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Firmengründung Monaco – Offshore Firma gründen

Als internationale Steuerberater und Rechtsanwälte gründen wir für Mandanten Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in fast allen Ländern auf dieser Welt. Viele Offshore-Länder kennen den Status „Exempted Companie“, d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur „Steuerfalle“ werden, wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher eine genaue Planung der steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz, Dubai) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B. Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.

Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder EU

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert „Ansässigkeitsbescheinigung“). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt „annimmt“, dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
  • Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
  • In vielen Offshore-Ländern (Belize,BVI,Cayman,Bahamas) und/oder Gibraltar („Zwitterstellung“) kann der „eigentliche Nutznießer“ offiziell Eigner/Shareholder sein: Der Gründungsanwalt im Sitzstaat überträgt nach Eintragung die Anteile offiziell an den Nutznießer und trägt den Nutznießer/Mandant als Direktor der Gesellschaft ein, wobei Anonymität garantiert wird.

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat (sonst volle Quellensteuer), keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

Die wichtigsten Vorteile einer Offshore-Gesellschaft sind:

  • Kein DBA, kein Rechtshilfe- oder fiskalisches Auslieferungsabkommen, kein öffentliches Handelsregister Anonymität
  • Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
  • Diskretion
  • höchste Stufe an Datenschutz
  • garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
  • Steuerbefreiung
  • keine Besteuerung jedweder Einkünfte bei exmpt. Comp.
  • Verwaltungsbefreiung
  • keine Buchführungspflicht
  • keine Bilanzierungspflicht
  • keine Beleg-Aufbewahrung
  • keine Betriebsrechenschaft
  • kein Nachweis der Mittelverwendung
  • keine Steuerberaterkosten
  • keine Betriebsprüfungen
  • keine Befähigungsnachweise
  • nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt