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Firmengründung Mauritius- Offshore Firma gründen
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
- Firmengründung Mauritius, Gebühren
Firmengründung Mauritius und Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Gründung der Gesellschaft auf Mauritius (GBC1 oder GBC2 Company) über Steuer-und Anwaltskanzlei auf Mauritius
- Stellung der beiden lokalen Direktoren (GBC1 Company) auf Mauritius (Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte)
- Stellung Treuhand-Shareholder
- Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz auf Mauritius (Substanz Escape, keine reine Briefkastengesellschaft)
- Bei GBC1-Gesellschaften: Buchhaltung und Jahresabschluss über Steuerkanzlei auf Mauritius
- Kontoeröffnung auf die Gesellschaft Mauritius, inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks
- Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“
- Gründung von Offshore-Trust und/oder Stiftungen Mauritius
- Gründung einer Holding auf Mauritius
Kurzübersicht Firmengründung Mauritius
Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind reine Offshore-Gesellschaften (GBC2) vom DBA ausgenommen. I.d.R. empfiehlt sich daher die Gründung einer GBC1 Company. Bei einer GBC1 Company können auf Mauritius ansässige als Direktoren eingetragen werden (Artikel 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Auf Wunsch kann unsere Kanzlei auf Mauritius diese Direktoren treuhänderisch stellen.
Firmengründung Mauritius und Tax Mauritius
GBC2 Companies werden nicht besteuert. GBC1 Companies werden mit 15% besteuert, wobei die Effektivbesteuerung 3% ist, sofern nur im Ausland Geschäfte realisiert werden (Tax Return). Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert.
Dividendenausschüttungen an ausländische Anteilseigner unterliegen einer Quellensteuer gemäss jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen: 5% Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen an eine ausländische juristische Person, 15% Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen an eine ausländische natürliche Person. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, so volle Quellensteuer.
Übersicht DBAs mit Mauritius:
The following countries are among those which have double-tax treaties with Mauritius (an * indicates that the treaty is awaiting ratification):
Bangladesh* Barbados Belgium* Botswana China Croatia Cyprus France Germany Hungary India Indonesia (suspended) Italy Kuwait Lesotho* Libya Luxembourg Madagascar Malawi* Malaysia Mozambique* Namibia Nepal | Nigeria* Oman* Pakistan Qatar* Singapore Romania Russia* Rwanda Senagal Seychelles Singapore South Africa Sri Lanka Swaziland Sweden Thailand Tunisia* United Kingdom Vietnam* Zambia* Zimbabwe |
Firmengründung Mauritius – Steuerliches Sprungbrett für Investitionen in Indien
Für jeden deutschen Investor stellt sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch ein sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche Belastung auf die Investition optimiert werden kann. Als „Treaty Shopping“ bezeichnet man die zulässige Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur in einem oder mehreren Ländern, um die Vergünstigung vom DBA in Anspruch zu nehmen, die bei einer Direktinvestition nicht wahrgenommen werden könnte. Im Falle einer Investition in Indien bietet sich Mauritius als steuerliches Sprungbrett für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines von weltweit nur fünf Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination der günstigen innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem Schutz durch das mit Deutschland bestehende DBA ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur.
Dies soll am Beispielfall der Veräußerung eines Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten alternative direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.
Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/ Direktinvestition
Bei einer Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die Beteiligung
- § unter einem Jahr gehalten wurde: 41,82 Prozent
- § länger ein Jahr gehalten wurde: 20,91 Prozent
In Deutschland wird der Veräußerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.
Beteiligung über eine mauritische Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping
Im Falle der Veräußerung der Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13 des DBA zwischen Indien und Mauritius Indien kein Besteuerungsrecht einräumt und Mauritius den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach Deutschland nunmehr ausgeschüttet werden. Nach Art. 10 des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese Ausschüttungen in Mauritius fünf Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese Ausschüttungen hat grundsätzlich Deutschland, das wiederum diese Ausschüttungen von Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.
Übersicht:
Investition über | Steuerbelastung Indien | Steuerbelastung Mauritius | Steuerbelastung gesamt |
---|---|---|---|
Deutschland direkt | 20,91 % – 41,82 % | – | 20,91 % – 41,82 % |
Via Mauritius | – | 5 % | 5 % |