerlich zulässigen Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren. - Beteiligungsabzug: Bei Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
- Mehrwertsteuer: Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer 7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern - ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
- mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
- alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften: Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
- im Kanton nur ihren Sitz haben
- in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
- in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft beanspruchen, sofern
- deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
- in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
- in der Schweiz keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.